Ebenfalls zunächst 50€.
Zur Begründung der Beschwerde schonmal:
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__79.html
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__80.html
Zitatdie Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen
Gibt es in vergleichbaren Fällen anderslautende Urteile? Gibt es überhaupt irgendwelche Urteile von einem OLG oder höher?
Ansonsten Fortbildung des Rechts:
Ziel muss sein, dass Radfahrern eine virtuelle Gelbphase zugestanden wird, oder dass gelbe Ampeln aufgestellt werden müssen, gemeinsame Fuß- und Radsignalgeber verboten werden, oder sonstwas.
Vermutlich gehört der Bußgeldkatalog angepasst, ggfs. muss auch die StVO präzisiert werden. Begründung ergibt sich letztlich aus §3 Abs. 1 und §20 Abs. 3 GG und physikalischen Grundlagen.
Darauf zu verweisen, dass Polizeibeamte nicht jeden Verstoß ahnden brauchen, reicht nicht. Wir leben in einem Rechtsstaat, nicht in einem Willkürstaat.
Es muss auch tatsächlich möglich sein, sich an die Regeln zu halten.
Das Argument des Gerichts, es sei ja nur ein fahrlässiger Verstoß, ergibt keinen Sinn. Fahrlässigkeit beinhaltet auch Schuld. Und Schuld ist das, was bestraft werden soll. Aber Schuld kann ich hier keine erkennen.
Eventuell ist auch §44 VwVfG (Nichtigkeit) anwendbar.
Die Forderung, mit Schritttempo an grüne Ampeln ranzufahren, würde, wenn sie konsequent befolgt würde, massive Fahrradstaus verursachen. Ansonsten sind auch Auffahrunfälle und Überholunfälle denkbar, wenn manche Radfahrer bei grün abbremsen.
Wenn es bei so einem "Rotlichtverstoß" zu einem Unfall kommt, wird dem Radfahrer eher die Schuld an dem Unfall zugeschrieben.
Lebensgefährlich wird es, wenn man an einer grünen Ampel (fast) anhält und der rechtsabbiegende LKW-Fahrer das als Einladung sieht, weiterzufahren.
(Obiges muss noch geordnet werden ^_^)
Ich vermute, dass §80 Abs. 4 OWiG Anwendung finden wird:
"Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. [...]. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung."
Mit einer guten Begründung vielleicht aber auch nicht.