Was heißt hier 60 Monate Übergangsfrist ?
Das haben die doch allgemeinverständlich geschrieben. Aber ich drösel das gerne nochmal auf...
ZitatDie Anforderungen sollen nur für neu in den Verkehr gebrachte Fahrradanhänger
Gilt also nicht für Anhänger die bereits im Verkehr sind.
Zitatund erst mit einer Übergangsfrist von 60 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Neufassung der StVZO gelten
Die 5 Jahre nach Inkrafttreten ändert sich nichts, es dürfen weiterhin ungebremste Anhänger verkauft werden.
Zitates besteht somit keine Nachrüst-Pflicht.
Und nochmal ganz deutlich: Es gibt den Bestandsschutz. Wenn also 4 Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung noch ein ungebremster Anhänger verkauft wird, darf man den noch beliebig lange weiterfahren.