Unter der Prämisse, dass ein amtliches Kennzeichen kein personenbezogenes Datum ist
Zitat von DSGVO §4Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen;
als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
Über das Kennzeichen lässt sich der Halter (i.d.R. natürliche Person) ermitteln. Allein damit sind Kennzeichen personenbezogene Daten.
Häufig gilt außerdem Halter==Fahrer. Ansonsten mag es weitere Informationen geben, mit denen vom Halter auf den Fahrer geschlossen werden kann.
Ich halte die Prämisse somit für falsch.