Sorry wenn ich nach >3 Jahren nochmal den Thread ausgrabe, aber der Verweis auf die offizielle Begründung
fehlt hier noch:
https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0428-12.pdf
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (26.07.2012)
Zeichen 239, 240, 241, 242.1 und 242.2
Bis zur „Schilderwaldnovelle“ war bei Zeichen 239 und 242 die höchstzulässige Geschwindigkeit
für durch Zusatzzeichen zugelassenen Fahrzeugverkehr „Schrittgeschwindigkeit“. Gegenstand der
„Schilderwaldnovelle“ war die Aufgabe der Schrittgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr, wenn
er bei Gehwegen (Zeichen 239) oder Fußgängerzonen (Zeichen 242) durch Zusatzzeichen zugelassen
wurde. Stattdessen hatte der Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
anzupassen. Ziel war eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu sämtlichen Sonderwegen. Zudem wurde
der Forderung von Radfahrerverbänden Rechnung getragen, dass die Einhaltung der
Schrittgeschwindigkeit durch Radfahrer schwer möglich (Schwanken) sei. Auf Gehwegen und in
Fußgängerzonen muss stets (z. B. nachts im Bereich von Gaststätten) mit plötzlich auftretendem
Fußverkehr gerechnet werden. Hinzu kommt, dass Bund und Länder z. B. eine Flanierzone nach
Schweizer Vorbild mit der Begründung abgelehnt haben, dass eine damit einhergehende
Geschwindigkeit von 20 km/h sich aus Verkehrssicherheitsgründen nicht mit einem Vortrittsrecht
für Fußgänger vereinbaren lasse. Gleiches gilt für die Ausübung von Sport und Spiel, die dort
nicht verboten sind. Auch für verkehrsberuhigte Bereiche wurde in der „Schilderwaldnovelle“ die
Schrittgeschwindigkeit beibehalten. Zumindest für Fußgängerverkehrsflächen wird deshalb aus
Gründen der Verkehrssicherheit zum Schutze der Fußgänger an der Schrittgeschwindigkeit
festgehalten. Gehwege und Fußgängerbereiche sind in erster Linie für den Fußgängerverkehr
bestimmt. Die ausnahmsweise Zulassung von Fahrzeugen rechtfertigt es, den Fahrzeugführerinnen
und -führern besondere Verpflichtungen zum Schutz der Fußgänger aufzuerlegen, dies gilt auch für
eine unter allen Umständen zu beachtende Höchstgeschwindigkeit. Radfahrer können
entscheiden, ob sie diese Alternative dem Fahren auf der Fahrbahn vorziehen.
(Hervorhebungen durch mich)