Grundsätzlich gilt das Zeichen für die gesamte Straße. Das schließt Radwege mit ein.
Hast du dazu mal ein Urteil?
Zur Frage ob etwas erlaubt ist, schaue ich mir in dieser Reihenfolge an:
* Was wäre erlaubt, wenn es keine Beschilderung gäbe? Hier: Radfahren nur auf der Fahrbahn.
* Welche verbote werden durch Schilder ausgesprochen? Hier: Radfahren.
* Was wird explizit durch Schilder erlaubt? Hier: Auf dem Gehweg mit Schritttempo radfahren.
Also darf man dort radfahren. Widersprüche erkenne ich da auch keine.
Aus meiner Sicht ist diese Kombination aus VZ239+"Radfahrer frei" und VZ254 schlicht rechtsmissbräuchlich durch die Behörde angeordnet.
Ja, könnte gegen §45 Abs. 9 Satz 3 verstoßen, weil es ein Verbot bzw. eine starke Einschränkung des fließenden Verkehrs ist. Die Ausnahmen aus Satz 4 greifen nicht. Die Behörde muss also die besondere Gefährlichkeit nachweisen.
Selbst wenn man Recht hat, muss man es einklagen. Und bereit sein, das über mehrere Instanzen durchzuziehen...