Auch spannend Nr. 15 zu §37, letzter Satz der Begründung
Da gibt es ja durchaus unterschiedliche Interpretationen. Jedenfalls dann, wenn für den "Radweg" kein gesondertes Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden ist: Gilt dann die Ampel für den Fahrverkehr oder gar keine? In der Begründung wird davon ausgegangen, dass die Ampel für den Fahrverkehr auf Radwegen niemals gilt.
Das ist mir auch aufgefallen, hab ich aber wohl wieder verdrängt. Manchmal ist die Welt wirklich merkwürdig.
Dazu stand irgendwo dass das Maß "ab Beginn der Eckausrundung" für die Parkverbote gestrichen werden soll und nur die "8m zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten" relevant sein sollen. Das macht das Anzeigen solcher Vergehen schwieriger, da mehr Augenmaß gefordert ist und dies auf Fotos auch oft schwierig festzuhalten ist.