Beiträge von Yeti

    Das bedeutet genau genommen, dass auf der Seite an der die Bushaltestelle aufgenommen wurde, gar kein Fahrradverkehr stattfinden darf. Vielmehr müsste der Fahrradverkehr auf der gegenüberliegenden Seite stattfinden, wo ein getrennter Fahrrad-/Fußweg [Zeichen 241-30] ausgeschildert ist, der die Benutzung durch den Radverkehr entgegengesetzt der Fahrtrichtung vorsieht.

    Es kann sein, dass auf der Bushaltestellenseite, auf der das Foto aufgenommen wurde, an dem Fußweg ein [Zeichen 240] steht.

    Dann stünde aber eines der beiden Schilder falsch da. Denn ein Fahrradfahrer kann ja nicht den einen benutzungspflichtigen Radweg benutzen und gleichzeitig auch den anderen. Benutzt in so einem Fall ein*e Fahrradfahrer*in den einen benutzungspflichtigen Radweg, dann ignoriert er/sie automatisch den anderen benutzungspflichtigen Radweg.

    Ja. Auf der Seite, wo das Foto aufgenommen wurde, steht vorher [Zeichen 240] Dann auf der gegenüberliegenden Seite auf einmal ebenfalls [Zeichen 240] Der zugehörige "Radweg" endet aber 15m weiter an der nach links abzweigenden Straße. Vermutlich hat irgendein Schlaumeier gedacht, dass Radfahrer, die dort links abbiegen wollen, bitte schon an der Mittelinsel die Straßenseite wechseln mögen, damit sie dann an der Einmündung von links auf jeden Fall auf der falschen Straßenseite ankommen. Die Beschilderung besagt allerdings, dass alle an der Mittelinsel auf die linke Seite wechseln müssen. Wie sie dann am Ende des "Radweges" wieder auf die rechte Straßenseite kommen, ist ihr Problem. Da an der Einmündung rechts kein [Zeichen 240] steht, darf/muss man von da an auf der Fahrbahn fahren.

    Mapillary

    Wer aus der Nebenstraße kommt und in die andere Richtung fahren will, muss spätestens ab der Mittelinsel auf der Fahrbahn fahren, denn rechts steht [Zeichen 239] und links weder [Zusatzzeichen 1022-10] noch [Zeichen 240]

    Mapillary

    Ich sehe hier nur sehr wenige Radfahrer schneller als 30km/h fahren. Vermutlich ist es eher so wie Hane vermutet, dass man glaubt, dass Radfahrer auf einmal "ihr Revier" für sich alleine beanspruchen und dass das auf Kosten der Fußgänger geht. Wenn man hier nur gegenüber Fußgängern immer so fürsorglich wäre...

    Na ja, es wäre dann zumindest nicht mehr erlaubt, da einfach durchzufahren wie bisher. Dass es dann gar keinen Durchgangsverkehr mehr gibt, erwarte ich nicht, aber es wäre schon ein Fortschritt, wenn es weniger wäre. Leider erwarte ich auch nicht, dass die Stader Polizei es kontrollieren würde.

    In der ersten und bislang einzigen Fahrradstraße in Stade hat der Kfz-Verkehr tatsächlich spürbar abgenommen, daher habe ich die Hoffnung noch nicht komplett aufgegeben. :)

    Die Straße Am Schwarzen Berg ist bereits jetzt eine vom Radverkehr stark frequentierte Straße. Am Schwarzen Berg - Google Maps

    Für den Kfz-Verkehr spielt sie eigentlich keine Rolle, außer um die anliegenden Grundstücke und den Mitarbeiterparkplatz des Krankenhauses zu erreichen. Allerdings wird die Straße im Berufsverkehr auch zur Umfahrung des täglichen Staus auf der Bremervörder Straße missbraucht.

    Nur im nördlichen Abschnitt gibt es einen Gehweg bis zur Straße Heisterbusch. Derzeit ist das alles [Zeichen 274.1] aber insbesondere auf dem Abschnitt parallel zur B73 wird auch gerne mal schneller gefahren.

    Es ist geplant, die Straße zur Fahrradstraße (Anlieger frei) zu machen. Das würde dann auch den Durchgangsverkehr raushalten und wäre gut zu begründen, da die Straße für den Radverkehr eine hohe Bedeutung hat und vermutlich sogar schon die vorherrschende Verkehrsart ist. Gestern wurde von der Stadtverwaltung behauptet, dass die Einrichtung einer Fahrradstraße erst möglich sei, wenn durchgehend ein Gehweg vorhanden ist. Diese Voraussetzung konnte ich in der VwV-StVO nicht finden. Habe ich etwas übersehen? Natürlich wäre es gut, wenn es dort einen Gehweg gäbe, aber im Unterschied zur jetzigen Beschilderung wäre es doch bereits für Fußgänger ein Vorteil, wenn der Durchgangsverkehr rausgehalten würde.

    Welche Alternativen gäbe es noch?

    Kann man [Zeichen 260] [Zusatzzeichen 1020-30] mit [Zeichen 274.1] kombinieren? Wie ließe sich die Sperrung rechtssicher begründen?

    In dem Abschnitt ohne Gehweg käme vielleicht auch [Zeichen 240] [Zusatzzeichen 1020-30] für die gesamte Straße in Frage, dann in Kombination mit Tempo 30 als Streckenbeschränkung.

    Hier drei Bilder, wie es dort aussieht

    Nördlicher Abschnitt Richtung Süden mit Gehweg auf der westlichen Straßenseite. Hier zweigt nach rechts die Straße Am Schützenhaus ab. (By the way: Gehweg mit Radwegfurt an rechts-vor-links-Kreuzung)

    Das ist der Abschnitt parallel zur B73 Richtung Südosten. Kein Gehweg. Entlang der B73 gibt es allerdings einen einseitigen kombinierten Geh- und "Radweg". Verkehrsrechtlich verläuft die B73 komplett außerorts.

    Westlicher Abschnitt an der Abzweigung der Straße Am Heidberg. Im Hintergrund die B73. Dort endet die Gehweg-Ruine, die an der Bremervörder Straße beginnt. In der anderen Richtung gibt es ab dieser Kreuzung auf beiden Straßenseiten einen Gehweg

    Auf den Bildern sind keine Fußgänger zu sehen, weil ich da immer warte. Die Strecke wird aber auch von Fußgänger recht stark frequentiert und die Wahrscheinlichkeit, keinem Fußgänger zu begegnen, ist gering.

    Ich möchte da gerade mal ganz pingelig sein, weil ich für morgen Abend eine Tour geplant habe, wo ich mich mit interessierten Radfahrern mal ganz penibel an die Verkehrsregeln halten möchte. Dabei werden wir zufällig an einigen Stellen vorbeikommen, wo das nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, oder zu solchen absurden Situationen führt wie hier. Es hat sich gestern auch die Leiterin der Verkehrsbehörde für die Tour angemeldet, "wenn es die Witterung zulässt".

    Die einfachste Lösung ist -wie so oft- die Fahrbahn und das stand bereits im Radverkehrskonzept von 1999: Einbahnstraße in Gegenrichtung freigeben. Mir fällt kein Argument ein, warum man das nicht endlich tut.

    wenn du schiebst, müsstest du "eigentlich" auf dem Weg links im Foto unterwegs sein.

    Der Weg links im Bild ist eigentlich zwei Wege. Der Gehweg-Teil ist gerade mal einen Meter breit. Also ist der optisch davon getrennte Weg ein Angebots-"Radweg", auf dem man in der Gegenrichtung fahren darf, wenn einem die leere Fahrbahn zu gefährlich erscheint. :)

    Oder um es mit den Worten meiner Lieblings-Verkehrsbehörde zu sagen: Das ist für "unsichere Radfahrer".

    Hier nochmal weiter oben. Leider habe ich kein Bild, wo der Zollstock auf dem Gehweg liegt. In Gegenrichtung hat die Straße ordentlich Gefälle, so dass man da auch ohne zu treten leicht 25km/h oder mehr erreicht. Die Fahrbahn ist dort jedenfalls 4m breit.

    Die Frage steht bereits im Thread-Titel: Darf man auf der Fahrbahn ein Fahrrad schieben, wenn da das [Zeichen 267] steht?

    Im Anhang 2 zur StVO steht zum Zeichen 267:

    Ge- oder Verbot
    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

    Erläuterung
    Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

    Führt man ein Fahrzeug, wenn man es schiebt? Es steht dort, dass man nicht einfahren darf, also müsste Schieben erlaubt sein, oder?

    Hintergrund ist mal wieder dieses Nonsens-Stelle:

    Es gibt einen "Radweg", der in der gezeigten Richtung nicht befahren werden darf, weil 1. auf der falschen Straßenseite, 2. dafür ohne Freigabe und 3. zu schmal, um eine Freigabe zu erteilen und 4. das auch überhaupt nicht nötig ist, wenn man die Fahrbahn in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigeben würde. Auf dem "Radweg" darf man auch kein Fahrrad schieben, weil man dann Fußgänger ist, der ein Fahrzeug mitführt. Es gibt daneben einen ca. 1m breiten Gehweg, der aus meiner Sicht zu schmal ist, darauf ein Fahrrad zu schieben, ohne entgegenkommende Fußgänger zu behindern, also gilt §25 (2).

    Bleibt also noch die Fahrbahn, auf der man auch nicht fahren darf, weil die f+++ing Verkehrsbehörde es seit 23 Jahren nicht geschafft hat, unter das [Zeichen 267] noch ein [Zusatzzeichen 1022-10] zu hängen, obwohl das problemlos möglich wäre (30er Zone, sehr wenig Verkehr, 4m breite Fahrbahn, keine Busse, keine LKW). Wenn man auch dort nicht einmal das Fahrrad schieben darf, hat man ein Problem. :)

    Trotzdem zeigt der Wegweiser in Richtung des "Radweges", auf dem man gar nicht fahren darf. Dort hat es in den letzten Jahren mindestens einen schweren Unfall / Unfall mit Schwerverletzten zwischen einem Radfahrer und Fußgänger gegeben.

    Das ist mir zu weit hergeholt, auch wenn du im Kern recht hast. Man müsste ja auch keine Tempolimits anordnen, wenn sich alle an das Sichtfahrgebot halten würden. Da jetzt zu argumentieren, dass erst die Tatsache, dass es durch Verkehrszeichen angeordnete Tempolimits überhaupt gibt, dazu führt, dass das Sichtfahrgebot nicht beachtet wird, ginge in die selbe Richtung. Im Prinzip stimmt das, aber es setzt voraus, dass die Leute eine Spur von Restvernunft haben und dass nicht das Rückenmark die Kontrolle übernimmt, sobald sie den Zündschlüssel herumdrehen.

    Diese selektive Gefährdung fußt also nicht nur auf einem fahrlässigen allgemeingefährlichen Bruch von bestehenden Verkehrsregeln, sondern unterstellt aus logischen Gründen direkt und ausdrücklich sogar bewusste Verstöße, vulgo Absicht bzw. Vorsatz. Genau an diesem Punkt ist das Verkehrsrecht in seiner jetzigen Form *extrem* fahrradfeindlich.

    Sind denn diese Gefährdungen erlaubt? Oder besteht auch hier das Problem eher darin, dass solche vorsätzlichen Verkehrsgefährdungen nicht als solche geahndet werden und geltendes Recht wieder einmal nicht durchgesetzt wird? Wem nutzt es dann, Gesetze und Verordnungen zu ändern, wenn es sowieso niemanden interessiert?

    Aber mit welchen Mitteln willst du denn diese "soziale Benutzungspflicht" überwinden?

    1. Konsequente Aufhebung aller Radwege, die keine sind und die niemand braucht, auch nicht als "Angebotsradweg". Wenn es nur dort Radwege gibt, wo sie ohnehin jeder benutzen würde und die baulich konsequent mindestens den Vorgaben der VwV-StVO entsprechen, braucht man sowieso keine Benutzungspflicht mehr.

    2. Überall sonst Verdeutlichung, dass Radverkehr auf der Fahrbahn stattzufinden hat, Präsenz der Polizei auf dem Fahrrad.

    3. Keine gemeinsamen Geh- und Radwege innerorts, damit auch niemand auf die Idee kommt, ein Gehweg könnte auch ein "Radweg" sein, bzw. nur in absoluten Ausnahmefällen bei sehr geringem Fußgängeraufkommen.

    Es muss in jedem Fall Schluss damit sein, dass "Radwege" angeordnet werden, die ausschließlich dem Kfz-Verkehr nutzen.

    Das liefe aber genau entgegen der Vorstellungen des ADFC, der ja mehr Radwege will, offenbar um jeden Preis. In dem Gutachten wird ja immer wieder behauptet, dass §45 dem Ausbau der Radinfrastruktur im Wege steht, auch wenn es darin nur um die Benutzungspflicht geht. Würde man tatsächlich separierte Radinfrastruktur nur in Straßen der ERA-Belastungsbereiche III und IV anlegen, wäre das ja wieder genau das, was der ADFC offenbar nicht will. Sondern die wollen ja sogar Radwege in T30 Zonen und demnächst vermutlich auch noch in Fahrradstraßen (für die "Unsicheren").

    Auch Tempo 50 generell an das Vorhandensein von "Radwegen" zu koppeln, halte ich für falsch. Es gibt insbesondere im ländlichen Raum so viele Straßen, auf denen so wenig Kfz-Verkehr ist, dass dort wirklich jeder problemlos im Mischverkehr fahren kann, auch wenn dort Autos mit 50km/h fahren. Ich selbst habe mit 4 Jahren auf einer solchen Straße das Fahrradfahren gelernt. Da gab es nicht einmal einen Gehweg und ich bin in der Ersten Klasse ab dem dritten Schultag alleine zum Schulbus (950m) gegangen.

    T30 als Regelgeschwindigkeit innerorts finde ich gut. Das würde die Beweislast umkehren, aber ich würde daraus keine "baut-mehr-Radwege"-Erpresserregel machen.

    Sinn und Zweck der [Zeichen 274.1] ist eben nicht das flotte Radfahren, sondern genau das Gegenteil.

    Daher ja auch der Einwand, dass solche Ausnahmen im Zuge von Fahrrad-Hauptrouten (die zum flotten Radfahren da sind) möglich sind, aber nicht dass rvl für Radfahrer in 30er Zonen generell nicht gelten soll.

    Die Frage ist, ob [Zeichen 274.1] nicht ohnehin primär den Autoverkehr verlangsamen sollen, wobei der ja von der geänderten Vorfahrtregelung auch weniger gebremst würde.

    Mir fallen auch Straßen ein, die man von [Zeichen 325.1] auf [Zeichen 240] [Zusatzzeichen 1020-30] ändern könnte, da Radverkehr dort verträglich mit dem Fußgängerverkehr ist und nicht zwingend Schritttempo erfordert.