Doch, hat man die Möglichkeiten, man muss sie nur nutzen wollen. Rein nach § 2 (4) S. 3 muss er nur erkennbar sein als Radweg, da gibt's viele Möglichkeiten, muss nicht das Verkehrsministerergebnis sein, weil nicht in der StVO verankert.
In der aktuellen VwV-StVO steht seit November 2021 zu §2 Randnummer 38a, wie es geht:
Zitat
III. Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden
Ich sehe es aber ansonsten auch so, dass es zulässig ist, einen rechten Sonderweg zu befahren, wenn er erkennbar (auch) eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche ist. Das ist meines Erachtens außerhalb geschlossener Ortschaften immer der Fall. Linksseitig kann man dann das
aufstellen.
Innerorts müsste der Weg bestimmte Merkmale aufweisen, z.B. Radwegfurten oder eine im Ort typische Gestaltung für Radwege, um rechtsseitig legales Radfahren zu ermöglichen. Ansonsten ist meiner Meinung nach eine Klarstellung durch
erforderlich, wenn der Weg sich baulich nicht von kombinierten Geh- und Radwegen unterscheidet, z.B. auch wenn gerade das
entfernt wurde.
Leider enthält die VwV-StVO keine erforderlichen Voraussetzungen für gemeinsame Geh- und "Radwege" ohne Benutzungspflicht, so dass der Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet ist und man kann nicht einmal dagegen klagen, weil es als Angebotsradweg keine Beschränkung für den Radverkehr darstellt. Inwieweit man als Fußgänger dagegen vorgehen kann, bzw. unter welchen Voraussetzungen man damit Erfolg haben könnte, weiß ich nicht.