Wenn aufgrund der Verkehrsbelastung keine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden kann, dann ist eine zuvor bestehende Benutzungspflicht unzulässig. Aber dann kann nach derzeitigem Stand auch T30 nicht rechtssicher begründet werden, wenn nicht ein anderer Grund vorliegt.
Insofern zielt ja die Initiative der Kommunen gerade darauf ab, dass die Anordnung von T30 auch ohne den Nachweis der besonderen Gefahrenlage möglich ist. Die Einrichtung von T30 Zonen ist nach §45 auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (keine Durchgangsstraße mit Relevanz für den überörtlichen Verkehr, nur in Wohngebieten).
Wir haben hier in Stade einen Fall, über den gerade diskutiert wird: Da will die Stadt jetzt T30 im Rahmen eines "Verkehrsversuchs" anordnen. Davon habe ich abgeraten, weil ein Verkehrsversuch von der obersten Verkehrsbehörde (Land Niedersachsen) genehmigt werden muss. Wenn das Ministerium den "Versuch" der Stadt Stade ablehnt, sich an geltendes Recht zu halten, bleibt es am Ende vermutlich bei T50 und dafür kommt
. Das ist nur in der Theorie besser als
, weil quasi alle weiterhin auf dem Kackweg fahren würden (außer die, die es schon jetzt nicht tun).
In diesem Fall halte ich T30 auch so für begründbar. Die Verkehrsbelastung liegt zwar mit max. 700 Kfz/h nur im Belastungsbereich II, aber die Fahrbahn ist nur 5,50 - 6,00 m breit, die Gehwege sind < 1,80m schmal, es gibt Linienbusverkehr und es ist ein Schulweg. Also definitiv kein Platz für eine separierte Radverkehrsführung und wegen des Fußgänger-Schülerverkehrs auch keine Möglichkeit, das Radfahren auf dem Gehweg zu erlauben (oder sogar vorzuschreiben wie bisher). Bei T30 wäre man mit der Straße allerdings nur noch im Belastungsbereich I > Mischverkehr ohne alternatives Angebot im Seitenraum und ohne "Schutzstreifen", die dort auch nicht hinpassen.
Wenn ich mir das Braunschweiger Urteil anschaue, lese ich da vor allem, dass die Entscheidungen der Verkehrsbehörde gut und nachvollziehbar begründet sein müssen: Es muss deutlich werden, dass tatsächlich auf Grundlage der Vorschriften und technischen Regelwerke ein Ermessen ausgeübt und versucht wurde, den Konflikt für alle (!) Verkehrsteilnehmer bestmöglich aufzulösen. Dabei ist sicherlich T30 schon jetzt viel häufiger möglich als immer behauptet wird.