Beiträge von Yeti

    wenn du schiebst, müsstest du "eigentlich" auf dem Weg links im Foto unterwegs sein.

    Der Weg links im Bild ist eigentlich zwei Wege. Der Gehweg-Teil ist gerade mal einen Meter breit. Also ist der optisch davon getrennte Weg ein Angebots-"Radweg", auf dem man in der Gegenrichtung fahren darf, wenn einem die leere Fahrbahn zu gefährlich erscheint. :)

    Oder um es mit den Worten meiner Lieblings-Verkehrsbehörde zu sagen: Das ist für "unsichere Radfahrer".

    Hier nochmal weiter oben. Leider habe ich kein Bild, wo der Zollstock auf dem Gehweg liegt. In Gegenrichtung hat die Straße ordentlich Gefälle, so dass man da auch ohne zu treten leicht 25km/h oder mehr erreicht. Die Fahrbahn ist dort jedenfalls 4m breit.

    Die Frage steht bereits im Thread-Titel: Darf man auf der Fahrbahn ein Fahrrad schieben, wenn da das [Zeichen 267] steht?

    Im Anhang 2 zur StVO steht zum Zeichen 267:

    Ge- oder Verbot
    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

    Erläuterung
    Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

    Führt man ein Fahrzeug, wenn man es schiebt? Es steht dort, dass man nicht einfahren darf, also müsste Schieben erlaubt sein, oder?

    Hintergrund ist mal wieder dieses Nonsens-Stelle:

    Es gibt einen "Radweg", der in der gezeigten Richtung nicht befahren werden darf, weil 1. auf der falschen Straßenseite, 2. dafür ohne Freigabe und 3. zu schmal, um eine Freigabe zu erteilen und 4. das auch überhaupt nicht nötig ist, wenn man die Fahrbahn in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigeben würde. Auf dem "Radweg" darf man auch kein Fahrrad schieben, weil man dann Fußgänger ist, der ein Fahrzeug mitführt. Es gibt daneben einen ca. 1m breiten Gehweg, der aus meiner Sicht zu schmal ist, darauf ein Fahrrad zu schieben, ohne entgegenkommende Fußgänger zu behindern, also gilt §25 (2).

    Bleibt also noch die Fahrbahn, auf der man auch nicht fahren darf, weil die f+++ing Verkehrsbehörde es seit 23 Jahren nicht geschafft hat, unter das [Zeichen 267] noch ein [Zusatzzeichen 1022-10] zu hängen, obwohl das problemlos möglich wäre (30er Zone, sehr wenig Verkehr, 4m breite Fahrbahn, keine Busse, keine LKW). Wenn man auch dort nicht einmal das Fahrrad schieben darf, hat man ein Problem. :)

    Trotzdem zeigt der Wegweiser in Richtung des "Radweges", auf dem man gar nicht fahren darf. Dort hat es in den letzten Jahren mindestens einen schweren Unfall / Unfall mit Schwerverletzten zwischen einem Radfahrer und Fußgänger gegeben.

    Das ist mir zu weit hergeholt, auch wenn du im Kern recht hast. Man müsste ja auch keine Tempolimits anordnen, wenn sich alle an das Sichtfahrgebot halten würden. Da jetzt zu argumentieren, dass erst die Tatsache, dass es durch Verkehrszeichen angeordnete Tempolimits überhaupt gibt, dazu führt, dass das Sichtfahrgebot nicht beachtet wird, ginge in die selbe Richtung. Im Prinzip stimmt das, aber es setzt voraus, dass die Leute eine Spur von Restvernunft haben und dass nicht das Rückenmark die Kontrolle übernimmt, sobald sie den Zündschlüssel herumdrehen.

    Diese selektive Gefährdung fußt also nicht nur auf einem fahrlässigen allgemeingefährlichen Bruch von bestehenden Verkehrsregeln, sondern unterstellt aus logischen Gründen direkt und ausdrücklich sogar bewusste Verstöße, vulgo Absicht bzw. Vorsatz. Genau an diesem Punkt ist das Verkehrsrecht in seiner jetzigen Form *extrem* fahrradfeindlich.

    Sind denn diese Gefährdungen erlaubt? Oder besteht auch hier das Problem eher darin, dass solche vorsätzlichen Verkehrsgefährdungen nicht als solche geahndet werden und geltendes Recht wieder einmal nicht durchgesetzt wird? Wem nutzt es dann, Gesetze und Verordnungen zu ändern, wenn es sowieso niemanden interessiert?

    Aber mit welchen Mitteln willst du denn diese "soziale Benutzungspflicht" überwinden?

    1. Konsequente Aufhebung aller Radwege, die keine sind und die niemand braucht, auch nicht als "Angebotsradweg". Wenn es nur dort Radwege gibt, wo sie ohnehin jeder benutzen würde und die baulich konsequent mindestens den Vorgaben der VwV-StVO entsprechen, braucht man sowieso keine Benutzungspflicht mehr.

    2. Überall sonst Verdeutlichung, dass Radverkehr auf der Fahrbahn stattzufinden hat, Präsenz der Polizei auf dem Fahrrad.

    3. Keine gemeinsamen Geh- und Radwege innerorts, damit auch niemand auf die Idee kommt, ein Gehweg könnte auch ein "Radweg" sein, bzw. nur in absoluten Ausnahmefällen bei sehr geringem Fußgängeraufkommen.

    Es muss in jedem Fall Schluss damit sein, dass "Radwege" angeordnet werden, die ausschließlich dem Kfz-Verkehr nutzen.

    Das liefe aber genau entgegen der Vorstellungen des ADFC, der ja mehr Radwege will, offenbar um jeden Preis. In dem Gutachten wird ja immer wieder behauptet, dass §45 dem Ausbau der Radinfrastruktur im Wege steht, auch wenn es darin nur um die Benutzungspflicht geht. Würde man tatsächlich separierte Radinfrastruktur nur in Straßen der ERA-Belastungsbereiche III und IV anlegen, wäre das ja wieder genau das, was der ADFC offenbar nicht will. Sondern die wollen ja sogar Radwege in T30 Zonen und demnächst vermutlich auch noch in Fahrradstraßen (für die "Unsicheren").

    Auch Tempo 50 generell an das Vorhandensein von "Radwegen" zu koppeln, halte ich für falsch. Es gibt insbesondere im ländlichen Raum so viele Straßen, auf denen so wenig Kfz-Verkehr ist, dass dort wirklich jeder problemlos im Mischverkehr fahren kann, auch wenn dort Autos mit 50km/h fahren. Ich selbst habe mit 4 Jahren auf einer solchen Straße das Fahrradfahren gelernt. Da gab es nicht einmal einen Gehweg und ich bin in der Ersten Klasse ab dem dritten Schultag alleine zum Schulbus (950m) gegangen.

    T30 als Regelgeschwindigkeit innerorts finde ich gut. Das würde die Beweislast umkehren, aber ich würde daraus keine "baut-mehr-Radwege"-Erpresserregel machen.

    Sinn und Zweck der [Zeichen 274.1] ist eben nicht das flotte Radfahren, sondern genau das Gegenteil.

    Daher ja auch der Einwand, dass solche Ausnahmen im Zuge von Fahrrad-Hauptrouten (die zum flotten Radfahren da sind) möglich sind, aber nicht dass rvl für Radfahrer in 30er Zonen generell nicht gelten soll.

    Die Frage ist, ob [Zeichen 274.1] nicht ohnehin primär den Autoverkehr verlangsamen sollen, wobei der ja von der geänderten Vorfahrtregelung auch weniger gebremst würde.

    Mir fallen auch Straßen ein, die man von [Zeichen 325.1] auf [Zeichen 240] [Zusatzzeichen 1020-30] ändern könnte, da Radverkehr dort verträglich mit dem Fußgängerverkehr ist und nicht zwingend Schritttempo erfordert.

    Ich habe mir gestern das Gutachten durchgelesen, das der ADFC beauftragt hat. Immer wieder wird darin behauptet, dass die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs durch das StVG und die StVO über die Verkehrssicherheit gestellt wird.

    Dass es in der Praxis von inkompetenten Behörden so umgesetzt wird, steht außer Frage. Aber nicht, weil es so vorgeschrieben ist, sondern weil Beamte vorsätzlich und systematisch gegen geltendes Recht verstoßen.

    Es wird angeregt, den Begriff "Verkehr" explizit auf alle Verkehrsarten auszudehnen. Derzeit gibt es aber keine Beschränkung des Begriffs "Verkehr" auf den Autoverkehr.

    Dann wird argumentiert, dass §45 (9) ein "Primat des fließenden Verkehrs zum Ausdruck bringt" und daher verkehrssteuernden Maßnahmen im Wege steht. §45 (9) Satz 3 schützt aber nicht den ruhenden Verkehr vor Beschränkungen und darauf zielt das Gutachten im Weiteren ab.

    Dann wird wiederholt geschrieben, dass zur Einrichtung von Radfahrstreifen der Nachweis einer besonderen Gefahrenlage erforderlich sei. Dabei sind Radfahrstreifen in §45 (9) 3. explizit von der Voraussetzung aus Satz 3 ausgenommen.

    Im Weiteren widerspricht sich das Gutachten: Einerseits wird immer wieder geschrieben, dass das StVG geändert werden müsse, da die StVO nicht über das Gesetz hinausgehen dürfe, auf dessen Grundlage sie erlassen wurde. Die innerörtliche zul. Höchstgeschwindigkeit ist aber bereits jetzt in der StVO geregelt und das StVG steht einer Senkung auf 30km/h nicht im Wege. Höhere zul. Geschwindigkeiten als 50km/h sind auch jetzt schon möglich, das würde auch bei 30 km/h Regelgeschwindigkeit so bleiben, wenn man auf einzelnen Straßen 50 km/h erlauben wollte. Allerdings würde ich die Kriterien anpassen (das kann in der VwV-StVO geschehen).

    Das Gutachten fordert eine strukturelle Anpassung der StVO mit dem Ziel von Vereinfachungen, da viele Regeln den Verkehrsteilnehmern gar nicht mehr geläufig sind. Die konkreten Änderungsvorschläge bestehen aber meistens aus zusätzlichem Text.

    Das StVG sei zu ändern, weil es Hürden an die Einrichtung von Radverkehrsanlagen aufstelle. Das ist Quatsch, weil das allenfalls in der StVO erfolgt. Die Hürden bestehen auch nicht gegen Radverkehrsanlagen an sich, sondern gegen deren Benutzungspflicht.

    Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sollten weitere Ziele in das StVG aufgenommen werden: Umwelt- und Klimaschutz, Gesundheitsschutz, sowie nachhaltige Verkehrs- und Stadtentwicklung. Das Ziel der Verkehrssicherheit sollte als "Vision Zero" definiert werden.

    Ich finde im StVG, in der StVO oder in der VwV-StVO allerdings keine Passagen, aus denen hervorgeht, wie viele Tote und Schwerverletzte noch OK sind, um das Ziel der Verkehrssicherheit als erreicht anzusehen. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist ein andauernder Prozess mit dem Ziel, die Zahl der Schwerverletzten und Getöteten zu senken.

    Die Ziele Umwelt- und Klimaschutz, Gesundheitsschutz, sowie nachhaltige Stadtentwicklung sollen erleichtern, Beschränkungen des Kfz-Verkehrs einfacher umzusetzen. Was man konkret beschränken möchte, das auch nicht jetzt schon möglich ist, wird aber nicht genannt. Wenn 30km/h innerorts zur Regelgeschwindigkeit würde, fiele das ja nicht mehr unter die Beschränkungen des §45. Mir fällt auch keine Vorschrift ein, die z.B. Superblocks verhindern würden. Auch Sonderfahrstreifen für den Busverkehr sind jetzt schon möglich.

    Gut finde ich den Vorschlag, dass Maßnahmen zur Parkraumbewirtschaftung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig sein sollen, wobei meines Erachtens auch jetzt schon viel mehr möglich wäre als tatsächlich umgesetzt wird. Lieferzonen können mit Verweis auf die Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs eingerichtet werden, da der ruhende Verkehr keinen besonderen Schutz genießt.

    "Radverkehrsanlagen jeder Art" sollen nach dem Gutachten auch in Tempo 30 Zonen möglich sein, aber wozu braucht man in einer 30er Zone eine Benutzungspflicht? Nach meinem Verständnis darf es auch in 30er Zonen "Radwege" geben, aber keine blauen Schilder, die einen zwingen, darauf zu fahren. Schutzstreifen halte ich generell für überflüssig und Radfahrstreifen würden in einer 30er Zone vermutlich vor allem dazu führen, dass der Autoverkehr schneller fährt als erlaubt. Wenn in einer 30er Zone so viel Kfz-Verkehr besteht, dass man dort den Radverkehr separieren möchte, sollte man sich wohl eher fragen, ob die Voraussetzungen für eine Tempo 30 Zone überhaupt vorliegen.

    Angeblich sei eine Fahrrad-Hauptroute nicht mit der Vorfahrtregel rechts-vor-links vereinbar. Aber es sind doch auch in 30er Zonen Ausnahmen möglich, die Vorfahrt abweichend durch [Zeichen 301] und [Zeichen 205] zu regeln. Das sollte meiner Meinung nach bei Fahrradstraßen zum Regelfall werden, weil es da immer wieder Missverständnisse gibt und weil es dem Zweck einer Fahrradstraße widerspricht, wenn man an jeder Kreuzung von rechts kommenden Autos Vorfahrt gewähren muss.

    Dann widmet sich das Gutachten ausführlich §45 (9) S.3. Dieser Satz soll abgeschafft werden (Alarmglocke!!!! =O =O ). Allerdings soll auch die Radwegebenutzungspflicht generell aufgehoben werden. Die Verkehrszeichen [Zeichen 237] [Zeichen 240] und [Zeichen 241-30] sollen dann nur noch kennzeichnen, dass der Weg mit dem Fahrrad benutzt werden darf, aber nicht mehr benutzt werden muss.

    Zunächst fand ich das gut, aber damit würde nicht die "soziale Benutzungspflicht" solcher Wege aufgehoben und es gäbe darüber hinaus auch keine Handhabe mehr gegen unzureichende und gefährliche "Radwege", da man durch deren Existenz ohne Benutzungspflicht nicht mehr in seinen Rechten eingeschränkt ist. Es müsste dann m.M.n. klar geregelt sein, dass auch solche Angebote nur unter den Voraussetzungen angeordnet werden dürfen, unter denen jetzt eine Benutzungspflicht zulässig wäre, insbesondere auch ausreichend Platz für Fußgänger.

    Im §37 wird die Streichung der Übergangsfrist vorgeschlagen, die schon vor 5 Jahren abgelaufen ist (Fußgängerampeln). Es bleibt aber ansonsten bei der für Viele unklaren Formulierung, welches Lichtsignal zu beachten ist. Zwar wird gefordert, dass auf separierten Radverkehrsanlagen möglichst auch immer ein eigenes Lichtsignal für den Radverkehr vorhanden sein sollte, aber so bleibt es eher eine Empfehlung.

    Unterm Strich hat mich das alles nicht umgehauen. Das Problem besteht aus meiner Sicht weiterhin darin, dass die verantwortlichen Behörden geltendes Recht missachten oder ausschließlich zugunsten des motorisierten Verkehrs auslegen, aber nicht darin, dass das StVG oder die StVO tatsächlich die Flüssigkeit des Autoverkehrs über die Verkehrssicherheit stellen würde.

    Die Zielrichtung ist klar: Der ADFC möchte mehr separierte Fahrrad-Infrastruktur. Nach Aufhebung der RWBP würde eine "Soziale Benutzungspflicht" bestehen bleiben und Radfahrer, die die tollen Angebotsradwege dankend ablehnen, weiterhin oder sogar verstärkt den Aggressionen motorisierter Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sein.

    Wenn man den Radverkehr fördern möchte, muss man aus meiner Sicht keine Gesetze ändern, sondern den Behörden in den Arxxx treten, sich an das bestehende Recht zu halten. Diejenigen, die jetzt schon geltendes Recht mit Füßen treten, werden sich auch nicht an eine geänderte StVO und VwV-StVO halten und solange das ohne persönliche Konsequenzen bleibt, wird sich nichts ändern.

    Bei der Behauptung, das sei kein Gehweg, setzt schon Fremdschämen ein.

    Allerdings. Der Weg setzt sich eindeutig aus dem Gehweg aus der Nebenstraße fort. Aber vielleicht erkennt man Gehwege in Jena nur daran, dass mitten drauf Bäume gepflanzt wurden wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

    Für mich klingt das Ganze, als hätte die Verwaltung schon verstanden, dass das rechtlich nicht in Ordnung ist, will sich aber nicht mit der Politik anlegen, die sich da in Angelegenheiten eingemischt hat, die sie nichts angeht. Jetzt soll DMHH als Schwarzer Peter mit dem Widerspruch und/oder Klage den Grund liefern, dass sich die Verwaltung doch noch an geltendes Recht hält.

    Herr "mittleren Alters" mit coronabedingt sprunghaft gestiegener Radverkehrserfahrung (die ich wenigstens grob so bestätigen kann), teilt diese mit der Welt, leitet daraus untaugliche Kategorisierungen ab, stellt obsolete Fragen und zieht falsche Schlüsse.

    ...und möchte, dass alle anderen Radfahrer genauso sind wie er. Niemand soll schneller fahren als er, niemand soll ihn überholen, vor allem nicht, wenn er an der Ampel wartet. Er besteht auf die Reihenfolge! Dass "Radwege" normalerweise zu schmal zum Überholen sind, interessiert ihn nicht. Wenn er zuerst an der Ampel ankommt, will er auch zuerst losfahren. Alle anderen sind Rowdies und daher hält er Kennzeichen am Fahrrad für sinnvoll.

    Fazit: Ein Fahrradhasser berichtet von seinen Erfahrungen auf dem Fahrrad. Lächerlich.

    9-Euro-Ticket: Christian Lindner sieht »keinerlei Mittel« für Fortsetzung - DER SPIEGEL

    Zitat

    Jeder Euro müsste durch Kürzung anderswo mobilisiert werden, sagte der FDP-Politiker. Er halte es nicht für fair, wenn alle Menschen den öffentlichen Nahverkehr auf diese Art finanzieren, auch wenn sie ihn nicht nutzen. »Jeder Steuerzuschuss für ein nicht die Kosten deckendes Ticket bedeutet Umverteilung«, sagte er. »Die Menschen auf dem Land, die keinen Bahnhof in der Nähe haben und auf das Auto angewiesen sind, würden den günstigen Nahverkehr subventionieren.«

    Da hat er Recht! Allerdings gilt das auch:

    - für alle, die keinen Dienstwagen kaufen und nicht vom Dienstwagenprivileg profitieren

    - für alle, die kein Auto haben und nicht vom Tankrabatt profitieren

    - für alle, die ....

    (Liste nahezu beliebig fortsetzbar)

    Der Move ist natürlich klar: CL möchte davon ablenken, dass Vieles in Deutschland subventioniert wird. Dem "Markt" möchte er nur das überlassen, wovon seine Klientel nicht profitiert.

    Ich befürchte, das ist nicht so, dass es beim Straßenverkehrsgesetz um die Sicherheit des Verkehrs geht.

    Stimmt, das habe ich bereits mehrfach geschrieben: Im StVG geht es darum, dass Kraftfahrzeuge zugelassen und versichert sein müssen und dass man dafür einen Führerschein benötigt und dass alles Andere in weiteren Rechtsvorschriften geregelt wird. Die wichtigste dieser Rechtsvorschriften ist die StVO und darin geht es sehr wohl um die Sicherheit des Verkehrs.

    Da könnte man natürlich geltend machen, dass das nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Fahrradverkehrs dient.

    Ja, genau das muss man geltend machen. "Verkehr" ist nicht nur "Autoverkehr" und somit die Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur die Leichtigkeit des Autoverkehrs. Und es ist eindeutig geregelt, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang hat vor der Flüssigkeit des Verkehrs. Auch das StVG nennt die Sicherheit vor der Leichtigkeit des Verkehrs.

    Das Problem ist nicht das Verkehrsrecht, sondern die Trottel, die es nicht richtig umsetzen.

    Aber höherrangig als die Verordnung ist das Gesetz.

    Das Gesetz schreibt aber nicht vor, dass die Flüssigkeit des Autoverkehrs über die Sicherheit gestellt werden darf oder sogar muss, sondern dass "zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs" Rechtsverordnungen erlassen werden dürfen. Nach diesen Rechtsverordnungen steht die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer über der Flüssigkeit des Verkehrs.

    Nochmal: Das hier steht bereits in der Verwaltungsvorschrift zur StVO.

    Zitat

    Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

    Die VwV-StVO ist kein Vorschlag und keine unverbindliche Empfehlung, sondern eine Vorschrift. Das heißt, dass die StVO von den Behörden nicht so ausgelegt werden darf, dass der ungehinderte Kfz-Verkehr auf Kosten der Verkehrssicherheit von Fußgängern und Radfahrern ermöglicht wird.

    Hier ist die Missachtung dieser Vorschrift in einem einzigen Bild zusammengefasst: Ein benutzungspflichtiger kombinierter Geh- und Radweg, der an dieser Straße und in dieser Form gar nicht angeordnet werden dürfte, führt mitten durch den Warte, Ein- und Ausstiegsbereich einer Bushaltestelle, die als Haltebucht ausgeführt wurde, damit der Kfz-Verkehr ungehindert an haltenden Bussen vorbeifahren kann.