Beiträge von Yeti

    Wegen Radweg + Gefälle + hohes Radverkehrsaufkommen. Deswegen vor der Fußgängerampel runter vom Radweg, auf die Fahrbahn und .. danach wieder wegweg von der "Straße"

    Dabei ist es das jetzt nicht benutzungspflichtig.

    Hier https://maps.app.goo.gl/tyCQd2w44Sjfduty9 zähle ich 5 Radlinge in der Richtung vor der Schule auf dem "Radweg" und einen, der den Hinweis unter dem Lidl-Schild (Bitte Wenden) wohl etwas zu wörtlich genommen hat https://maps.app.goo.gl/kLFMsCuJ9fpiw6ZcA

    Niemand auf der Fahrbahn.

    Auch der sieht mir eher danach aus, als würde er auf das "rettende rote Pflaster" zusteuern https://maps.app.goo.gl/24WLuDqUS3jsRGkv7

    Und wenn wir uns grundsätzlich einig sind, dass das ganz was anderes ist, als wenn zum Beispiel ein Mitglied der Partei "Die Partei" oder von Volt zu den Grünen wechselt.

    Ich sehe es nicht als etwas grundsätzlich Anderes. Auch bei den Grünen dürfte es nur die Regel geben, dass man nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Partei sein darf. Das Einzige, was also interessiert ist, ob die neuen Mitglieder aus ihrer alten Partei tatsächlich ausgetreten sind. In welcher Partei die Leute vorher waren, geht die Grünen dann eigentlich gar nichts an. Und sofern das keine prominenten Parteimitglieder waren, oder man sich persönlich kennt, dürfte das der neuen Partei nicht einmal bekannt sein.

    Warum sollte man das bei ehemaligen AfD-Mitgliedern anders regeln? Das wäre doch erst einmal zu begrüßen, wenn sie der AfD den Rücken kehren.

    Als ich auf der CDU-Seite geschaut habe, ist mir nicht aufgefallen, dass man in deren Aufnahmeantrag irgendwelche besonderen Voraussetzungen erfüllen oder sich zu bestimmten Werten bekennen muss. Man muss nicht einmal Christ, geschweige denn Mitglied einer Kirche sein.

    Es dürfte bereits rechtlich problematisch sein, Menschen pauschal eine Parteimitgliedschaft zu verwehren. Das ist in Vereinen auch so. Dafür gibt es Ausschlussverfahren, in denen geregelt ist, wie man Mitglieder nachträglich wieder loswerden kann.

    Aber ich sehe das deutlich anders, als wenn jemand aus einer Partei, die der Bundesverfassungsschutz als rechtsextremistischer "Verdachtsfall" einstuft, versucht, in die CDU oder die SPD oder bei den Grünen einzutreten.

    Die Möglichkeit für AfD-Mitglieder, aus einer rechtsextremistischen Partei auszutreten und sich stattdessen in einer anderen Partei zu engagieren sollte doch aber sicherlich möglich bleiben. Es besteht immerhin auch die Möglichkeit, dass sich AfD-Mitglieder nicht mit dem extremistischen Kurs der Partei identifizieren und daher die Partei verlassen wollen.

    Wenn man beim Betrachten der Abbildung unten noch berücksichtigt, dass die Radfahrleistung sich im gezeigten Zeitraum etwa verdoppelt hat...

    Kannst du für die Verdoppelung der Radfahrleistung eine Quelle angeben? Ich versuche hier auch immer wieder, den Leuten zu erklären, dass Radfahren nicht immer gefährlicher wird und würde mich gerne darauf berufen.

    Davon unabhängig gibt es für einiges meines Erachtens keine Ermessensentscheidung. Wie das Zusatzzeichen, das auf Radfahrer von rechts hinweist, über dem Vorfahrt achten. Niemand kann da vernünftig begründen, warum man das weglässt.

    Oder Radwegfurten an "Radverkehrsführungen" entlang von Vorfahrtstraßen.

    Oder auch, dass es solche Furten an Kreuzungen mit rechts-vor-links nicht geben darf.

    Es kann sicherlich auch niemand vernünftig begründen, warum an solchen Gehwegruinen an einer kaum befahrenen Nebenstraße linksseitig ein [Zeichen 240] stehen muss.

    Es ist hier aber nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall, dass sich die Behörden über geltendes Recht hinwegsetzen.

    VwV-StVO zur Anhebung der zHg innerorts:

    Zitat von VwV-StVO zu Zeichen 274

    Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.

    Wie wird wohl die Verkehrsbehörde argumentiert haben?

    Benutzungspflicht erforderlich wegen zHg 70 km/h.

    ZhG 70 km/h möglich, weil benutzungspflichtiger "Radweg" vorhanden.

    Man hat damit gleich zwei Gefahrenquellen gleichzeitig geschaffen und begründet vermutlich die Zulässigkeit des Einen mit der Notwendigkeit des Anderen.

    Erfahrungsgemäß zweifle ich erst einmal an, dass es eine tatsächliche Ermessensausübung gab, bei der die Aspekte gegeneinander abgewogen wurden. Und selbst wenn, würde mich wundern, wenn die Begründung einer Prüfung standhalten würde.

    Man sieht auf den Bildern unter anderem auch, dass die Radwegfurt recht weit von der Fahrbahn abgesetzt ist. Vermutlich sind das mehr als 5m und dann müsste man dem Radverkehr sogar die Vorfahrt nehmen. Warum wurde das nicht getan? Dass der Weg damit nicht mehr fahrbahnbegleitend ist, sondern ein gemeinsamer Geh- und "Radweg", der zufällig einige Meter parallel neben der Straße verläuft und demnach keine Benutzungspflicht besteht, wussten diese Leute sicherlich nicht.

    Die nächste Frage ist, warum dort die zHg auf 70 km/h heraufgesetzt ist. Das ist doch innerorts, oder? Wie wurde es begründet, dass das zwingend erforderlich oder zumindest möglich war, wenn andererseits daraus eine angebliche Gefahr resultiert, aufgrund derer man sogar von einem atypischen Fall mit einer gegenüber den Voraussetzungen des §45 (9) S.3 nochmals gesteigerten Gefahrenlage ausgehen musste, die die Nicht-Einhaltung der VwV-StVO rechtfertigt? Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen.

    Noch was zum noz-Artikel über den erlebten Fahrradunfall:

    Bei dem einen Bild wird es natürlich gruselig: Man sieht zwei Radfahrer auf der linken Straßenseite über eine Radwegfurt fahren, in Richtung einer [Zeichen 274.1], wo man am linken Gehweg [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] sieht.

    Zwar verbietet §45 StVO die Einrichtung einer T30 Zone nur bei benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen, aber welcher Schwachkopf kommt denn auf die Idee, das Gehweg-Geisterradeln in einer T30 Zone zu erlauben?

    Auch an der Straße, die die beiden gerade überqueren, ist Geisterradeln mindestens erlaubt, denn man sieht von hinten das [Zeichen 205][Zusazzeichen 1000-32]

    Zeitgeistiges Bangemachen. Bäh.

    Da habe ich schon Schlimmeres gelesen. Immerhin steht im Artikel:

    Zitat

    Radfahrer gehören auf die Straße – aus Sicherheitsgründen

    Etwas habe ich seitdem gelernt: Ich bin als Radfahrer für Autofahrer besser zu sehen, wenn ich neben ihnen auf der Straße fahre, statt auf einem Radweg auf dem Bürgersteig, der oft durch Parkstreifen von der Fahrbahn abgegrenzt ist.

    grundsätzlich nicht - hier schon. weil: ...

    Ich frage mich trotzdem, ob das einem Staatsanwalt (der bei tödlichen Unfällen immer eingeschaltet ist) mal auffällt, dass jemand im Straßenverkehr in einer Situation tödlich verunglückt ist, die es in der Form gar nicht geben dürfte, weil in der Verwaltungsvorschrift steht, dass das grundsätzlich nicht angeordnet werden soll, weil es mit besonderen Gefahren verbunden ist. Warum muss in solchen Fällen die zuständige Verkehrsbehörde nicht ganz ausführlich ihre Ermessensentscheidung darlegen, warum sie die besonders gefährliche Anordnung dennoch für das zwingend erforderliche, geeignete und angemessene Mittel gehalten hat, um dem ersten Satz der VwV-StVO folgend der Verkehrssicherheit oberste Priorität einzuräumen?

    Zitat von VwV-StVO zu §1

    Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.

    Warum hat ein tödlicher Unfall für die Verkehrsbehörde, die sich einen Dreck um die Vorschriften schert, keine Konsequenzen? Das sollte wirklich mal geklärt werden.