Beiträge von Yeti

    Trixi-Spiegel vs. Flashlight: Der Spiegel wird vor der Kreuzung angebracht und ist daher sichtbar, wenn der LKW-Fahrer sowieso versucht, um die Fahrzeugspiegel den Raum neben seinem Fahrzeug einzusehen.

    Vorteil: Es ist dann wie ein zusätzlicher Rückspiegel, der sich aber nicht dreht, wenn das Fahrzeug bereits in die Kurve einschwenkt und daher gibt es dann auch keinen toten Winkel. Den soll es zwar nicht geben mit korrekt eingestellten Spiegeln, aber spätestens in der Kurve nutzen die Spiegel am Fahrzeug überhaupt nichts mehr, egal, wie sie eingestellt sind.

    Nachteil: Wenn der Fahrer den zusätzlichen Trixi-Spiegel nicht beachtet, oder wenn er verdeckt ist oder der LKW bereits daran vorbei ist, nutzt er nichts.

    Das Flashlight ist -wie ich es verstanden habe- auf der gegenüberliegenden Seite angebracht.

    Vorteil: Wenn es richtig funktioniert, zieht es die Aufmerksamkeit des Fahrers auf sich, falls dieser sich vor dem Abbiegen nicht vergewissert hat, dass von hinten kein Radfahrer kommt. Nachteil: Wenn der LKW bereits in der Kurve ist, hat der Fahrer keine Chance mehr, über die Fahrzeugspiegel den Raum rechts neben seinem Fahrzeug einzusehen. Wenn der Fahrer erst mal 3 Fehlalarme des Flashlights erlebt hat, wird er dann trotzdem weiterfahren.

    Und noch ein mögliches Szenario stört mich an dem Flashlight: Radfahrer wird an einer Kreuzung ohne dieses Feature überfahren, "weil da nichts geblinkt hat".

    Auf dem unteren Bild ist es ein Einrichtungsradweg. Wenn das Gestrüpp mal beschnitten ist, kommt man auf 1,30m, gemessen von der äußersten Bordsteinkante.

    Der Weg auf dem oberen Bild ist tatsächlich in beiden Richtungen benutzungspflichtig. :)

    So sieht das aus der Nähe aus

    Eine unterschiedliche Pflasterung macht aus dem Sonderweg meines Erachtens nicht zwei Wege, also gilt Z240 für rot und grau.

    Hier hat man das schön gelöst: Links Radfahrer, rechts Fußgänger, dazwischen ein Grünstreifen mit Bäumen.

    Dass der rechte Weg zwei unterschiedliche Pflasterungen hat, kann ja auch unmöglich bedeuten, dass man auf dem linken Teil davon Fahrrad fahren soll. Denn dann müsste dieser Teil für Radfahrer ja alleine schon 1,50m breit sein und da in Gegenrichtung auch so ein Schild steht, sogar mindestens 2m. Außerdem müsste die Benutzung des Weges rechts des Schildes nach seiner Beschaffenheit zumutbar sein und außerdem stehen Verkehrszeichen rechts.

    Das ist doch im Prinzip genauso wie auf dem folgenden Bild, oder? Nur dass beim oberen Bild der Radweg breiter ist :)

    Nein, die ganze Sache ist so angelegt, dass man gar nicht davon ausgeht, dass Radfahrer auf die Fahrbahn wechseln, da spart man sich auch das [Zeichen 138-10]. Es wäre auch Blödsinn, sich für 150m auf der Bundesstraße einzufädeln und dann wieder auf den Radweg zurück zu fahren. Entweder fährt man da komplett auf der Fahrbahn oder gar nicht. Da man davon ausgehen muss, dass auf den Abschnitten, wo [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] steht, sowieso niemand mit Schrittgeschwindigkeit fährt, sind OWis so oder so vorprogrammiert. Aber Hauptsache, man hat die Radfahrer irgendwie von der Fahrbahn weg, denkt man wohl auch im Landkreis Celle.

    OK, danke. Ich dachte, dass das Z240 (Fußgänger oben, Fahrrad unten) zwischendurch mal ein Update bekommen hat, wo die Darstellung weniger detailreich wurde.

    Gibt es eigentlich auch Fälle, wo zuständige Mitarbeiter einer Verkehrsbehörde für den von ihnen verzapften Unsinn zur Rechenschaft gezogen wurden?

    Zitat von Anwalt.de

    Der BGH hat entschieden, dass ein Missbrauch im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB oder auch § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB dann vorliegen kann, wenn ein Amtsträger vorsätzlich rechtswidrig, insbesondere jedoch vorsätzlich ermessenswidrig handelt.

    Ein Amtsträger missbraucht demnach Befugnisse dann, wenn er innerhalb seiner gegebenen Zuständigkeit handelt. Ein Missbrauch der „Stellung" umfasst Handlungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs, aber unter Ausnutzung der gerade durch ein Amt gegebenen Möglichkeiten. In all diesen Fällen ist der Strafschärfungsgrund an den Missbrauch des tatsächlich innegehabten Amtes gekoppelt.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/bg…gen_051528.html

    Das kann man in Stade besser! Hier soll es vermutlich der Sicherheit dienen. Wie, warum und auf welcher Grundlage, habe ich noch nicht herausgefunden.

    Das Ding gefährdet aber nicht den Kfz-Verkehr sondern nur Radfahrer. Was passiert wohl, wenn ich dagegen Anzeige erstatte? Erklärt mir die Polizei dann, dass das kein Straßenverkehr ist, weil dieser unabhängig geführte Geh- und Radweg nicht Teil einer Straße ist?

    Klingt nach einer lukrativen Geldanlage! :thumbup:

    Als Nächstes sind die Straßen Am Bahnhof, die Neubourgstraße und die Thuner Straße dran.

    Am Bahnhof: linksseitige Benutzungspflicht auf 1,30m, kaum Platz für Fußgänger (aber wer geht schon zu Fuß zum Bahnhof?)

    Neubourgstraße: 1,30m breiter Zweirichtungsradweg zwischen Laternenmasten und Dooring-Zone bei Tempo 30 auf der Fahrbahn

    Thuner Straße: Vorsicht Radweg!

    Ich weiß, was diese Leute denken: Hauptsache, die Radfahrer sind von der Fahrbahn runter. Ob sie das aus Dummheit, Bösartigkeit, Unwissenheit oder im festen Glauben tun, dass das der Sicherheit dient, finde ich auch noch heraus.

    Hier gibt es auch was Tolles: https://goo.gl/maps/9HpGn47ScN92

    Als Radfahrer soll man in Groß Hehlen bei Celle an der B3 rechts neben den parkenden Autos fahren. Leider habe ich kein Foto, wie knapp dort die Autos an der "Radspur" parken. Und was soll das überhaupt sein? Eigentlich nichts weiter als eine durchgezogene Linie auf einem Seitenstreifen mit Fahrradpiktogrammen daneben.

    Zwischendurch geht es dann immer wieder mal auf das benutzungspflichtige Hochbord und dann führt dieses Konstrukt auf einen freigegebenen Gehweg, bevor es 150m wieder mit einem [Zeichen 240] weiter geht. Da hat wohl jemand bemerkt, dass auf dem ehemals benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt werden und hat sich kurzerhand was Neues einfallen lassen. Aber die Bäume wollte er für seine tolle Idee doch nicht fällen lassen...

    Insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften sieht man häufig eine Kombination aus Z240 und dem Warnhinweis auf Radwegschäden.

    Das geht auch einfacher mit diesen neuen Schildern!

    Ich habe aktuell einen Antrag auf Neuverbescheidung laufen. Die Frist für einen ermessenfehlerfreien Bescheid läuft bis zum 28.06., danach geht es vor das VG. Sobald die Klage eingereicht ist, wird der nächste Antrag gestellt.

    Ich kann mir vielleicht 2-3 Klagen pro Jahr leisten. Da ich davon ausgehe, dass ich damit Erfolg haben werde, bekomme ich das Geld zwar irgendwann wieder, aber bis dahin muss ich die Kosten erst einmal auslegen. Das ist dann wie ein Sparbuch ohne Zinsen :)

    Wie lange dauert es denn erfahrungsgemäß vom Einreichen der Klage bis zur Verhandlung? Ich gehe davon aus, dass das Jahre dauern kann oder bin ich da zu pessimistisch?

    Bei einem der Gespräche hat mir ein leitender Mitarbeiter der Stadtverwaltung gesagt, dass man an der Benutzungspflicht für gemeinsame Geh- und Radwege auch in weniger stark befahrenen Straßen festhält, weil mit einer Aufhebung der Benutzungspflicht ein Fahrbahnbenutzungszwang einhergeht und man nicht alle Radfahrer zwingen möchte, auf der Fahrbahn zu fahren. Das war der Selbe, der mir gesagt hat, dass in Stade "das Paradigma gilt, dass Radwege, wo sie vorhanden sind, auch benutzt werden sollen". Man gibt also zu, dass man seit 20 Jahren ignoriert, dass die allgemeine Radwegebenutzungspflicht 1997 abgeschafft wurde.

    Diesen Stadtangestellten habe ich neulich auf einem rot gepflasterten Weg ohne Blauschild (also ein Gehweg, der nur auf den ersten Blick so aussieht, als dürfe man darauf Fahrrad fahren) mit dem Fahrrad fahren sehen (in der Tempo 30 Zone, wo man sowieso immer auf der Fahrbahn fahren kann/soll).

    Fazit: Über die Fahrradinfrastruktur entscheiden hier Schönwetter-Gehwegradler. Immerhin ist er auf der rechten Straßenseite gefahren, aber wenn es das rote Pflaster nur auf der linken Seite gibt, fahren auch fast alle auf der linken Seite. Wenn man die Verwaltung darauf hinweisen würde, kann man davon ausgehen, dass da wieder innerhalb weniger Tage ein illegales Blauschild aufgestellt wird, weil es im gesamten Stadtgebiet -wenn überhaupt- nur ganz wenige Straßen gibt, auf denen aufgrund der Verkehrsbelastung eine Benutzungspflicht zu rechtfertigen wäre. Die Gerichte orientieren sich bei dieser Frage in der Regel an ERA 2010 und gehen bei einer Spitzenlast von ca. 2000 Kfz/Std. von einer besonderen Gefahrenlage aus, wobei natürlich immer die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

    Es gibt in Stade quasi keinen Durchgangsverkehr, da die A26 am Ortsrand endet und in die B73 übergeht, die das Stadtgebiet nur tangential berührt. Die Hauptstraßen nehmen also nur den Verkehr auf, der in und aus der Stadt führt.

    Ich habe kürzlich ein Urteil des VG Braunschweig gelesen, wo gegen die Benutzungspflicht auf dem Altewiekring und Hagenring in Braunschweig geklagt wurde. Auch wenn das Gericht bei einer Verkehrsbelastung von 38.000 Kfz/Tag vom Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage ausging, hat es dennoch die Anordnung der Benutzungspflicht in mehreren Punkten als ermessensfehlerhaft bewertet. Die Benutzunspflicht besteht zwar nach wie vor, aber die Stadt musste an vielen Stellen nachbessern. https://openjur.de/u/635555.html

    Die getrennten Wege, die später zusammengeführt werden, befinden sich in der Straße Hinterm Teich (30er Zone). Das Z240 steht in der Harburger Straße, gilt also auch nicht für die Straße Hinterm Teich. In der Harburger Straße, kurz vor dem Kreisel gilt natürlich sowohl auf den rot als auch grau gepflasterten Bereichen Z240.

    Hier: https://goo.gl/maps/AqXohDQeSbx

    Fährt man die Harburger Straße weiter, dann steht hinter dem Kreisel gar kein Blauschild. Dort gibt es auch einen optisch in zwei Bereiche getrennten Hochbordweg. Ich fahre dort immer auf der Fahrbahn, weil es ja keine Benutzungspflicht mehr gibt. Das hat auch den Vorteil, dass ich über die Hansebrücke auf der Fahrbahn fahren kann, weil dort das Blauschild erst an einer Stelle steht, die ich beim Einbiegen aus der Harburger Straße gar nicht sehen kann und weil der Bordstein dort 30cm hoch ist, kann ich auch nicht mehr von der Fahrbahn auf den Radweg wechseln. Vor allem beim Linksabbiegen am anderen Ende der Brücke ist das praktisch, weil man vom Radweg eine völlig schikanöse Ampelschaltung zu beachten hat, während der Fahrbahnverkehr ausreichende Grünphasen hat.

    Wieder mal SVB-Murks aus Stade

    Auf dieser abschüssigen Strecke in der Harburger Straße geht es gemeinsam mit den Fußgängern und Z240 bergab. Hier erreicht man spielend mehr als 30km/h. Die Breite habe ich nicht gemessen, vermutlich wird nicht einmal das Mindestmaß von 2,50m eingehalten. Die "besondere Gefahrenlage" auf der Fahrbahn ist klar zu erkennen ;) Der Weg in Gegenrichtung entlang der Mauer ist übrigens auch mit Z240 versehen und insgesamt 1,60m breit, gemessen von der Bordsteinkante bis zur Mauer. Alles nur wegen der Sicherheit!

    Kurz vor dem Kreisverkehr wird die Fläche optisch aufgeteilt, es gilt aber nach wie vor Z240.

    An den Übergängen neben dem Kreisverkehr führt der rot gepflasterte Teil zur Radwegfurt, der grau gepflasterte Teil zum Fußgängerüberweg. Für den Radfahrer wird deutlich: rot = Radweg, grau = Gehweg, auch wenn das Z240 nach wie vor einen gemeinsam zu nutzenden Weg ausweist. Eine kreisrunde Führung von Radwegen um den Kreisverkehr sucht man in der gesamten Stadt vergeblich. Stattdessen setzt man lieber auf starke Verschwenkungen, damit es für alle Verkehrsteilnehmer spannend bleibt, ob die Radfahrer dem Verlauf des Kreisverkehrs folgen oder die Ausfahrt nehmen.

    Nach dem Abbiegen in die Straße Hinterm Teich wird der rote Weg sogar vom grauen Weg getrennt. Hier hat man also einen nicht benutzungspflichtigen Radweg (rot) und einen getrennt verlaufenden Gehweg. Dass man stattdessen nicht gleich eine Überleitung der Radfahrer auf die Fahrbahn in der Tempo 30 Zone gebaut hat, liegt vermutlich am Stader "Paradigma", dass man Radfahrer auf jeden Fall von der Fahrbahn fern halten will.

    50m Zeit weiter wird der graue und der rote Weg wieder zusammen geführt und ist ab da komplett rot gepflastert. Hier ist zwar der Bordstein abgesenkt, so dass auch diejenigen, die nicht schon oben am Kreisel auf die Fahrbahn gefahren sind, das hier tun könnten, aber die meisten Radfahrer fahren hier auf dem roten Pflaster weiter, weil für sie rot=Radweg bedeutet. Dass der Weg nicht benutzungspflichtig ist, interessiert die Wenigsten.

    Da haben wir also wieder einen gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht, allerdings auch ohne Kennzeichnung. Spannend wird es also im Haftungsfall bei einem Unfall mit Fußgängern: Durfte der Radfahrer hier fahren, weil die gesamte Gestaltung den Eindruck erweckt, dass es sich um einen Radweg handelt? Ist für den Radfahrer davon auszugehen, dass diese Fläche (auch) für den Radverkehr vorgesehen ist oder ist das ab der Zusammenführung der beiden Wege ausschließlich ein Gehweg, auf dem Radfahrer nichts zu suchen haben? Warum hat man den Weg dann nicht grau gepflastert?

    Und warum führt hier eine rote Furtmarkierung über die Seitenstraße, obwohl die rechts-vor-links Regel gilt? Die gestrichelte Haltelinie ist brandneu, aber bei Radfahrern wird weiterhin der Eindruck erweckt, sie hätten Vorfahrt. Dabei ist das hier sowieso die letzte Chance, den Weg zu verlassen und auf die Fahrbahn zu wechseln, weil die Buckelpiste im Hintergrund definitiv kein Radweg mehr ist.

    Man könnte natürlich auch grundsätzlich fragen, warum dort eine 30-Zone angeordnet ist und nicht einfach eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h. Es gibt in dieser Straße nur ein einziges Wohnhaus, und sonst nur einen Pizzabringdienst und eine Autowerkstatt.

    Jetzt bewirb Dich um den Posten des Bundesverkehrtministers und ändere die Sache.

    Gerade über das Kontaktformular des Bundeskanzleramtes abgeschickt:

    Würde das generelle Gebot der Schrittgeschwindigkeit auf freigegebenen Gehwegen entfallen, hätte man bereits die Lösung.

    Interessanter Weise müssen Kinder bis zum 10. Lebensjahr und ihre Begleitperson auf Gehwegen nicht grundsätzlich Schritttempo fahren. Eine solche Formulierung wäre auch für freigegebene Gehwege sinnvoll.

    Zitat von §2 (5) StVO

    Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

    http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html

    *edit: Auf Wegen, auf denen man aus anderen Gründen (schlechter Zustand, schlecht einsehbare Einmündungen, ...) nicht sicher mit mehr als Schritttempo fahren kann, sollte das Radfahren ohnehin verboten werden.