Ich finde §43 StVO für einschlägig und die Anlage 4 Z627 als beachtlich. Man sollte den Antrag stellen, dass die dort angebrachten Einrichtungen entsprechend dieser Vorgabe gestaltet werden und an den Zugängen zu den Wegen Schilder darauf hinweisen, dass sie nicht durchgängig befahrbar sind. Am besten schlösse man per VZ die Verkehrsarten aus, die man nicht dort haben möchte.
Und wenn man mit Liegerädern, Trikes und ähnlichem dort nicht durchkommt, sollte man auch darauf hinweisen und um Abhilfe bitten.
Danke für den Hinweis. Demnach wären also solche Umlaufsperren nicht grundsätzlich unzulässig, wenn die Stadt erklären würde, dass sie sich sichernd (Radfahrer davor bewahren, ungebremst über die Straße zu fahren) und verbietend (keine "Abkürzung" für Kfz.) auf den Verkehr auswirken?
Das könnte man für die Umlaufsperre neben dem Fußgängerüberweg so sehen, wenn das nicht in Naturholzoptik im Dunkeln kaum zu sehen, sondern zumindest ordnungsgemäß gekennzeichnet wäre. Natürlich dürften auch die gewollten Verkehrsarten (Fahrrad mit Anhänger, Lasten- oder Liegerad, Trike) nicht ausgeschlossen werden. Den offenbar gewünschten Effekt würde man auch erzielen, wenn die Durchfahrt breiter wäre.
Das zweite Hindernis sichert aber gar nichts, denn bis zur Einmündung des Weges in den Triftgang hat man auf der Gefällestrecke schon wieder genug Tempo drauf.
Es gibt doch aber sicherlich bessere Möglichkeiten.