Außerdem sperrt doch
den gesamten Straßenquerschnitt ...
Das ist etwas, was regelmäßig nicht beachtet wird, sondern das Zeichen soll offensichtlich nur für den Straßenteil gelten, wo es aufgestellt ist ("man sieht ja, was gemeint ist"). Wobei hier im speziellen Fall eigentlich wirklich nicht gemeint sein kann, dass man nicht bis zur nächsten Kreuzung auf der linken Seite fahren können soll, um dort nach links abzubiegen, denn es gibt einen eigenen Signalgeber für Radfahrer in dieser Richtung, sowie eine separate Linksabbiegespur. Vielleicht fehlt unter dem ersten
ein Zusatzzeichen "50m"
Wo ist denn eigentlich genau definiert, dass ein
oder
immer für die gesamte Straße gilt und nicht nur für den Teil, wo es aufgestellt ist?
Zitat von VwV-StVO
Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen sind in der Regel so über den einzelnen Fahrstreifen anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste).
...
Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.
Im ersten Satz ist von einzelnen Fahrstreifen die Rede, aber nicht von den Sonderwegen im Seitenraum. Aber es heißt, dass Verkehrszeichen sich auch auf Teile der Straße beziehen können, wenn sie zweifelsfrei zugeordnet werden können. Ist im Beispiel das
nicht zweifelsfrei dem Radweg zuzuordnen?
Den zweiten Satz verstehe ich so, dass links aufgestellte VZ kein Missverständnis aufkommen lassen dürfen, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten.
Das widerspricht irgendwie dem ersten Satz, wenn das VZ zweifelsfrei nur dem linken Radweg zuzuordnen ist.