Beiträge von Yeti

    Es gäbe sozial- und wirtschaftspolitisch drängenderes.

    Nein. Denn wir nehmen uns mit der Untätigkeit gegen den Klimawandel gerade selbst jeglichen Handlungsspielraum, die Probleme, die dir drängender erscheinen, zu lösen. In 50 Jahren wird es hier nicht mehr um die Frage sozialer Gerechtigkeit gehen, sondern ums nackte Überleben. Und zwar nicht, weil uns selbst das Wasser bis zum Hals steht, sondern weil andere Teile der Welt nicht mehr bewohnbar sein werden, in denen derzeit Hunderte Millionen Menschen leben.

    Du glaubst, dass 2 Mio Syrische Bürgerkriegsflüchtlinge für Europa ein Problem waren? Dann warte mal ab, was noch kommt.

    Hier wurde alles hingestellt, was die Schilderkiste hergab: Alles mit [Zeichen 250][Zeichen 254][Zeichen 259] verboten und per [Zeichen 240] [Zusatzzeichen 1012-32]vorgeschrieben (aber irgendwie auch wieder nicht) und das Umleitungsschild weist direkt in die Baustelle.

    Dabei halte ich das VZ 600 für das am besten selbsterklärende Verkehrszeichen überhaupt, das eigentlich keiner weiteren Beschilderung bedarf.

    ..."grundsätzlich ist es nämlich nicht erlaubt, Musik auf beiden Ohren wegen der Verkehrsbeeinträchtigung zu hören..." 1:06

    Wie macht man das beim Autoradio, dass man die Musik immer nur mit einem Ohr hört?

    Deine Aussage illustriert vortrefflich die allgemeine kognitive Dissonanz des Menschen bei der Risikobewertung: das Risiko, was wir selber auslösen, unterschätzen wir maßlos bzw. stellen es gleich ganz in Abrede, während wir bei Risiken, die wir anderen zuschreiben, schon auf pure Einbildung bzw. minimale abstrakte Gefährdungen überaus empfindlich reagieren.

    Das ist aber irgendwie auch nachvollziehbar. Wenn ich mit Gehwegradlern spreche, höre ich oft das Argument, dass sie die Risiken dort selbst durch ihr Verhalten beeinflussen können, während sie sich auf der Fahrbahn hilflos ausgeliefert fühlen. Dazu kommt das, wovor sie Angst haben, auch noch von hinten. Ob ein Auto beim Überholen in den "intimen Bereich" eindringt, merkt man erst, wenn es neben einem ist, oder man hat einen Rückspiegel. Aber selbst mit Rückspiegel kann man daran nichts ändern, sondern das Wissen, dass da von hinten gleich jemand zu dicht an ihnen vorbei fahren wird, dürfte ängstliche Radfahrer, die die "Gefahr" schon vorher im Rückspiegel haben kommen sehen, eher noch weiter in die Dooring-Zone drängen.

    In solchen Gesprächen treffen dann Fakten auf Emotionen. Es geht dann ja gar nicht um eine wirkliche Risikobewertung, sondern darum, wie es sich anfühlt. Daher sehe ich das nicht als "kognitive Dissonanz", sondern es sind einfach zwei völlig unterschiedliche Ebenen, die sich gar nicht vergleichen lassen

    Ständig erzählen mir die Leute hier, dass sie andauernd angehupt werden, wenn sie auf der "Straße" [sic.] fahren. Mir passiert das komischer Weise so gut wie nie und wenn, dann ist es mir egal. Vielleicht merke ich es mir deswegen auch nicht, wenn mich mal jemand mit der Hupe grüßt. Andere sehen darin die Bestätigung, wie gefährlich es ist, was sie ohnehin für gefährlich halten. Da hilft dann auch keine wissenschaftliche Statistik, dass noch niemand totgehupt wurde. Angst zu schüren ist einfach, aber den Leuten ihre Angst zu nehmen, ist schwierig.

    Für einen Abstand von anderthalb Metern und mehr zwischen rechtem Fahrbahnrand und wartenden Fahrzeugen hätten jedoch die wartenden Fahrzugführer zuvor beim Fahren den Tatbestand der Verletzung des Rechtsfahrgebotes verwirklicht.

    Nicht, wenn es dort einen ausreichend breiten Schutzstreifen oder Radfahrstreifen gab.

    Ansonsten sehe ich das Vorbeifahren rechts an wartenden Fahrzeugen auch sehr kritisch, weil man sich als Radfahrer dadurch genau in die gefährliche Situation bringt, dass einen Rechtsabbieger nicht wahrnehmen. Solange die Fahrzeuge stehen, mag es ja noch gehen, aber §5(8) besagt ja auch, dass man eben nicht mehr rechts überholen darf, sobald sich die wartenden Fahrzeuge wieder in Bewegung setzen, weil sie dann nicht mehr warten.

    Und wer erklärt jetzt dem durchschnittlichen Radfahrer, dass er auf einem Radfahrstreifen vorbei fährt und auf einem Schutzstreifen überholt? Für die Leute sind das doch beides "Radwege auf der Straße".

    Per Definition der VwV-StVO ist

    ein Radfahrstreifen ein mit Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg,

    ein Schutzstreifen ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter Teil der Fahrbahn.

    Überholen kann man nur auf dem selben Straßenteil, aber auf einem anderen Straßenteil fährt man vorbei. Bitte korrigiert mich, wenn ich mit dieser Interpretation falsch liege.

    20 Jahre hat es gedauert, bis die Stadt Stade eine Maßnahme des Radverkehrskonzeptes von 1999 umsetzt und das vorgeschriebene Geisterfahren in den Straßen Am Bahnhof und in der Salztorscontrescarpe aufhebt. Im März hatte ich noch auf die ERA 2010 hingewiesen, wie man eine sichere Überleitung vom "Radweg" auf die Fahrbahn schafft.

    Eine Antwort habe ich am letzten Freitag in Form geschaffener Tatsachen erhalten. :rolleyes:

    Zitat

    Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

    http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__10.html

    Zitat

    VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

    Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen.

    Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen.

    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Zum Glück habe ich Satteltaschen, in denen ich Dinge mitnehmen kann und einen Gepäckträger. Dann ist das wohl ein Lastenrad. Oder wird das dann in der VwV-StVO genau definiert, wie groß ein Fahrradkorb sein muss, damit es sich um ein Lastenrad handelt?

    Was ist mit Fahrrad-Abstellanlagen, die in einigen Städten am Fahrbahnrand gebaut wurden? Müssen die dann wieder entfernt werden?

    Ich glaube auch, dass die meisten dieser Hindernisse verhindern sollen, dass die Wege als Abkürzungen von motorisierten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Das funktioniert aber auch eher nur so mittel, wenn z.B. Poller ständig umgelegt sind und so nur noch eine Gefährdung darstellen und ihren eigentlichen Zweck dabei gar nicht erfüllen. Gerade jetzt im Herbst, wenn alles noch schön durch Laub getarnt ist.

    In dem zweiten Beispiel oben ist es auch so, dass man mit dem Auto sowieso nicht weit käme. Vielleicht muss man es einfach mal drauf ankommen lassen, dass jemand mit seinem Auto dort ein paar Meter weiter stecken bleibt. Das Ganze dann garniert mit einer angemessenen Rechnung für entstandene Sachschäden und Bergungskosten.

    Interessant finde ich, dass es in S-H nicht nur die Ausnahme für Fahrräder gibt, sondern dass es wohl auch explizit dem öffentlichen Verkehr gewidmete Deichverteidigungswege zu geben scheint.

    Zitat

    (1) Jede Benutzung des Deiches, die seine Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich

    ...

    2. zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten zu fahren oder zu parken.

    ...

    Fahrräder sind von dem Verbot in Satz 1 Nr. 2 ausgenommen.

    Die Ausnahme für Fahrräder gilt also für die Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

    Völlig losgelöst von der Erde schwebt das Fahrrad über Einmündungen hinweg. Es gibt auch keine Grundstückszufahrten, keine Mähdrescher ...

    Ach. Auf der B 75 radelt man also genauso gerne wie auf einem Sträßchen am Deich?

    Hervorhebungen von mir. Halten die sich dran, dass die ERA 2010 »Vorgaben« macht?

    Nein, natürlich halten sie sich nicht daran. Sie halten sich ja nicht einmal an die Vorschriften, geschweige denn an Empfehlungen, die darüber hinaus gehen.

    @Uli: Bei vielen der Wege, die in der von dir verlinkten Karte blau eingezeichnet sind, handelt es sich um Schotterwege. Der Weg entlang des Elbdeiches ist für Radfahrer gesperrt, aber das hindert hier niemanden daran, ihn als touristische Route (Elberadweg + Nordseeküstenradweg + Obstroute + Mönchsradweg) auszuschildern.

    Die Sperrung ist durch das niedersächsische Deichgesetz begründet, nach dem „… Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, verboten…“ ist. Ich hatte vor einiger Zeit den Landkreis schon mal auf das gegenüberliegende Elbufer hingewiesen. In Schleswig-Holstein ist das Radfahren auf den Deichverteidigungswegen nämlich explizit erlaubt, aber die Benutzung erfolgt auf eigenes Risiko.

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

    Stichwort "Verkehrssicherungspflicht": Ein Weg im Außendeichbereich wird nunmal regelmäßig überflutet, so dass sich Schlick, Sand und Treibsel ablagern können. Das sieht dann auch mal so aus:

    Lustig ist auch, dass der Abschnitt https://goo.gl/maps/PD16G6aup2jUKsP49 in der Karte blau eingezeichnet ist. Einen "Radweg" gibt es dort nur um den Kreisverkehr. Also dort, wo die Autos sowieso langsam fahren. Aus Richtung Grundoldendorf beginnt 100m vor dem Kreisverkehr ein linksseitiger "Radweg", der dann entgegen der Kreisrichtung um den Kreisverkehr führt und 25m hinter dem Kreisverkehr wieder endet. Anstatt einfach auf der Fahrbahn durch den Kreisverkehr zu fahren, sollen Radfahrer also vor dem Kreisverkehr die Straßenseite wechseln, ohne Vorfahrt zwei Kreiszufahrten queren und sich anschließend §10-konform wieder auf der Fahrbahn einfädeln.

    Mich wundert, dass sie bei ihrem "Radwegenetz" die B73 in Düdenbüttel nicht doppelt gezählt haben. Immerhin gibt es da auf beiden Seiten gleichzeitig einen benutzungspflichtigen Gehweg, während daneben ein extrabreiter Seitenstreifen liegt.

    Als wären dort die [Zeichen 240] alleine nicht schon Frechheit genug, natürlich noch mit ZZ 1022-11 "Mofas frei".

    Das wissen wir. Aber auf welcher Rechtsgrundlage kann man dagegen vorgehen?

    Hier kommt nicht einmal ein Fußgänger mit Gehhilfe durch. Im vergangenen Jahr gab es an dieser Stelle einen Solo-Unfall eines Radfahrers, Typ "sonstiger Unfall", Unfallart "Unfall anderer Art". Was mag da wohl passiert sein?

    Hier gab es 2018 einen Unfall zwischen zwei sich begegnenden Radfahrern. Wie konnte das nur passieren?

    Da meine Lieblings-Stadtverwaltung sich von solchen Argumenten nicht beeindrucken lässt (2 Unfälle an zwei unterschiedlichen Stellen sind schließlich kein Unfallschwerpunkt), muss man wohl leider wieder mit der Paragraphenkeule nachhelfen.

    Das sehe ich ähnlich: Ob eine Vollbremsung im letzten Moment gerade noch erfolgreich ist und einen Unfall verhindert oder ob das gerade eben schief geht, ist eigentlich nur noch Zufall. Eine Handlung, die eine solche Vollbremsung überhaupt erforderlich macht, stellt aus meiner Sicht daher eine Gefährdung dar.

    Die Holzumlaufsperren beinhalten überhaupt keine Verkehrsregelung, ich diskutiere gerade mit einem Bekannten aus, wie man solche Hindernisse wegklagen könnte. Andere Umlaufsperren (nämlich solche, die in der StVO aufgezählt sind, z.B. als Verkehrseinrichtung) sind zulässig, wenn – wie bei der Radwegbenutzungspflicht – die Behörde ermessensfehlerfrei festgestellt hat, dass diese zwingend notwendig sind (§ 45 IX 1 StVO). Wenn die Verkehrseinrichtung den Verkehr beschränkt oder verbietet, ist zudem eine qualifizierte Gefahrenlage notwendig (§ 45 IX 3 StVO).

    Sorry, dass ich den alten Beitrag noch einmal herauskrame, aber die Diskussion über die Verkehrshindernisse ist hier immer noch nicht abgeschlossen.

    Klar ist, dass Umlaufsperren Verkehrseinrichtungen sind und dass für Verkehrseinrichtungen die Maßgaben der §§39 und 45 gelten und man nicht einfach irgendwo eine Umlaufsperre hinstellen darf, weil man der Meinung ist, dass Radfahrer dort lieber langsamer fahren sollten.

    Aber angenommen, die Voraussetzungen wäre erfüllt und das Aufstellen einer Umlaufsperre zulässig: Wo findet man denn die Vorgaben, wie diese Umlaufsperre dann gestaltet sein muss? Anhang 4 zur StVO ist mir da zu allgemein, sondern ich suche möglichst verbindliche Vorgaben bezüglich der Höhe und der Abstände. Oder gibt es dafür nur die Empfehlungen der ERA2010, von denen man hier glaubt, dass diese allenfalls im Radfahrer-Wunderland anwendbar sind?

    Immerhin gibt es nun etwas Bewegung in der Sache und man spricht wieder mal über diese Dinger. Meine Befürchtung ist allerdings, dass etwas völlig Inakzeptables durch etwas nur geringfügig Besseres ersetzt werden wird und man das dann als großen Wurf feiert. Zum Beispiel, indem man an dieser Stelle die unnötige Sperre nicht komplett abbaut, sondern durch irgendwas rot-weiß Gestreiftes ersetzt.

    Der ADFC-Anwalt schreibt:

    Zitat

    Wenn der Radfahrer in letzter Sekunde noch eine erfolgreiche Vollbremsung hinlegt, ist es keine Gefährdung

    Aber wenn der Radfahrer in letzter Sekunde eine nicht-erfolgreiche Vollbremsung hinlegt, ist es ein Unfall. Wenn sich diese Definition allgemein durchsetzt, gibt es nur noch Behinderungen oder Unfälle, aber keine Gefährdungen.

    Kann mich da bitte mal jemand bezüglich der Begriffe aufklären? Wenn ich aus 100m ein Hindernis sehe und dafür langsamer fahren muss, ist das sicherlich keine Gefährdung. Wenn ich wegen des Hindernisses den Straßenteil wechseln muss (vom Radfahrstreifen auf die Fahrbahn, auf dem "Radweg" absteigen und auf dem Gehweg am Hindernis vorbei schieben, ...), liegt doch aber sicherlich eine Behinderung vor, oder etwa nicht? Wer in solchen Situationen auf den Gehweg ausweicht, riskiert dabei, selbst wegen Gefährdung der Fußgänger belangt zu werden.

    Wie ist denn das gebräuchliche "da kommt man doch dran vorbei" einzuordnen, wenn man an dem Hindernis zwar ordnungswidrig, aber ohne jemand anderen zu behindern oder gar zu gefährden auf dem Gehweg vorbei fährt? Zum Beispiel dann, wenn weit und breit kein Fußgänger in der Nähe ist, der behindert oder gefährdet werden könnte?

    Ist eine Notbremsung nicht per Definition eine Gefahrbremsung? Zumindest dann, wenn die Notbremsung unverzüglich eingeleitet wird / werden muss, um einen Unfall zu vermeiden und nicht, weil man einfach unnötig lange das Bremsen hinausgezögert hat?

    Was wäre denn überhaupt ein konkretes Beispiel für eine Gefährdung durch einen Falschparker? Da Falschparker in der Regel nicht plötzlich auftauchen, erfordert ein parkendes Fahrzeug auf einem Radstreifen oder Radweg in der Regel nicht direkt eine Notbremsung. Die Gefährdung besteht dann allenfalls indirekt im erhöhten Risiko, welches durch das erforderliche Einfädeln in den Fahrbahnverkehr resultiert und ist dann eigentlich die Folge eines Fehlverhaltens des Radfahrers (§10). Ohne das Hindernis hätte es jedoch auch keinen Grund gegeben, den Straßenteil zu wechseln.

    Mit Nebenstrecke meine ich keine Feldwege, sondern Land- und Kreisstraßen. Aber bitte ohne die in Niedersachsen dort typischen "Radwege". An den Bundesstraßen sind die Wege ja wenigstens noch baulich in einem halbwegs brauchbaren Zustand, aber die "Radwege" an den Kreisstraßen grenzen alleine schon wegen der vielen Schlaglöcher und Wurzelaufbrüche an versuchte Körperverletzung. Darauf will ich bestimmt nicht fahren: Wenig Autoverkehr auf der Fahrbahn und daneben eine völlig desolate Schlaglochpiste.

    Bezeichnend für Niedersachsen (insbesondere das nordwestliche Niedersachsen) ist, dass der Landkreis Stade im letzten Jahr ein "Radwegekonzept" hat erstellen lassen: https://www.landkreis-stade.de/portal/seiten/…ubrik=901000003

    Es erhebt nicht einmal den Anspruch, ein Radverkehrskonzept zu sein, sondern es wurde nur danach geschaut, an welchen Kreis- und Landstraßen noch "Radwege" fehlen und daher heißt es einfach nur "Radwegekonzept". Kein Wort über bestehende Mängel (insbesondere Sicherheitsmängel) auf vorhandenen Wegen. Alleine schon das Titelbild des Berichts sagt alles: Linksseitig [Zeichen 240]+ Mofas frei an irgendeiner gottverlassenen Straße.

    An solchen Straßen ist es übrigens immer noch leiser als an einer Bundesstraße, auf der alle 60km/h fahren (würden).