Ich zitiere mal aus einem Urteil des VG Braunschweig:
ZitatDie Verwaltungsvorschrift soll – im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht – gewährleisten, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen. Es handelt sich dabei im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Ergebnis der Abwägung auch von den Vorgaben der VwV-StVO abweichen. Dies setzt aber einen atypisch gelagerten Sachverhalt voraus, eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nochmals deutlich gesteigerte Gefährdung der Radfahrer bei Benutzung der Fahrbahn bzw. eine Gefährdungssituation auf der Fahrbahn, die auch mit Blick auf einen den Vorgaben der VwV-StVO nicht genügenden Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.
VG Braunschweig, Urteil vom 16.04.2013 - 6 A 64/11 - openJur
Dennoch hat das Gericht in diesem Fall entschieden, dass die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht an dieser Hauptstraße, wo drei Bundesstraßen zusammenfallen und wo bis zu 38.000 Kfz. täglich unterwegs sind, in mehreren Punkten ermessensfehlerhaft war, weil die beklagte Stadt Braunschweig die unterschiedlichen Interessen nicht ausreichend gegeneinander abgewogen hat. Auch wenn an dieser Straße die Benutzungspflicht nicht aufgehoben wurde, hat die Stadt Braunschweig dort nachbessern müssen. Viel Text, aber lohnt sich zu lesen.