Weil in §37 der StVO nicht ausdrücklich drin steht, dass ein Ampelmast, der links vom Radweg steht, für den Fahrradverkehr unter bestimmten Umständen nicht relevant ist, folgern Sie daraus, dass man dort grundsätzlich halten muss, wenn die Ampel an dem Mast Rot zeigt, weil eine Ampel grundsätzlich für den Fahrverkehr gilt.
In §37-StVO steht:
ZitatWer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
Das ist der Regelfall. Da steht nicht, dass es dabei darauf ankommt, wo der Ampelmast steht.
Die Ausnahme davon lautet:
ZitatDavon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.
Wenn diese Ausnahme nicht zutrifft, weil es auf der "Radverkehrsanlage" kein besonderes Lichtzeichen für den Radverkehr gibt, gilt wieder der Regelfall. Ich habe es ja schon oft geschrieben, dass das missverständlich ist und dass das kaum jemand weiß. Eindeutig wäre es, wenn dort stehen würde, dass auf Radverkehrsführungen ausschließlich die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten sind. Steht da aber nicht.