Beiträge von Yeti

    Ich habe mal eine Frage zu den TBNR 102173 bis 102176 (Geisterradler).

    Zitat

    Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war.

    Ist es etwa keine OWi, entgegen der zulässigen Fahrtrichtung auf einem linksseitigen, nicht dafür freigegebenen "Radweg" zu fahren, wenn es rechts keinen Radweg oder Seitenstreifen gibt? =O

    Es gibt einfach keinen Druck auf die Behörde, sowas freiwillig wegzumachen.

    Es fehlt die übergeordnete Behörde, die den unteren Verkehrsbehörden auf die Finger klopft oder die Lizenz zum Schilderaufstellen entzieht. Viele Druckmittel hätte eine solche Behörde allerdings auch nicht in der Hand, weil sie es dann im Zweifelsfall selbst an der Backe hätte. Einige Kommunen wären vermutlich sogar froh, wenn sie die Aufgabe los wären.

    Und der Staatsanwalt, der von sich aus gegen verbeamtete Behördenmitarbeiter ermittelt, weil sie systematisch gegen ihren Diensteid verstoßen, muss auch noch gefunden werden.

    Zitat

    Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

    VORIS § 47 NBG | Landesnorm Niedersachsen | - Diensteid | Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 | gültig ab: 01.04.2009

    Das ist vermutlich [Zeichen 241-30] ?

    Nein, aus dieser Richtung steht an der Kreuzung kein blaues Schild. In Gegenrichtung geht der linksseitige Außerorts-Radweg allerdings in dieses Trümmerfeld über, natürlich ohne den "Radweg" offiziell für beendet zu erklären.

    Entgegen der Blickrichtung vom obigen Foto sieht es dann wieder so aus.

    Man erkennt oben auch das [Zusazzeichen 1000-32] über dem [Zeichen 205]. Es hat sich also wirklich jemand überlegt, dass man dort in beiden Richtungen Fahrrad fahren könnte/ sollte/ muss?

    A propos Thema: Warum hat man die Rampe zur Haltestelle einmal ringsherum geführt und nicht auf geraden Weg? Selbst wenn man die Rampe möglichst lange möglichst weit von der Fahrbahn fernhalten wollte, hätte es Lösungen gegeben. Platz ist doch da genug und der Grünstreifen dürfte sich wohl nicht in Privatbesitz befinden, so dass erst Grunderwarb erforderlich wäre.

    Die Nutzer der Bushaltestelle dürfte doch ohnehin von den Häusern und der Gaststätte im Südosten kommen. Da wäre es auch ein Teil von Barrierefreiheit, den direkten Weg zu wählen. Ganz nebenbei hätte man dafür nicht den "Radweg" einengen müssen und hätte sich bei der Rampe ein paar Knicke gespart.

    Eine explizite Mindestbreite für kombinierte Geh- und Zweirichtungs-"Radwege" ist in der VwV-StVO nicht angegeben. Man sollte aber annehmen, dass die nicht schmaler sein dürfen als kombinierte Geh- und Einrichtungs-"Radwege". Also dass sowas hier eher nicht ganz OK ist...

    Ansonsten gibt es ja noch weiche Forderungen wie "ausreichend Platz für den Fußgängerverkehr vorhanden" und "den Ansprüchen des Radverkehrs gerecht werden" und so weiter, bei deren konsequenter Beachtung es gemeinsame Geh- und "Radwege" eigentlich gar nicht geben dürfte. :)

    In den technischen Regelwerken (RASt-06, ERA 2010) sind die Kriterien für diesen Mist auch deutlich höher, aber das ist leider nicht einklagbar.

    Das geht doch aus dem verlinkten Artikel samt Foto hervor, aber ganz genau ist es hier. Die benutzungspflichtigen Radwege in dem Landkreis, speziell auch in der Samtgemeinde sind generell hundsmiserabel, da hat sich in den letzten Jahrzehnten nichts zum Positiven verändert, trotz mehrfacher versuchter Intervention meinerseits.

    Ah, danke. Ich hatte den Link "übersehen" :)

    Ich komme aus dem Nachbar-Landkreis STD. Es ist alles zum Heulen hier oben im "Fahrradland Nr. 1".

    In der Tat: Die Mindestbreite für einen kombinierten Geh- / "Radweg" außerorts beträgt 2,0m und Zweirichtungsradverkehr ist darauf die Regel. 2,0m ist auch die Mindestbreite für einen Zweirichtungs-"Radweg" innerorts (ohne Fußgänger). Bei 70cm Lenkerbreite haben beide noch an jeder Seite 15cm Platz zur Verfügung, denn die Mindestmaße beziehen sich auf die lichte Breite inkl. freier Luftraum über dem Weg und nicht auf die Breite des Asphalts. Das wird immer dann interessant, wenn es über / neben dem Weg harte Anschläge gibt (Mauer rechts, Schilderpfosten links).

    Die Mindestbreite für [Zeichen 240] beträgt innerorts 2,50m. Sind Fußgänger, die außerhalb geschlossener Ortschaften gehen und Radfahrer, die außerhalb geschlossener Ortschaften fahren, schmaler als innerorts? Sobald es nicht nur einzelne Fußgänger sind, sondern zwei, die es wagen, nicht im Gänsemarsch hintereinander ganz am Rand zu gehen, passt es sowieso nicht mehr. Von Menschen mit Hund an der Leine reden wir erst gar nicht.

    In der VwV-StVO steht zur Mindestbreite von Radwegen (zu §2, Randnummer 22):

    Zitat

    Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)

    Wenn die Mindestbreite nur im Bereich der Bushaltestelle unterschritten ist, handelt es sich wohl um einen kurzen Abschnitt und wenn der Weg ansonsten die Mindestbreite einhält, auch um eine Ausnahme. Aufgrund der Haltestelle kann es auch erforderlich und verhältnismäßig sein.

    Aber: Die Wahrung der Verkehrssicherheit scheint nicht gegeben, wenn man an dem Geländer hängen bleiben kann und dies nicht kenntlich gemacht ist.

    Die zweite Frage ist, ob der Weg nicht auf der anderen Seite verbreitert werden kann. Dann wäre es auch nicht verhältnismäßig, das nicht zu tun.

    Politik kann sagen, dass "den Dialog" gesucht haben. Yeti hat das in Stade durch. Für Jena wird es nicht anders sein.

    Ja, da muss man aufpassen. Ich habe hier deswegen aber trotzdem nicht aufgehört, sondern mehr mit der Politik gesprochen und weniger mit der Verwaltung.

    Ich hatte mich aus den sogenannten "Arbeitsgesprächen" zurückgezogen, weil ich diese Veranstaltung für ein Feigenblatt hielt. Die Verwaltung hat die Gespräche gegenüber der Politik missbraucht, indem sie bei den Ausschusssitzungen behauptet hat, dass der ganze Unfug mit den Vertretern des Radverkehrs abgestimmt sei. Das stimmte zum Teil sogar, weil die anderen, die da weiter hingegangen sind, teilweise wirklich unsinnigen Maßnahmen zugestimmt haben (z.B. dem Austausch hölzerner Umlaufsperren gegen rot-weiß gestreifte Umlaufsperren, weil die ja angeblich ERA-konform seien). Ich habe immer die Position vertreten, dass die Umlaufsperren komplett entfernt werden sollen. Bei anderen Themen hat die Verwaltung einfach die Gegenvorschläge der Radfahrer unerwähnt gelassen.

    Inzwischen gibt es personelle Veränderungen in der Verwaltung und ich werde das nochmals probieren, wieder an den "Arbeitsgesprächen" teilzunehmen. Ich sehe es nicht als erforderlich an, dass man bei den Gesprächen Konsens erzielt. Letztendlich müssen die es ja entscheiden und nicht ich. Das können sie auch gegen meine Meinung tun, aber dann sollen sie nicht behaupten, dass ich auch dafür war.

    Mal sehen, ob sich inzwischen wirklich etwas geändert hat. Es gibt Anzeichen, die mich positiv stimmen, aber es spricht leider auch noch einiges dafür, dass alles so bleibt wie bisher. Da werde ich dann an meiner Selbstbeherrschung arbeiten müssen. :)

    Ob Autofahrer dann in einem passenden Fall auch schieben müssen? Gute Frage! Aber klar, WARUM NICHT!?!?

    Autos darf man nicht auf einem Radfahrstreifen schieben :)

    Fahrräder übrigens auch nicht, die dürfen da nur fahren. Man müsste mal ausprobieren, was passiert, wenn man ein Fahrrad mit Platten auf der Fahrbahn neben einem Radfahrstreifen schiebt, weil der Gehweg zu voll ist, um dort als Fußgänger ein Fahrzeug mitzuführen. Wer traut sich? :S

    Das [Zeichen 250] scheint sehr oft nicht für Radfahrer gemeint zu sein, sondern wurde aufgestellt, weil die zuständige Verkehrsbehörde Fahrräder entweder nicht für Fahrzeuge hält, oder weil das [Zeichen 260] gerade nicht auf Lager war, oder weil man unter das [Zusatzzeichen 1020-30] nicht noch ein [Zusatzzeichen 1022-10] hängen wollte, oder das [Zusatzzeichen 1020-12] unbekannt ist.

    Das Doofe ist halt, dass es im Falle eines Falles eben doch für Radfahrer gilt und im Haftungs- oder Schadensfall immer gegen einen ausgelegt werden wird.