Beiträge von Yeti

    Spätestens wenn der Radfahrstreifen noch durch zusätzliche Maßnahmen geschützt ist, sollte jeder erkennen, dass das Zusatz-Schild "Radfahrer frei" unter dem Gehweg-Schild hier obsolet ist.

    Wenn es einen Radfahrstreifen gibt, dann ist die Gehweg-Freigabe rechtswidrig. Egal, ob man den Radfahrstreifen durch zusätzliche Maßnahmen "schützt" oder nicht. Man kann nämlich nicht erlauben, auf dem Gehweg zu fahren und gleichzeitig vorschreiben, auf einem Radfahrstreifen zu fahren.

    Da sind auch eine Menge Fotos aus meiner Kamera dabei

    Ungefragt?

    Ich hatte da mal Fotos von originellen "Radverkehrsführungen" an Arbeitsstellen hingeschickt, aber nie eine Antwort erhalten. Keine Ahnung, ob die Bilder irgendwo verwendet wurden.

    Das sieht auf dem Foto aber anders aus

    Es sieht in der Realität oft anders aus als es aussehen dürfte. :)

    Wie kommt es dann aber zustande, dass der Gehweg für den Radverkehr freigegeben wurde? Das spricht doch eigentlich dafür, dass da doch eine gewisse Gefahr für das Fahrradfahren auf der Fahrbahn besteht. Oder vielmehr bestand, bevor der Radfahrstreifen dort eingerichtet wurde. Oder zumindest, dass da früher einmal die Gehwegfreigabe von Leuten angeordnet wurde, die eine Alternative zum Fahrradfahren auf der Fahrbahn als wichtig ansahen.

    Vermutlich war da früher ein [Zeichen 240] und man hat festgestellt, dass das nicht zulässig ist, wollte aber eigentlich, dass alles bleibt wie es ist. Für [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] sind leider in der VwV-StVO keine Kriterien definiert, sondern die sogenannte "Servicelösung" soll weiterhin möglichst freie Autofahrt sicherstellen. In den allermeisten Fällen dürfte so eine Anordnung nicht mit der Sicherheit des Fußgängerverkehrs vereinbar und damit rechtswidrig sein. Klagebefugt ist man allerdings nur, wenn man durch die Anordnung in seinen Rechten beschränkt wird. Die Freigabe, auf dem Gehweg zu fahren, stellt jedoch für Radfahrer keine Beschränkung dar.

    Ich habe gestern ein Video in einer WhattsApp-Gruppe gesehen, wo der Vorfall von Land aus gefilmt wurde. Kurz vorher ist die Hafenfähre einem kleinen Frachtschiff begegnet und zu dem sturmbedingten Seegang kam dann noch die Bugwelle des Frachters hinzu.

    Für den Radverkehr interessant und oft missachtet: Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen RSA. Nach langer Zeit wurde nun endlich ein Update als RSA 21 herausgegeben. Die vorherige RSA 95 stammte noch aus der Zeit vor der StVO-Novelle, was insbesondere auch dazu führte, dass in den Regelplänen Radverkehrsführungen dargestellt waren, die nicht im Einklang mit der StVO und VwV-StVO standen.

    Hier findet man weitere Infos: RSA 21 (rsa-online.com)

    Die Regelpläne sind online hier einsehbar: RSA 21 (fgsv-verlag.de)

    warum darf dann an der Stelle der Fußweg für den Radverkehr freigegeben werden?

    Wenn es einen Radfahrstreifen gibt, darf der Gehweg nicht freigegeben werden, weil Radfahrstreifen benutzungspflichtig sind.

    Ansonsten ist eine Freigabe keine Beschränkung für Radfahrer, so dass §45 (9) nicht anwendbar ist.

    Gibt es Beispiele, wo Gehweg-Freigaben von betroffenen Fußgängern erfolgreich angefochten wurden? Möglich wäre das sicherlich auf Grundlage der VwV-StVO zu den §§39 - 43, Randnummern 4 & 5.

    "Trotzdem existiert die Radfahrspur – glücklicherweise! – noch immer. Das liegt wohl daran, dass Stadt- und Landesbehörden weiterhin im Gespräch sind.

    Nein, das liegt daran, dass die Ansage aus dem niedersächsischen Verkehrsministerium Unfug war. Es wurde damals behauptet, die Einrichtung des Radfahrstreifens sei unzulässig, weil es an einer besonderen Gefahrenlage mangele. Aber Radfahrstreifen sind in §45 explizit von dieser Voraussetzung ausgenommen. Peinlich, dass man nicht einmal in der obersten Verkehrsbehörde des Landes die StVO gelesen hat, bevor man öffentlich das Maul aufreißt.

    Dass das niedersächsische Verkehrtministerium unter diesem Auto-Trottel Fan auch nicht bereit ist, den örtlichen Verkehrsbehörden mal ordentlich auf die Finger zu klopfen, wenn es z.B. um die Umsetzung einer StVO-Novelle aus dem Jahr 1997 geht, wundert mich daher auch nicht.

    Die Vermutung, dass der Minister lediglich Stimmung im Kommunalwahlkampf machen wollte, teile ich aber. Ich halte das für Amtsmissbrauch und würde es nicht nur um doofe Radfahrer gehen, hätte dafür sicherlich schon jemand zu Recht seinen Rücktritt gefordert.

    Als ich vor 12 Jahren aus Braunschweig weggezogen bin, hatte man gerade die ersten Fahrradstraßen ausgeschildert. Anfangs hat das noch gar nicht funktioniert, weil weiterhin einige Autofahrer die Straßen als Ausweichstrecke für den östlichen Ring genutzt haben, auf dem es sich zu Stoßzeiten immer gestaut hat.

    Inzwischen klappt es aber gut und die Leute haben sich daran gewöhnt, dass die Fahrradstraßen keine Alternative sind. Natürlich muss man mit dem Rad auch mal kurz warten, wenn ein Auto in eine Parklücke einparkt, aber im Großen und Ganzen geht es deutlich besser als früher, als es noch keine Fahrradstraßen waren. Vielleicht braucht das einfach alles seine Zeit und man sollte es nicht voreilig totreden.

    In München gilt ein Schutzstreifen eigentlich generell als Teil der Fahrbahn (was ich grundsätzlich auch so sehe). Diese kombinierten Streuscheiben sind dort unbeachtlich.

    Das sehe ich auch so, denn Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn. Aber in §37 ist nur allgemein von Radverkehrsführung die Rede, auf der die gesonderten Lichtsignale für den Radverkehr zu beachten sind. Ich hatte es auch nur angeführt, weil die Missverständlichkeit auf beiden Seiten gegeben ist.

    Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg und zweifelsfrei eine "Radverkehrsführung". Gibt es dort immer ein eigenes Signal für den Radverkehr? Immerhin kann es neben einem Radfahrstreifen keine alternative Führung geben, also auch kein weiteres Lichtsignal.

    Nach dem Wortlaut der VwV-StVO ist sogar eine Radwegfurt eine Radverkehrsführung. :)

    Zitat

    Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten.

    VwV-StVO zu §9, Rn 3

    Peter Viehrig : Es tut mir leid. Ich habe bei der Suche im Forum nur finden können, dass andere User von entsprechenden Urteilen geschrieben haben, ohne diese zu zitieren oder konkret zu benennen. Vom Schutzbereich der Lichtsignalanlage wurde aber häufig geschrieben. Vielleicht kann jemand eine entsprechende Quelle nachliefern?

    Noch was: Ich hatte tatsächlich im vorletzten Jahr mal das Bundesverkehrsministerium angeschrieben und um eine Klarstellung gebeten. Damals hätte man eine weniger missverständliche Formulierung auch noch in die neue StVO mit aufnehmen können, die noch nicht in Kraft getreten war. Eine Antwort habe ich bis heute nicht erhalten und ich gehe davon aus, dass man es im Verkehrsministerium selbst nicht weiß. "Halten Sie am besten an, wenn irgendwo irgendeine Ampel rot zeigt", wollte man mir dann wohl doch nicht antworten.

    Der §37 StVO schreibt dazu auch nichts.

    Aber die Gerichte urteilen so.

    Dass der §37 missverständlich formuliert ist, und dass es Radfahrern nicht auferlegt werden kann, zunächst einmal die gesamte Kreuzung zu analysieren, wo sich Verkehrswege kreuzen und danach zu entscheiden, welches Lichtsignal denn gelten könnte, sehe ich ja genauso.

    Es wäre wirklich viel einfacher, wenn auf der Fahrbahn und allen fahrbahnseitigen Radverkehrsführungen (Mischverkehr + Schutzstreifen) immer und ausschließlich die Fahrbahnampel gelten würde und auf separierten Radverkehrsführungen (Radfahrstreifen, Radweg, Gehweg + Radverkehr frei) immer und ausschließlich eine separate Signalisierung, die VOR der Kreuzung steht und somit dort, wo man anhalten soll. Wer bei rot an einer solchen Ampel vorbeifährt, begeht einen Rotlichtverstoß. So einfach könnte es sein, aber dafür müssten tatsächlich überall separate Fahrradampeln aufgestellt werden, wo man möchte, dass Radfahrer wirklich dort anhalten.

    So wie es derzeit ist, gibt es Missverständnisse und unterschiedliche Möglichkeiten, das zu interpretieren. Wir können sicher sein, dass es im Zweifelsfall immer gegen die Radfahrer ausgelegt werden wird.

    Missverständnis Nr. 1: Ist ein Schutzstreifen eine Radverkehrsführung, auf der ich das kombinierte Lichtsignal eines parallel verlaufenden Angebotsradweges beachten muss oder die Fahrbahnampel?

    Missverständnis Nr. 2: Muss ich immer die Fahrbahnampel beachten, wenn es kein eigenes Lichtsignal für den Radverkehr gibt? Auch, wenn ich keinen anderen möglichen Weg kreuze?

    Dazu kommen dann noch Stammtisch-Meinungen, dass es davon abhinge, auf welcher Seite des "Radweges" der Ampelmast steht oder ob eine Haltelinie vorhanden ist. Dabei kommt das Wort "Haltelinie" im gesamten §37 überhaupt nicht vor, geschweige denn der Aufstellort des Ampelmastes. Das würde ja auch bedeuten, dass ich mir aussuchen könnte, ob eine Ampel, die man mitten auf den "Radweg" gestellt hat, für mich gilt oder nicht, je nachdem, ob ich links oder rechts am Mast vorbei fahre. OK, in diesem Beispiel könnte es rechts daneben etwas eng werden, ohne auf den Gehweg zu fahren.

    Was ich dort aber auf jeden Fall tun dürfte: Vor der roten Ampel absteigen und das Fahrrad auf dem Gehweg um die Ecke schieben und in der abzweigenden Straße wieder aufsteigen und weiterfahren. Denn für (Fahrrad-schiebende) Fußgänger ist dort definitiv kein gültiges Lichtsignal, das mir das verbieten könnte. Warum sollte man es also nicht erlauben, dort unter Rücksichtnahme auf querende Fußgänger und Radfahrer auch auf dem "Radweg" rechts abzubiegen?

    Mich würde auch mal interessieren, wer von euch beim Geradeausfahren schon vor der Fahrbahnampel anhalten würde, wenn das kombinierte Fußgänger- und Radfahrer-Signal im Hintergrund auf der andere Seite gilt und rot zeigt. Ich habe noch nie jemanden gesehen, der das tut, aber schon einige, die sich wild klingelnd Platz verschafft haben gegenüber Fußgängern, die im Vordergrund von links an der Ampel die Fahrbahn überqueren. Für mich beginnt die Kreuzung an dem Ampelmast im Vordergrund, weil sich dort mein Weg mit den querenden Fußgängern und Radfahrern kreuzt.

    Alleine die Tatsache, dass wir hier immer wieder darüber diskutieren und keine Einigkeit erzielen, zeigt mir, dass §37 (2) 6. überarbeitet werden muss. Bei der letzten Novelle hat man das leider versäumt. Man hat ja nicht einmal den Satz gestrichen, dass Fußgängerampeln noch bis zum 31.12.2016 für Radfahrer gegolten haben. Da hätte man ja stattdessen im Jahr 2021 einfach klarstellen können, dass Lichtsignale, die nur ein Fußgängersymbol zeigen, nicht für Radfahrer gelten.

    Die Frage ist lediglich, gelten die Ampeln (auch) für Radfahrer oder nicht? Tun sie, Punkt.

    OK, meinetwegen gilt die Ampel, aber man muss trotzdem nicht bei rot anhalten, wenn es für den Radverkehr keine Kreuzung gibt. Denn rot bedeutet nicht, dass man irgendwo anhalten muss, sondern dass man vor der Kreuzung anhalten muss. Eine Kreuzung gibt es nur dort, wo sich Verkehrswege kreuzen. Letzteres gilt natürlich auch, wenn gerade niemand kommt, der den eigenen Weg kreuzt. Aber wenn gar keine Möglichkeit besteht, dass der eigene Fahrweg von jemandem gekreuzt werden kann, der gerade grün hat, dann muss man bei rot auch nicht anhalten. Es ist dir natürlich nicht verboten, es trotzdem zu tun, so lange du dabei niemanden unnötig behinderst :)

    Außerdem ginge ich erst einmal nicht davon aus, dass meine Fahrradampel nur in Fahrtrichtung geradeaus gelten soll, auch wenn das die Radverkehrsführung vermuten lässt und ich wohl jetzt nicht direktes Linksabbiegen praktizieren soll. Aber in Ermangelungen von Pfeilen in der Optik wäre das für mich eher mit einer so genannten Vollscheibe zu vergleichen?

    Da Fußgänger-Lichtsignale und somit auch kombinierte Fuß-/Rad-Signale immer hinter der Kreuzung stehen, interpretiere ich die so, dass die nur für die entsprechende Querung gelten und nicht für jede andere Richtung auch.

    Die Formulierung aus §37 "rot bedeutet: Halt vor der Kreuzung" lässt aber Missverständnisse zu, wo dann eigentlich anzuhalten ist. Bei einem kombinierten Signal hinter der Kreuzung halten alle erst an der Bordsteinkante vor der Querung an, aber vorher haben sie bereits den Weg von Radfahren und Fußgängern gekreuzt, die in der Querrichtung grün hatten. Also müsste man eigentlich davor anhalten, weil da schon eine Kreuzung und ein Schutzbereich ist. Auch das wäre viel besser verständlich, wenn es für den Radverkehr eine separate Signalisierung vor der Kreuzung gäbe. Damit wäre auch eindeutig klar, dass die auch beim Rechtsabbiegen gilt, wenn kein Grünpfeil da ist. Außerdem muss man ein kombiniertes Fuß-/Rad-Signal hinter der Kreuzung erst einmal zweifelsfrei als solches erkennen. Wenn es sich bei näherer Betrachtung erst als reines Fußgängersignal herausstellt, ist man meistens vorher an einem gültigen Lichtsignal vorbeigefahren.

    In der Praxis handhabe ich es aber genauso wie Malte und dabei gehöre ich immerhin schon zu denen, die Rücksicht auf querende Fußgänger und Radfahrer nehmen und die nicht einfach durchbrettern und sich dann noch über Fußgänger beschweren, die mit grünem Lichtsignal ihren Weg kreuzen. Ich behaupte, dass 99% aller Verkehrsteilnehmer diese Regeln, über die wir hier diskutieren, unbekannt sind. Außerdem sind sie 101% aller Mitarbeitenden der zuständigen Verkehrsbehörde unbekannt und/oder egal. Wenn dann die Polizei meint, dort Radfahrer abzukassieren, ist das einfach nur link.