Was ist an "wenn nötig, ist zu warten." als Konkretisierung der *besonderen* Rücksicht ggü. Fußgängern unklar? Was könnte das sonst sein, wenn kein Vorrang der Fußgänger?
Das mit der "Rücksicht" beginnt ja schon im § 1 StVO:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Hieraus wird jedoch keinem Verkehrsteilnehmer automatisch irgendeine Vorfahrt oder irgendeinen Vorrang eingeräumt. Es bekommt also nicht etwa derjenige automatisch Vorrang oder Vorfahrt, dem besonders viel Rücksichtnahme entgegengebracht wird.
Rücksicht wird auch gleich wieder im § 2 StVO verlangt, und zwar von Kindern und deren erwachsenen Begleitern gegenüber Fußgängern:
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. .... Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. ...
OK, in diesem Fall kann man hier in der Tat eine Art "Vorrecht" herauslesen, dem der Fußverkehr zuteil wird. Aber auch nur, weil Gehwege dem Fußverkehr gewidmet sind und nicht dem Radverkehr. Es ist wohl eher gemeint: "keine Fußgänger umfahren!" Das selbe gilt übrigens natürlich auch für alle übrigen Radfahrer bei ![Zeichen 239 [Zeichen 239]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-239.png)
und bei
.
Der § 3 StVO "verlangt" schon wieder Rücksichtnahme in Form von Gefährdungsausschluss gegenüber bestimmten Verkehrsteilnehmergruppen:
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Klar dürfte jedoch sein, dass diese genannten Gruppen dadurch nicht automatisch Vorrang bzw. Vorfahrt haben.
Anlage 2 zu § 41 (1) StVO, Abschnitt 5 (Sonderwege), lfd. Nr. 23 (Beginn einer Fahrradstraße) ![Zeichen 244 [Zeichen 244]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-244.png)
2. .... Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Aber auch dies hat keinen Einfluss auf die Regelung "rechts vor links" bzw. setzt Verkehrszeichen und Lichtzeichen nicht außer Kraft, auch wenn Fahrradstraßen nur dem Radverkehr gewidmet sind und nicht dem Kraftverkehr, dieser aber mit Zusatzzeichen großzügigerweise geduldet ist. Radfahrer sind hier zwar im "Vorrecht", haben aber - wie gesagt - nicht automatisch überall Vorrang bzw. Vorfahrt, etwa bei "rechts vor links"; weder gegenüber Radfahrern noch gegenüber geduldeten Kraftfahrern.