natürlich überall mit kleinem
Da sind der Straßenverkehrsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO die Hände gebunden, denn in den Ausführungen zu Zeichen 215 (Kreisverkehr), römisch VI heißt es:
"Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen."
Da kennt sich die Behörde dann plötzlich ganz genau aus und setzen sowas landauf landab dann auch so um. Bei anderen Vorschriften in der Verwaltungsvorschrift hingegen wird sich dann hingegen wiederum dumm gestellt...