Da aber niemals der grüne Pfeil des konfliktfreien Rechtsabbiegens und der generelle Signalgeber für den Radverkehr gleichzeitig leuchten dürfen, könnte ich ja niemals rechts abbiegen.
Deswegen bin ich ja der Ansicht, dass die gegenüberliegende Fahrradampel nur für den Rad-Geradeausverkehr gelten kann und nicht für rechtsabbiegende Radfahrer auf dem Hochbord. Aber dieser Meinung bin ich jetzt nicht wegen der besonderen Konstellation an dieser Kreuzung mit diesem Fahrverkehr-Rot-Richtungspfeil, sondern generell. Würde ich jedoch (vermutlich illegal) auf der Fahrbahn fahren, wäre die Sache hingegen lupenrein. Da würde man die Lichtzeichen des Fahrverkehrs natürlich nicht in Frage stellen. Vielleicht liege ich mit meinen Ansichten ja auch total daneben. Das soll mir dann aber bitteschön der zuständige Richter plausibel machen.
Generell ist es an solchen Kreuzungen oder Einmündungen ja so, dass der Radfahrer-Querverkehr auf dem Hochbord, welcher über Furten über den Schnittpunkt geleitet wird, ja ebenfalls nach Lichtzeichen fährt. Dann kann ich mich ja nicht darauf berufen, das für mich als Rechtsabbieger mein Signalgeber - welcher auch immer das dann ist - nicht gelten soll. Da wird sich die Gegenseite aber freuen, denn aus deren Sicht war mein Verhalten ein eindeutiger Rotlichtverstoß.