Beiträge von Alf

    Eine der Haupttätigkeiten der Fahrradstaffel in Hannover ist die Kontrolle, ob die Lichtanlage funktioniert.

    Ich finde es schade, dass es nicht öfter die Begleitaktionen des ADFC gibt, bei der Hilfestellung für die Reparatur der Lichtanlage geleistet wird. Manchmal ist es ja nur ein recht kleiner Aufwand. Richtig schade ist, dass die Hersteller nicht verpflichtet sind, eine wirklich robuste Lichtanlage am Fahrrad zu installieren. Immerhin ist dank der Diodenrücklichter es nicht mehr so häufig wie früher der Fall, dass Radfahrer*innen mit ausgefallenem Rücklicht unterwegs sind.

    Andererseits nimmt die Anzahl der Fahrräder ohne StVZO immer mehr zu, weil immer mehr Leute sich ein tolles Mountainbike kaufen. Da wird dann gerne auf eine Lichtanlage verzichtet, weil es ohne Schweinwerfer, Rücklicht und Reflektoren an Räder und Pedalen entweder wesentlich cooler aussieht oder der Händler gar keine Mountainbikes mit StVZO-Zulassung führt. Mit sowas wird dann wie selbstverständlich auch im Dunklen gefahren. Natürlich ohne Licht. Und oft natürlich auf dem Gehweg und in der falschen Richtung. Sich dann noch extra Anstecklichter zu kaufen, ist dann doch oft wirklich zuviel verlangt. Genau so, wie man für sich die StVO dann natürlich auch nicht als verbindlich ansieht.

    Ist das überhaupt möglich, diesen rechten Angebotsradweg legal zu benutzen, wenn auf der linken Straßenseite doch ein [Zeichen 241-30] steht?

    Auf jeden Fall ist für Radverkehr, welcher direkt auf der Fahrbahn von links kommt, hier tatsächlich keine legale Auffahrmöglichkeit vorhanden. Mit einem Mountainbike jedoch kein Problem. Warum kann es gut sein, hier unbedingt diesen rechten Angebotsradweg zu nehmen? Weil man vielleicht bis zum [Zeichen 254] weiterfahren will, um danach in das rechts davon befindliche Wohngebiet abzubiegen. Dann ist diese Fahrbeziehung durchaus sinnvoll. Der überregionale Radverkehr muss bei der diskutierten Einmündung jedoch auf die linke Straßenseite wechseln. Wie auch immer man das dann da machen soll, wenn man nicht doch lieber die Unterführung benutzt.

    Da aber niemals der grüne Pfeil des konfliktfreien Rechtsabbiegens und der generelle Signalgeber für den Radverkehr gleichzeitig leuchten dürfen, könnte ich ja niemals rechts abbiegen.

    Deswegen bin ich ja der Ansicht, dass die gegenüberliegende Fahrradampel nur für den Rad-Geradeausverkehr gelten kann und nicht für rechtsabbiegende Radfahrer auf dem Hochbord. Aber dieser Meinung bin ich jetzt nicht wegen der besonderen Konstellation an dieser Kreuzung mit diesem Fahrverkehr-Rot-Richtungspfeil, sondern generell. Würde ich jedoch (vermutlich illegal) auf der Fahrbahn fahren, wäre die Sache hingegen lupenrein. Da würde man die Lichtzeichen des Fahrverkehrs natürlich nicht in Frage stellen. Vielleicht liege ich mit meinen Ansichten ja auch total daneben. Das soll mir dann aber bitteschön der zuständige Richter plausibel machen.

    Generell ist es an solchen Kreuzungen oder Einmündungen ja so, dass der Radfahrer-Querverkehr auf dem Hochbord, welcher über Furten über den Schnittpunkt geleitet wird, ja ebenfalls nach Lichtzeichen fährt. Dann kann ich mich ja nicht darauf berufen, das für mich als Rechtsabbieger mein Signalgeber - welcher auch immer das dann ist - nicht gelten soll. Da wird sich die Gegenseite aber freuen, denn aus deren Sicht war mein Verhalten ein eindeutiger Rotlichtverstoß.

    Ich weiß natürlich genau, was Du meinst. Und ich meine, mich zu erinnern, dass wir genau diese Thematik hier früher bereits hatten. Die Frage ist vielmehr, ob die Polizei, die im Gebüsch lauert, mir an solchen Stellen nicht einen Rotlichtverstoß anhängen wollen würde oder im Falle eines Schadensereignisses die Gegenseite nicht genau auf dieses Rotlicht verweisen würde und der Richter am Ende damit auch noch konform geht.

    Wenn man bedenkt, welche Erfahrungen Malte in Hamburg nähe Dammtorbahnhof schon gemacht hat und nun auch in Lüneburg Radfahrer ebenso genauestens beobachtet werden, sobald irgendeine Streuscheibe rotes Licht zeigt, dann ist es mir lieber, keinen entsprechenden Anlass zu geben, mich gegen einen Bußgeldbescheid wehren zu müssen, nur weil man sicherlich wohl auch berechtigt verlautbaren will, dass sich Radfahrer nie an Regeln halten. Und ganz allgemein und überhaupt will ich niemalsnie zu dieser Gruppe Radfahrern gehören. Nö, will ich nicht. Mag ich nicht.

    Zusatzzeichen zeigen doch immer an, was zu machen ist. Z. B. [Zusatzzeichen 1012-32] . Man muss also was bestimmtes tun. Oder man darf etwas, z. B. [Zusatzzeichen 1000-30] oder [Zusatzzeichen 1000-31] .

    In diesem Fall soll ich also einen Verkehrsunfall herbeiführen. Wobei es dann ja kein Unfall mehr wäre, da die Kollision ja vorsätzlich passiert wäre. Muss ich auch noch die Richtung beachten, wie sie auf dem Schild angegeben ist, oder ist das dann egal? Und warum ist das Fahrrad auf dem Schild eigentlich nicht beschädigt, das Auto aber ziemlich heftig? Oder war das Auto schon vorher kaputt? Dann habe ich das Schild allerdings kräftig mißverstanden. Es ist natürlich quatsch, dass ich zu einer Kollision mit einem Auto aufgefordert werde. Vielmehr ist es doch so, dass dort Autos mit Frontschaden unterwegs sind. Aber warum wird dann daneben das Fahrradsymbol abgebildet? Das kaputte Auto hätte dann ja gelangt.

    Da hat die Lüneburger Polizei tatsächlich Radfahrer kontrolliert?

    Noch mehr würde mich die Antwort auf die Frage interessieren, ob da auch tatsächlich Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden sind. Sollte das mit dem feindlichen Grün zutreffend sein - wonach es gemäß des Fotos ganz klar aussieht - dann müsste erst einmal gegen die anordnende Straßenverkehrsbehörde ermittelt werden. Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

    Der Signalgeber auf der anderen Straßenseite leuchtet grün und lädt mich ein zum Losfahren, der offenkundig nur für den Fahrbahnverkehr vorgesehene Signalgeber zum Rechtsabbiegen leuchtet noch rot. Mir wird aus § 37 Abs. 2 StVO nicht deutlich, dass der Signalgeber fürs Fahrbahn-Rechtsabbiegen für mich gilt, wenn ich ja schon ein speziellen Signalgeber für Fahrräder beachte.

    Der spezielle Signalgeber für Radverkehr regelt aber nur die Fahrbeziehung "geradeaus". Für die Fahrbeziehung "rechts" für Radfahrer auf der Radverkehrsanlage gibt es keine separate Signalisierung, also gilt das Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Das ist ja auf den allermeisten Kreuzungen so, weswegen ich beim Rechtsabbiegen auf der Radverkehrsanlage bei Fahrverkehr-rot auch stets anhalte.

    Ich meine, da fahren die Radfahrer, die den Hochbordradweg Richtung leichtrechts benutzen, sehrwohl in einen Schutzbereich hinein. Ist es nämlich nicht so, dass von links kommend andere Radfahrer ihrerseits links abbiegen und auf den Hochbordradweg einbiegen könnten? Die hätten dann grün und ich natürlich rot. Ob die abbiegenden Radfahrer diese genannte Fahrbeziehung legal in Anspruch nehmen, ob da das linksabbiegen überhaupt erlaubt ist, ob von links abbiegende Radfahrer einem Fahrbahnbenutzungsverbot unterliegen... Fragen über Fragen. Das wäre mir also hier als Geradeausverkehr auf dem Radwewg alles erst einmal egal und ich hätte da auch keine Lust, das in Sekundenbruchteilen herauszubekommen.

    Und wie sieht es eigentlich aus, wenn ich nicht leichtrechts weiterfahren möchte, sondern links abbiegen will. Dann soll die Ampel dann doch plötzlich für mich verbindlich sein? Und da auf der Radverkehrsführung ja keine separaten Lichtzeichen existieren, muss ich dann auf die linke Streuscheibe des Fahrverkehrs achten (nur Richtungspfeil nach links) oder die übrigen Streuscheiben (Richtungspfeil nach links und geradeaus). Sofern die Streuscheibe mit Richtungspfeil nach geradeaus und links grün anzeigt, haben wir hier auch noch feindliches Grün, denn ich kreuze den Fahrweg des Geradeausverkehrs, weil ich ja nach links abbiege.

    Sollte ich mich mit meiner Ansicht so sehr irren? Aber auf dem Foto lässt es für mich keinen anderen Schluss zu. Und der gemeinsame Geh- und Radweg drei Meter unter Fahrbahnniveau kann ja unmöglich straßenbegleitend sein, so dass ich auch nicht verpflichtet bin, diesen seit der vorherigen Kreuzung zu benutzen und bei Hochwasser nasse Reifen zu bekommen. Auch wenn ich diesen Kreuzungsbereich natürlich bequem nach links unterfahen könnte.

    ...und wo wir gerade dabei sind und uns noch immer am "Pucher Meer" aufhalten:

    Zum "Pucher Meer" geht es dort längs und auch entgegengesetzt. Ist einfach völlig egal! Nur ist "vorwärts" ca. 200 Meter lang. Rückwärts jedoch ca. 40.000 km. Macht nix.

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    Gemeint war bestimmt "Fahrbahn".