Nee, Auto überholt Radfaher, als der Radfahrerin überholt.
Beim "Radweg" handelt es sich laut Mapillary um einen untermaßigen Radfahrstreifen.
1) Wegen der durchgezogenen Linie und des engen Luftraums war Überholen vollständig innerhalb des Streifens physikalisch unmöglich.
2) Der überholende Radfahrer dürfte somit verbotenerweise die durchgezogene Linie überfahren haben.
3) Dabei hat er dennoch verbotenerweise einen so geringen Seitenabstand zum überholten Fahrrad gelassen, dass er es beim Ausweichen berühren konnte
4) Der Autofahrer musste nicht damit rechnen, dass ihm der Radfahrer verbotenerweise den Weg abschneiden würde.
5) Der Autofahrer brauchte auch den beim Überholen durch §5 StVO vorgeschriebenen Abstand von 1,5 m nicht einzuhalten, wenn sich beide Radfahrer beim Auflaufen von hinten zunächst auf dem anderen Straßenteil "Radfahrstreifen" befanden.
6) Falls er allerdings weit genug entfernt war, während der Radfahrer ausscherte, um dieses Manöver zu bemerken, hätte er gleichwohl den vorgeschriebenen §5-Abstand beim Überholen zum jetzt ja teilweise auf der Fahrbahn befindlichen Radfahrer einhalten müssen.
7) wahrscheinlich aber erfolgte Passage und Ausscheren des radelnden Überholers simultan, und da es zu keiner Berührung kam, ist es ebenso wahrscheinlich, dass der Autofahrer von der wegen der nötigen Reaktionszeit und dem Zeitbedarf für die Lenkbewegung notwendigerweise erst an die Passage anschließenden Kollision der beiden Radfahrer hinter ihm nichts mitbekommen hat. Um 7:15 ist es Mitte November bei bedecktem Himmel in Osnabrück noch dunkel.