Der Siebte Sinn von 1997: Neue Regeln für Radfahrer [...]
2:05 Viele Radwege sind unzumutbar. Auf solchen Radwegen müssen Radfahrer in Zukunft nicht mehr fahren. Die Gemeinden dürfen nur Radwege ausschildern, die einwandfrei sind und dann auch benutzt werden müssen. Bei alten und unzumutbaren Radwegen, haben Radfahrer dagegen das Wahlrecht ...
2:33 Diese Regelung gilt für ein Jahr. In diesem Zeitraum müssen die Gemeinden die Radwege in Ordnung bringen. Denn nach einem Jahr dürfen nur noch solcher Radwege ausgeschildert werden, die einwandfrei und gut zu befahren sind.
Hier kommt die eigentliche damalige Motivation für die Aufhebung der Benutzungspflicht zum Ausdruck. Wie Dietmar Kettler aufgrund persönlicher Einblicke mal schrieb, hatten die Autoren der Novelle um den Ministerialrat und StVO-Kommentatoren Bouska nie die Absicht, die Anordnung der Benutzungspflicht an die strengen Vorgaben des § 45 Abs 9 zu binden. Es sollte lediglich ein Anreiz geschaffen werden, der die Kommunen dazu zwingt, ihre Radwegenetze bei "Strafe" der Verpflichtung zur Entschilderung zu ertüchtigen. Mit der Abwägung, ob die Benutzung ordentlicher Radwege aus Sicherheitsgründen überhaupt notwendig ist, hatte die Initiative nie was am Hut. Das war erst eine nachträglich auf dem Klageweg von Radfahrern durchgeboxte wörtliche Auslegung des redaktionellen Versehens bei der Formulierung der Novelle.