Die Darlegungslast (insbesondere der Nachweis, dass eine Ermessensausübung auch stattgefunden hat oder überhaupt mal eine Anordnung getroffen wurde) liegt eben normalerweise auf Seiten der Behörde und wenn die nicht liefert, sagt das Gericht konsequenterweise "nein".
Wobei „nein“ normalerweise bedeutet: „keine (besondere örtliche) Anordnung erforderlich“, was hier auf „zurück zu Tempo 50“ hinauslaufen müsste. Habt ihr euch die Saarstraße mal angeschaut? Da was von örtlicher Gefahrenlage durch „Gefälle“ und „schwer einsehbarer Kurve“ zu reden ist vollkommen absurd. Auch das Argument mit der Unfallhäufung steht auf tönernen Füßen. 410 m ist 110 m zu lang für eine „Unfallhäufungslinie“ (man müsste also die genannte Unfallsumme auf Teilstrecken auftrennen) und die Unfallstellen im Unfallatlas entlang der Strecke liegen praktisch alle gar nicht in der Saarstraße selber, sondern in den ersten Metern der Querstraßen (also auf der in die Nebenstraße verschwenkten Längsfurt für Fußgänger und Radfahrer). Was Unfälle dort mit T50 auf der Saarstraße zu tun haben sollen bleibt Geheimnis der Richter.