Woher stammt eigentlich diese Behauptung? Gibt es im StVG so einen Satz? Dann stünde die VwV-StVO im Widerspruch zum StVG.
Siehe §6 Straßenverkehrsgesetz!
"Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 6 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
Da wird dann unter 2. aufgeführt, dass das Verkehrsministerium unter anderem dazu ermächtigt ist, in der StVO vorzuschreiben, wie sich Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben.
Und in der StVO wiederum wird die Radwegbenutzungspflicht geregelt: In der Straßenverkehrsordnung heißt es in § 2 Absatz 4: "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. ' Radfahrer müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht) und dürfen nicht auf der Straße fahren."
Immerhin ist es ja in den vergangenen Jahrzehnten gelungen, die Radwegbenutzungspflicht dahingehend zu verändern, dass die Benutzungspflicht nur noch für die entsprechend blau beschilderten Radwege gilt und nicht für alle möglichen Wege, Pfade, Trampelpfade usw., die entfernt danach aussehen in den Augen des selbstbewussten Autofahrers, der die Fahrbahn für sich proklamiert.
Trotzdem macht die Radwegbenutzungspflicht immer noch deutlich, dass das Straßenverkehrsgesetz mit seinem Hinweis in §6, Abs. 1 auf die "Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen" den Autoverkehr im Blick hat und nicht den Fahrradverkehr.
Oder nimm § 3 StVO Tempolimit in geschlossenen Ortschaften 50, außerhalb 100.
Es liegt auf der Hand, dass für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger*innen oder Fahrradfahrer*innen von Tempo 100 nur Gefahren ausgehen und Tempo 30 innerorts und z.B. Tempo 60 außerorts sicherer wäre für den Rad- und Fußverkehr. Aber das Straßenverkehrsgesetz betont in §6 die "Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen". Und meint damit offensichtlich nicht den Rad- oder Fußverkehr. Ich fühle mich als Fußgänger (und Radfahrer) jedenfalls nicht leicht und sicher, wenn ich eine Landstraße benutze, auf der die Autos mit Tempo 100 an mir vorbeijagen oder einen Radweg, der im Einmündungen-Bereich weit abgesetzt ist und wo für den Fahrradverkehr Vorfahrt Achten-Schilder aufgestellt sind.
Aus laienhafter Sicht, ohne Berücksichtigung der möglichen juristischen Feinheiten würde ich §6 StVG so umändern:
ALT: "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen: ..."
NEU: "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren insbesondere für den Fußverkehr, den ÖPNV und den Fahrradverkehr, sowie für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Fußverkehrs, des ÖPNV und des Fahrradverklehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen: ..."
Dann müsste die StVO so umgeschrieben werden, dass konsequent die Bedürfnisse des Fußverkehrs, des ÖPNV und des Fahrradverkehrs an erster Stelle stehen würden. Zum Beispiel würden sofort deutlich niedrigere Tempolimits fällig, die deutlich gründlicher überwacht würden, als das jetzt der Fall ist. Denn für den sicheren und leichten Fußverkehr, den ÖPNV in Omnibussen oder den Fahrradverkehr braucht es kein Tempo 100 auf Landstraßen oder Tempo 50 innerorts, sondern deutlich niedrigere Tempolimits!