Beiträge von Ullie

    Mück hatte ja nochmal auf die laufende Nummer 25 hingewiesen, in dem Teil Allgemeines zu den §39 bis §45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO): "Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste)." https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Wenn ein Geh- und Radweg, ob gemeinsam oder getrennt, baustellenbedingt gesperrt werden muss, würde ich ein 254/259 an der Absperrung für adäquat halten, denn da hilft kein 237, und würde sich m.E. auch nur auf diesen und nicht die Fahrbahn beziehen, denn an die Absperrung getackert stünde es m.E. auch "über" dem Straßenteil in Analogie zum § 39.

    Eine entsprechende Baustellen-Ausschilderung hatte ich dieser Tage in Hannover fotografiert:

    Man sieht links der Absperrung deutlich einen Trampelpfad, der von regem Fußverkehr zeugt, der über die Grünfläche an der Baustelle vorbeigeht.

    Das ist die Stelle auf streetview ohne Baustelle: https://www.google.com/maps/place/Lav…SoASAFQAw%3D%3D

    Der gesperrte Teil der Straße ist normalerweise ein getrennter Fuß- und Radweg[Zeichen 241-30] mit Benutzungspflicht.

    Fahrradfahrer*innen fahren oft auf dem rechten von den drei Fahrstreifen auf der Fahrbahn an der Baustelle vorbei.

    Machen die das jetzt regelkonform, weil der Radweg ist ja gesperrt, aber die Fahrbahn frei ist? Und die Aufstellung der Schilder [Zeichen 254]+[Zeichen 259] und dem Zusatzschild "Baustellenfahrzeuge frei" signalisiert eindeutig, dass die Beschilderung nur für die Baustellenzufahrt hinter dem verschlossenen Gittertor gilt. Für die Fahrbahn hat die Beschilderung keine Wirkung. Das heißt, Fahrradfahrer*innen können auf der Fahrbahn fahren. Fußgänger*innen sind allerdings verpflichtet, einen Fußweg zu benutzen. Es gibt einen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Aber wie die Fußgänger*innen dorthin kommen sollen, bleibt unklar:

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    Vielen Dank für die vielen Korrekturen. Den Korrekturen liegt die Betrachtungsweise zugrunde, dass ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254], immer für die ganze Straßenbreite in Fahrtrichtung entspricht.

    Welche Form der Ausschilderung würde denn unter der Voraussetzung dann ermöglichen, dass der Fahrradverkehr weiterhin auf der Fahrbahn verboten ist, aber auf dem Gehweg gestattet ist, und zwar in Form der Kombi [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10], also Fußweg mit Radverkehrsfreigabe?

    Wäre es zum Beispiel eine Option, dass über jede der drei Fahrstreifen jeweils ein eigenes Radverkehrsverbot an einer Schilderbrücke angebracht wird? In dem Fall wäre es doch deutlich, dass die dann drei Zeichen 254[Zeichen 254][Zeichen 254][Zeichen 254], Verbot für Radverkehr sich jeweils auf den darunter befindlichen Fahrstreifen beziehen. Dann würde es der Betrachtungsweise entsprechen, dass ein Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254] sich auf einzelne Fahrstreifen bezieht, nämlich nur auf diejenigen, über die das Zeichen angebracht wurde. Und dann könnte auf dem Fußweg Radverkehrsfreigabe [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] angeordnet werden.

    Weil das recht umständlich zu bauen ist, wäre es möglicherweise ein eleganter Trick, das durchzusetzen, was meines Erachtens die bessere Lösung wäre: Nämlich der rechten Fahrstreifen zu einem Radfahrstreifen umwidmen. Dafür müsste man dann keine Schilderbrücke bauen.

    Eine andere Möglichkeit wäre es, den breiten Fußweg kurzerhand zu einem gemeinsamen Fuß- und Radweg [Zeichen 240] zu machen und entsprechend auszuschildern. Dagegen spricht allerdings, dass der Fußweg vermutlich zwar recht breit, dafür aber nicht breit genug ist, bzw. zu stark vom Fußverkehr frequentiert wird, um ihn als gemeinsamen Fuß- und Radweg [Zeichen 240] auszuschildern.

    Wäre dafür genug Platz auf dem Fußweg, sodass man einen gemeinsamen Fuß- und Radweg ausschildern kann, dann könnte das Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], wegfallen, weil der gemeinsame Fuß- und Radweg benutzungspflichtig ist. Dabei würde man zwar den aus Fahrradfahrersicht überflüssigen Bedenken der Stuttgarter Verkehrsverwaltung entsprechen. Die hätten sozusagen ihren Willen durchgesetzt. Aber für den Fahrradverkehr gäbe es dann die regelgerechte Möglichkeit, das entsprechende Stück mit dem Rad zu fahren, statt schieben zu müssen.

    Entschuldigung, dass ich die Optionen so ausführlich darstelle, aber Yeti und Mück haben ja bereits darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Baustellenausschilderungen schnell diese Fragestellungen auftreten, sodass es sich lohnt, dafür grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Und dabei reicht es nicht aus, sich darauf zu beschränken, wenn irgendwo ein Schild mit Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254] auf der Straße steht, dann ist grundsätzlich immer der Radverkehr außen vor, ganz egal wo es steht. Und wir stimmen in dieser Frage zumindest schon mal so weit überein, dass es möglich ist, das Radverkehrsverbot für einzelne Fahrstreifen anzuordnen, ohne dass es dadurch Wirkung für die ganze Straßenbreite entfaltet.

    Dann schauen Sie nochmal genau hin: Das [Zeichen 254] sperrt nämlich den Radverkehr auf der gesamten Straße, also auch auf der Fahrbahn. Hatte das hier nicht schon jemand geschrieben und auch begründet? :/

    In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], so aufgestellt, dass auf der ganzen Fahrbahn in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.

    Dadurch werden Fahrradfahrer*innen zu Umwegen gezwungen, oder dazu genötigt abzusteigen und das Fahrrad zu schieben.

    Abhilfe könnten entweder der Abbau des Verkehrsschildes schaffen und/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]. Würde das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], abgebaut und der breite Fußweg mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]ausgeschildert, dann wäre das eine unter den gegenwärtigen Bedingungen (sehr starker und oft schneller als erlaubter Autoverkehr auf der Friedrichstraße auf insgesamt drei Fahrstreifen in Blickrichtung), eine akzeptable vorläufige Lösung in Form einer dualen Radverkehrslösung.

    Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.

    Meines Erachtens würde das gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es nur für die Fahrbahn. Auf dem Fußweg darf trotzdem nicht mit dem Fahrrad gefahren werden, weil es ja ein Fußweg ist. Der könnte allerdings mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] für den Radverkehr freigegeben werden. Breit genug ist er dazu. Wie stark der Fußverkehr den Fußweg frequentiert, müsste zunächst geprüft werden.

    Aber nein, Sie ignorieren ja lieber alles, was Andere schreiben und spulen immer das Selbe ab. Diskussionen mit Ihnen sind absolut sinnlose Zeitverschwendung.

    Der Vorwurf geht ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um [Zeichen 254] geht.

    Tja, man sollte halt auch mal an die ängstlichen Fußgänger denken, die halt nicht auf einem Gehweg neben den Autos laufen wollen, sondern lieber sicher auf dem Radweg.

    Das hat nix mit "Ängstlichkeit" zu tun. Es ist auch unerheblich, dass der Fußverkehr nur einen geringfügig längeren Weg hat (ich habe 95 m für den Fußverkehr und 85 m für den Fahrradverkehr gemessen). Es geht darum, dass sowohl Fußverkehr als auch Fahrradverkehr darauf beruht, dass der Mensch sich dafür persönlich direkt anstrengt.

    Im Prinzip ist Autoverkehr sehr viel anstrengender, weil ja erst mal viele Stunden gearbeitet werden muss, um das Auto kaufen zu können, die laufenden Kosten zu bestreiten etc. Aber das wird alles nicht gesehen bei der Autofahrerei. Stattdessen will man freie Bahn, um möglichst schnell fahren zu können. Und dafür mutet man dann Fußgänger*innen auch Umwege zu. Sie müssen Ampeln benutzen oder gar Überführungen oder Unterführungen.

    Beim direkten Vergleich, Antrieb mit Muskelkraft gegen Antrieb mit Muskelkraft, gilt, was die eine Passantin so formuliert: "Teils nehmen sie das Verbot sogar bewusst in Kauf. "Ich find's ein bisschen unfair gegenüber den Fußgängern, dass die einen längeren Weg laufen müssen", sagt eine Passantin." https://www.swr.de/swraktuell/bad…verbot-100.html

    Die vielen Abkürzungen für den Autoverkehr aber, die sehen Passanten oft nicht. Oder empfinden ihn nicht als "unfair". Zum Beispiel jedes Mal, wenn ich als Fußgänger eine große Kreuzung nicht diagonal überqueren kann, weil mich ampelgesteuerte Überwege zu Umwegen zwingen. Aber selbst wenn Autos nicht einmal nicht direkt abbiegen können, sondern zum Beispiel nur rechts abbiegen dürften und dafür Umwege fahren müssten. Es wäre für die Autofahrer*innen keine zusätzliche direkte Anstrengung, sondern nur ein Drücken aufs Gaspedal.

    Auf jeden Fall ist es gut, dass die Ordnungskräfte nur ermahnen und nicht kassieren: "Auch Mitarbeiter des Ordnungsamts hätten sich an die Brücke gestellt, um die Tübinger zu informieren, so Palmer. Nur als Appell, Bußgelder wolle man gegen Fußgänger nicht erheben. Insofern werden Verstöße auch nicht registriert."

    Jaja, der Palmer, der ist schon ein ganz Gerissener, der schafft es immer, sich irgendwie sich ins Gespräch zu bringen.

    Also ich bereite gerade eine Klage gegen zwei [Zeichen 254] vor und bin gespannt, ob meine Lieblingsverkehrsbehörde zu ähnlichen Argumentationskniffen greift wie Ullie und dann einfach behauptet, dass das ja gar nicht gelten würde und ich daher durch das Verbot für Radverkehr gar nicht in meinen Rechten als Radfahrer eingeschränkt sei. :)

    Möglicherweise behauptet die Verkehrsbehörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ebenfalls es seien "Argumentationskniffe", die der Klage zugrunde liegen. Das Ergebnis der Klage würde mich schon interessieren. Bei den Beispielen, die ich bisher aufgeführt habe, sähe ich da jetzt keinen Grund dagegen zu klagen. Aber da ist ja auch eine "Auffassungs"-Frage. Wenn in dem Beispiel Wülfeler Straße tatsächlich der Fahrradverkehr auf der Fahrbahn verboten wäre, dann wäre das schon ein Grund dagegen zu klagen. Nur ich sehe da kein Verbot für den Radverkehr auf der Fahrbahn.

    Bei dem Beispiel aus Stuttgart sehen wir beide das wohl eindeutiger: Vermutlich sehen wir beide keinen Grund dafür, warum dort der Radverkehr auf der Friedrichstraße ab der Einmündung Kronenstraße bis zum Arnulf-Klett-Platz verboten wurde.

    Hier ein Link zu Mapillary, wo jemand den Fußweg an der Friedrichstraße benutzt, um von der Einmündung der Kronenstraße zum Arnulf-Klett-Platz zu fahren. So wie der Schattenwurf aussieht, fährt er dabei auf dem Fußweg mit dem Fahrrad. Und so wie ich die Stuttgarter Polizei einschätze, sehen die da auch keinen Grund einzugreifen und rigorose Kontrollen durchzuführen, zumindest so lange, da keine Fußgänger bedrängt oder gefährdet werden. Und da mache ich der Stuttgarter Polizei keinen Vorwurf draus. Dass sich die Polizei nicht dafür einsetzt, dass der Fahrradverkehr legal die Fahrbahn benutzen kann und diese so umgestaltet wird, dass sie auch zum Fahrradfahren einlädt, das mache ich der Polizei schon zum Vorwurf. Aber da erklärt sie sich für nicht zuständig.

    Mapillary

    Dieses Schild mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], ist mir bei der letzten Critical Mass in Stuttgart aufgefallen:

    Es kommt wohl selten vor, dass das Schild mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], von so vielen Fahrradfahrer*innen, wie auf dem Foto zu sehen sind, ignoriert wird. Das ist die Stelle auf streetview:

    Auf dem streetview-Bild kann man sehen, dass das Schild so platziert, dass die ganze Fahrbahn in Blickrichtung auf meinem Foto und der streetview-Aufnahme für den Radverkehr verboten ist. Der Fußweg darf ohnehin vom Fahrradverkehr nicht benutzt werden, weil es ja ein Fußweg ist. Es gibt also keinen Grund, das Schild noch weiter rechts aufzustellen. Vielmehr müsste man dann annehmen, dass das Schild deshalb ganz rechts bei der Hauswand aufgestellt wurde, um den Radverkehr auf dem Fußweg zu unterbinden.

    Warum es dort aufgestellt wurde? Darauf habe ich bisher noch keine fertige Antwort. Übrigens gibt es in der Gegenrichtung anscheinend kein entsprechendes Schild. Das Schild gilt nur für die Fahrbahn in Blickrichtung.

    Hier ist die streetview-Aufnahme aus der entgegengesetzten Richtung:

    Wenn Sie es rechts neben den Gehweg stellen, glauben Sie ja offenbar, dass es nur für den Gehweg gilt. Wenn Sie es rechts neben die Fahrbahn stellen, könnten diejenigen, die nicht wissen, dass man auf Gehwegen nicht Fahrrad fahren darf, auf die Idee kommen, dass sie dann rechts an dem Schild vorbei fahren, oder vielleicht gleich auf der linken Straßenseite auf dem Gehweg?

    Es geht hier nicht darum, was ich glaube, sondern es geht darum, Beispiele für den Einsatz von Verkehrszeichens Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254] vorzustellen und zu diskutieren.

    Da nutzt so eine Aussage herzlich wenig:

    Wäre es nicht besser, das Ganze doch lieber konsequent zu handhaben und mal die Polizei da hinzustellen, um ab und zu mal die Gehwegradler abzukassieren, bis sie gelernt haben, warum es "Gehweg" heißt?

    Polizeikontrollen finden ja außerdem statt. Ich wüsste bloß nicht, dass an der Stelle jetzt besonders oft ein Fehlverhalten festgestellt worden wäre:

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    Allerdings wenn man dort nach dem Schema kontrollieren würde, dass die Fahrt auf der Fahrbahn verboten sei, wie es hier in einzelnen Beiträgen angedeutet wurde, dann würde man sehr wohl viele Fahrradfahrer "erwischen". Ich fahre da auch in der Regel auf der Fahrbahn.

    Und in den Fußgängerzonen von Hannover gibt es ohnehin ein ständiges Diskutieren und Aushandeln darüber, welche Abschnitte zu welchen Zeiten für den Fahrradverkehr erlaubt sein sollen. Aber das wäre tatsächlich ein ganz neues Thema. Und Polizeikontrollen finden da obendrein auch schon statt.

    Vielleicht beantwortet das folgende Beispiel aus Stuttgart, wo das Verkehrszeichen [Zeichen 254] stehen soll, wenn damit die ganze Straße für den Fahrradverkehr gesperrt sein soll. Siehe nächster Beitrag!

    Gerade noch habe ich darüber schmunzeln müssen, dass auf fuehrerschein.de geschrieben steht: "Was bedeutet das Verkehrsschild? [Zeichen 254]
    Verbot für Fahrräder: Dieses wichtige Vorschriftzeichen heißt: Verbot für alle nicht-motorisierten Zweiräder. Das Schild findet man häufig in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Zonen.

    Alle Vorschriftzeichen mit rotem Rand bedeuten generell ein Verbot." Schmunzeln musste ich unter anderem deshalb, weil dort behauptet wird, dass das Schild [Zeichen 254] häufig in Fußgängerzonen stehen würde.

    Verkehrsschild 254 Verbot für Radverkehr | Führerscheine.de
    Wo Sie das Verkehrsschild 254 "Verbot für Radverkehr" häufig finden & worauf nicht-motorisierte Zweiräder bei diesem Verbotsschild achten müssen, lesen Sie…
    www.fuehrerscheine.de

    Aber prompt ist mir eine Stelle in Hannover eingefallen, an der tatsächlich das Schild in einer Fußgängerzone steht:

    Mapillary

    Allerdings ist es da versehen mit dem Zusatzschild: "11-19 h"

    Und es ist wohl wirklich ein Einzelfall, der einen besonderen Hintergrund hat:

    Wenn man vom Steintor aus in die Fußgängerzone in die Georgstraße hineinfährt, dann ist dort dieses Schild aufgestellt:

    "Fahrräder frei in der Allee bis Schillerdenkmal":

    Und das Mapillary-Bild mit dem Schild mit Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], steht beim Schillerdenkmal ca. 250 m von dem Schild entfernt, das am Anfang der Fußgängerzone darauf hinweist, dass man in der Allee mit dem Fahrrad fahren darf. Aber eben nur bis zum Schillerdenkmal. Ab da darf man dann nur nach 19:00 Uhr bzw. bis morgens 11:00 Uhr Fahrrad fahren, wenn in der Fußgängerzone noch kein dichter Fußverkehr ist, der gefährdet werden könnte.

    Wenn man von der anderen Seite, also vom Opernplatz aus in die Fußgängerzone hineinkommt, dann steht dort dieses Schild [Zeichen 242] , mit dem Zusatz: "Fahrräder frei 19-11 h"

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    Bezogen auf unser weiter oben diskutiertes Problem lässt sich zumindest feststellen, dass [Zeichen 254] auch dazu benutzt werden kann, innerhalb einer Fußgängerzone einen bestimmten Abschnitt für den Fahrradverkehr zu verbieten, in dem er sonst erlaubt ist: In der Allee vom Steintor bis zum Schillerdenkmal ist der Fahrradverkehr in der Fußgängerzone ganztägig erlaubt und zwischen Schillerdenkmal und Kröpcke tagsüber verboten.

    Zu Besuch in Bayern... :rolleyes:

    aus der Kategorie "fast richtig" ... tjanun. X/

    Schutzstreifen wird neu markiert und Radfahrer mögen bitte die Fahrbahn benutzt. JA WAS DENN SONST, IHR ... tiefbauamtmenschen aus dingensstadt!

    Ist das ein Gelegenheits-Foto oder bist du da öfter unterwegs?

    Vielleicht kannst du das dann beantworten: Unter dem Schutzstreifen ist eine durchgezogene Linie erkennbar, die dort möglicherweise einmal einen schmalen Radfahrstreifen markiert hat, der später zu einem breiten Schutzstreifen erweitert wurde. Hat es bei der Änderung eine Rolle gespielt, dass ein Schutzstreifen bei Bedarf vom Autoverkehr überfahren werden darf? Und wurde dieses "bei Bedarf überfahren werden dürfen" dafür in Kauf genommen, dass der Schutzstreifen breiter markiert werden kann als vorher der Radfahrstreifen?

    Und sei mal nicht so ungnädig gegenüber dem Baustellen-Ausschilderungsteam. Immerhin erhöht dieses Schild die Wahrscheinlichkeit von Autofahrenden nicht dumm "angemault" zu werden, von wegen "verpiss dich von meiner Fahrbahn" oder "Fahr gefälligst auf dem Gehweg" usw.

    [Zeichen 254] = Verbot für den Radverkehr.

    WEnn man das nun auf dem Gehweg aufstellt mit der (...) Meinung, dass es dort gelten würde:

    betrifft das

    1. Kinder vor dem vollendeten 8. / 10. Lebensjahr?
    2. deren StVO-mäßigen Begleitpersonen?

    :whistling:

    Grundsätzlich eine gute Frage. Allerdings in dem Fall ist es ja so, dass auf der gegenüberliegenden Seite ein Fußweg mit Radverkehrsfreigabe die Weiterfahrt mit dem Fahrrad auf dem Fußweg ermöglicht:

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    [Zeichen 254] = Verbot für den Radverkehr.

    WEnn man das nun auf dem Gehweg aufstellt mit der verordnungswidrigen Meinung, dass es dort gelten würde:

    (...)

    Dass es "verordnungswidrig" ist, in einzelnen Fällen einen Fußweg mit dem Verkehrszeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], auszuschildern, halte ich nicht für erwiesen. Es gibt allerdings Meinungen dazu, die ich für sehr abwegig halte:

    "[Zeichen 254] Was bedeutet das Verkehrsschild?
    Verbot für Fahrräder: Dieses wichtige Vorschriftzeichen heißt: Verbot für alle nicht-motorisierten Zweiräder. Das Schild findet man häufig in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Zonen."

    Hier gefunden:

    Verkehrsschild 254 Verbot für Radverkehr | Führerscheine.de
    Wo Sie das Verkehrsschild 254 "Verbot für Radverkehr" häufig finden & worauf nicht-motorisierte Zweiräder bei diesem Verbotsschild achten müssen, lesen Sie…
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    Ich finde es erstaunlich, wie Sie immer versuchen, jegliches Argument ins Leere laufen zu lassen, indem Sie Ihren Standpunkt einfach immer nur wiederholen, ohne auf andere Argumente nur im Geringsten einzugehen.

    Weiter oben hatte Peter Viehrig darauf hingewiesen, dass Radwege, Gehwege, auch Radfahrstreifen und sogenannte Schutzstreifen keine Fahrstreifen im Sinne der StVO sind. Und genau darauf bin ich eingegangen und habe geantwortet:

    Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Fußweg nicht mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], ausgeschildert werden darf. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschilderung so angebracht ist, dass sie sich ganz eindeutig auf den Fußweg bezieht!

    Eindeutig erkennbar: Fahrradfahren auf der Fahrbahn, nicht auf dem Fußweg!

    Würde man den Schildermast allerdings so aufstellen, dann wäre das ein Fahrrad-Fahrverbot auf der Fahrbahn. Auf dem Fußweg allerdings auch, weil man da ja sowieso nicht mit dem Fahrrad fahren darf:

    Wer die einschlägigen Verwaltungsvorschriften so auffasst, dass nur Fahrstreifen oder ganze Fahrbahnen mit Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], ausgeschildert werden dürfen, der würde nicht auf die Idee kommen, einen Fußweg damit auszuschildern. Der würde allerdings auch das Schild am Fahrbahnrand aufstellen und nicht an der Hauswand weitab vom Fahrbahnrand. Warum die Verkehrsverwaltung in Hannover es in bestimmten Fällen für richtig hält, mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], einen Fußweg auszuschildern, erkläre ich mir in dem Beispiel Wülfeler Straße so: Bis zu der Stelle mit dem Foto findet aus der Blickrichtung kommend der Fahrradverkehr entweder auf dem rechtsseitigen Angebots-Zweirichtungs-Fahrradweg statt oder auf der Fahrbahn. Das ist ein Beispiel für eine duale Radverkehrslösung.

    Das ist die eine Kreuzung vor der Stelle, an der der Fußweg mit Radverkehr verboten ausgeschildert ist. Man sieht die Ausschilderung mit [Zusatzzeichen 1000-33], also ein Angebots-Zweirichtungs-Fahrradweg.

    Dann kommt die Stelle, an der der Fußweg mit Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr verboten[Zeichen 254], ausgeschildert ist. Damit ist klargestellt, der Angebots-Zweirichtungs-Fahrradweg auf dem Hochbord endet hier, auf dieser Seite darf man mit dem Fahrrad nicht mehr weiter auf dem Hochbord fahren. Wer hier weiter mit dem Fahrrad fahren will, der muss es entweder auf der Fahrbahn tun oder auf der gegenüberliegenden Seite auf den Fußweg wechseln, der für beide Richtungen für den Fahrradverkehr freigegeben ist. Der Aufforderungscharakter auf die Fahrbahn zu wechseln, ist meines Erachtens stärker, als wenn ein Fußweg-Schild ohne Zusatz [Zusatzzeichen 1022-10] aufgestellt worden wäre.

    Das beantwortet übrigens auch die Frage von Yeti:

    ...verboten!

    Was haben Sie eigentlich gegen diesen Vorschlag einzuwenden?

    Die Frage meine ich ernst und ich hätte wirklich gerne eine Antwort von Ihnen, warum Sie es besser finden, einen Gehweg durch ein [Zeichen 254] zum Radfahren zu sperren (mal abgesehen davon, dass diese Sperrung eben nicht nur für den Gehweg gilt, wie Sie immer wieder behaupten), anstatt durch ein [Zeichen 239]?

    Wollen Sie dort nicht auf der Fahrbahn reiten, oder worum geht es Ihnen?

    Das ist völlig ok, das in mein Foto so einzuzeichnen. Man erhält so gleich einen guten Eindruck von der Wirkung der anderen Beschilderung. Wenn sich die Gelegenheit bietet, werde ich mal jemanden von der Verkehrsverwaltung in Hannover darauf ansprechen. Ich vermute allerdings tatsächlich ein [Zeichen 254] bewirkt bei den meisten Fahrradfahrer*innen einen stärkeren Impuls, den Hochbord zu verlassen als ein [Zeichen 239]. Und das hat nichts damit zu tun, dass es in Hannover und andernorts Fußwege gibt, die für den Fahrradverkehr freigegeben sind.

    Auf dieser streetview-Aufnahme ist gerade noch so das Ende des Hochbordradwegs zu sehen: Aber es macht keinen Sinn dort [Zeichen 237]+[Zusatzzeichen 1012-31] aufzustellen, denn dann hätte man ja nachträglich den Angebotsfahrradweg zu einem benutzungspflichtigen Fahrradweg gemacht.

    Wo ist denn dieser Tunnel? Man könnte den nämlich auch als eigenständige Straße betrachten. Dann kann man das [Zeichen 254] natürlich an den Rand stellen, weil es die gesamte neue Straße, die dort beginnt und dann sogleich im Tunnel verschwindet, für den Radverkehr sperrt.

    Merke: Nicht alles , was hinkt, ist auch ein Vergleich!

    Dieser Tunnel ist es nicht in Ihrem Beispiel, aber da kann man das Stück links schon als eigenständige Straße betrachten.

    https://maps.app.goo.gl/R92ztzXJzmyb6dSh9

    Guter Vorschlag, aber für mein Foto hatte ich das Motiv sehr stark herangezoomt.

    Hier ist die streetview-Aufnahme von der Verkehrssituation:

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    Die Eindeutigkeit ist auch dann gegeben, wenn keine Mast mit Ausleger verwendet wird für Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254].

    Ich frage mich allerdings gerade, was denn nun die Fußgänger davon abhält in den Tunnel zu gehen. Zumal da im Tunnel ja durchaus so etwas Fußweg-artiges erkennbar ist. Siehe Streetview-Aufnahme der Tunneleinfahrt:

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    Die Lösung ist simpel: Radwege, Gehwege, auch Radfahrstreifen und sogenannte Schutzstreifen sind keine Fahrstreifen im Sinne der StVO

    Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Fußweg nicht mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], ausgeschildert werden darf. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschilderung so angebracht ist, dass sie sich ganz eindeutig auf den Fußweg bezieht!

    Eindeutig erkennbar: Fahrradfahren auf der Fahrbahn, nicht auf dem Fußweg!

    Würde man den Schildermast allerdings so aufstellen, dann wäre das ein Fahrrad-Fahrverbot auf der Fahrbahn. Auf dem Fußweg allerdings auch, weil man da ja sowieso nicht mit dem Fahrrad fahren darf:

    Wie Peter Viehrig wenige Minuten vorher erklärt hat, allenfalls dann, wenn diese Zeichen an Auslegermasten oder Schilderbrücken darüber angeordnet sind *edit: und man Geh- und Radwege sehr großzügig als "Fahrstreifen" auslegt. Da man aber in der VwV-StVO Fahrstreifen mit Auslegermasten und Schilderbrücken explizit genannt hat, ist eigentlich auch klar, dass man Geh- und Radwege nicht gemeint hat. Sonst hätte man das nämlich mit in die VwV-StVO geschrieben und auch klargestellt, wie diese Zeichen anzubringen ist, damit klar wird, dass sie nur für bestimmte Straßenteile gelten sollen. Hat man aber nicht.

    In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) steht geschrieben:

    "Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste)."

    Das steht in dem Abschnitt: Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unter Nummer 25.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Da geht es nicht darum, dass die in den Klammern angegebenen Verkehrszeichenbrücken oder Schilderbrücken bereits vorhanden sind, sondern diese werden als Möglichkeit für die Befestigung eines entsprechenden Verkehrszeichens genannt, um Klarheit zu schaffen, welchen Fahrspuren zum Beispiel ein Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], zuzuordnen ist.

    In dem Beispiel aus Karlsruhe ist aber auch die Befestigung des Verkehrszeichens an einem Mast ausreichend, um deutlich zu machen, dass der Fahrradverkehr nicht den Tunnel benutzen darf:

    Und es wäre völlig übertrieben, da einen Ausleger an den Mast anzubringen, um noch deutlicher zu machen, dass es die Fahrspur in den Tunnel ist, die nicht vom Fahrradverkehr benutzt werden darf:

    So oder so ist in jedem Fall klar, dass das Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254] für die Fahrspur mit der Tunneleinfahrt gilt und nicht für die gesamte Straßenbreite oder für die Straßenbreite in Fahrtrichtung.

    Ich bin nicht ganz sicher wo diese Diskussion hinführen soll... Aber hier ein paar Zitate.

    Laut Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) der StVO erwirkt [Zeichen 254]: "Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Ich war bisher auch der Auffassung, dass in der Regel Verkehrszeichen für die gesamte Straße (in der jeweiligen Richtung) gelten. Die Verwaltungsvorschrift sieht das wohl anders, nämlich dass es nur für die Fahrbahn gilt, sofern man die Definition von Fahrstreifen aus § 7 StVO hernimmt ("Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.").

    Ich bin verwirrt.

    Vielen Dank für den Hinweis auf diese Quelle.

    Ich habe darin noch etwas entdeckt, dass uns hier vermutlich weiter hilft:
    "Zu § 41 Vorschriftzeichen

    (...)

    3
    III.
    Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 274 oder 275) vorgeschrieben oder das Überholen (Zeichen 276, 277 oder 277.1) oder der Verkehr (Zeichen 245 oder 250 bis 266) verboten werden."

    Darunter fallen also auch: Zeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254],

    oder Zeichen 259, Verbot für Fußgänger [Zeichen 259].

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Beim Durchsehen von Urlaubsfotos habe ich gerade das hier gefunden von einer Omnibus-Rundfahrt mit oben offenem Doppeldecker durch Karlsruhe:

    Der Link zum Rundfahrt-Anbieter: https://www.hop-on-hop-off-bus.de/karlsruhe/

    Auf streetview sieht diese Stelle, Kriegsstraße in Höhe Einmündung Ritterstraße, so aus:

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    Das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], gilt ganz eindeutig nur für die Fahrspur, die in den Tunnel führt.

    Wenn es so wäre, dass das Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], dort für die ganze Straße gelten würde, von Hauswand bis Hauswand, inklusive des Radfahrstreifens, dann hätte es dort nicht aufgestellt werden dürfen.

    In Anlage 2 StVO, laufende Nummer 31 steht zu Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr:

    "Ge- oder Verbot
    Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm

    Da steht nichts davon, dass es von Hauswand bis Hauswand gilt, wenn es zum Beispiel wie in in Karlsruhe deutlich an der Tunneleinfahrt aufgestellt wird.

    Da fällt mir etwas auf: Es gibt ja den Radfahrstreifen für den Fahrradverkehr in der Kriegsstraße und der ist in der Regel benutzungspflichtig. Eigentlich kann da gar kein Radfahrer auf die Fahrspur kommen, die in den Tunnel führt, wenn er sich an die Benutzungspflicht für den Radfahrstreifen hält.

    (Kleiner Exkurs: Warum will Karlsruhe eigentlich keinen Radverkehr in seinem "schönen Autoverkehrstunnel" haben, und darf die Karlsruher Verkehrsverwaltung dort einfach so den Radverkehr mit Verkehrszeichen 254 [Zeichen 254] ausgrenzen? Und was ist mit den Fußgänger*innen? Dürfen die hinein in den Tunnel? Verkehrszeichen 259, Verbot für Fußgänger*innen [Zeichen 259], wurde nicht aufgestellt.)

    (Noch ein kleiner Exkurs: An dem Radfahrstreifen ist mir noch etwas aufgefallen: Er ist zwar deutlich markiert und auch mit weißen Fahrrädern als Bodenpiktogramm ausgestattet, allerdings ist an der Kreuzung davor kein Blauschild [Zeichen 237] aufgestellt worden.

    Erst mehrere Kreuzungen weiter vorne habe ich eines entdeckt, allerdings nur als Boden-Piktogramm:

    Street View · Google Maps
    Ort in Google Maps noch intensiver erleben.
    www.google.com

    Möglicherweise geht man in Karlsruhe davon aus, dass der Radfahrstreifen ein Angebot für den Fahrradverkehr darstellt, jedoch nicht benutzungspflichtig ist? :evil: Das wäre dann eine duale Radverkehrslösung. 8)

    Oder in Karlsruhe geht man davon aus, dass der Radfahrstreifen benutzungspflichtig ist, auch dann, wenn der Radfahrstreifen nicht mit einem Schild mit Verkehrszeichen 237, Radweg[Zeichen 237], ausgestattet ist. :/

    Oder in Karlsruhe geht man davon aus, dass niemand so verwegen ist, einfach mal eben so auf eine der anderen Fahrspuren mit dem Fahrrad zu fahren. :whistling:

    Immerhin ist Karlsruhe der Sitz des Bundesverfassungsgerichtes oder wäre das mehr was für das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, wenn es mal wer bis zur höchsten Instanz durchklagen will, ob der Radverkehrsstreifen auf dem streetview-Bild auch dann benutzungspflichtig ist, wenn er nicht mit Verkehrszeichen 237, Radweg[Zeichen 237], ausgeschildert ist, sondern lediglich mit Bodenpiktogrammen gekennzeichnet ist?)

    Das mit den beiden kleinen Exkursen ist wohl eher etwas um zwei neue Threads aufzumachen oder zu schauen, ob es die bereits gibt.

    Dort steht ja die Kombi aus[Zeichen 254]+[Zeichen 259], direkt angelehnt an das Absperrgitter. Ich gehe in so einem Fall davon aus, dass dieses Kombischild lediglich Bedeutung hat für das, was nach dem Absperrgitter kommt. Im Sinne von: Kein Fußgänger möge hier auf die Idee kommen, das Absperrgitter einfach zur Seite zu schieben und hier weiter zu gehen, denn dann könnte es passieren, dass er in eine Baugrube fällt.

    Deshalb hatte ich diese blauen Pfeile eingezeichnet, denn für mich sieht es so aus, rein vom Foto her gesehen, dass es da einen "Trampelpfad" gibt, der links um die Baustelle drumherum führt.

    Mit dem Aufstellen von [Zeichen 254]oder [Zeichen 259]ist meines Erachtens nicht grundsätzlich verbunden, dass die ganze Straße von Hauswand bis Hauswand ab Verkehrsschild verboten ist für den Radverkehr oder den Fußverkehr. Denn dann wäre in dem Baustellenbeispiel tatsächlich Ende für den Fuß- und Radverkehr. Der könnte dann nur noch umkehren und müsste großräumige Umwege nehmen. So kann es m. E. nicht gemeint sein. Und ich habe bislang auch noch keine amtliche Erläuterung zu [Zeichen 254] oder [Zeichen 259] gefunden, in der drin steht, dass diese Verbotsschilder immer von Hauswand bis Hauswand gelten.

    Was bedeutet denn Ihrer Meinung nach dieses Kunstwerk?

    Ich mutmaße mal, was die zuständige Verkehrsbehörde gemeint hat ...

    Ich würde nicht mal unbedingt Mutmaßungen darüber anstellen, was die zuständige Verkehrsbehörde gemeint haben könnte.

    Mir ist auch bei vergleichbaren Chaos-Produktionen in Hannover nie so recht klar geworden, was die Verkehrsbehörde en détail anordnet und ob die Umsetzung durch die Baufirma oder die Anordnung zu Murks führen.

    Ich habe mal dein Foto genommen, um zu zeigen, was ich vermute, wie es von manchen Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen interpretiert werden könnte:

    Ich würde vermutlich auch erst mal selbst nachschauen, ob da noch was geht. Es sieht immerhin ein bisschen so aus, als gäbe es da noch einen Trampelpfad, der an der Baustelle vorbeiführt. Für einen Zweirichtungs-Fahrradweg ist der Weg zu schmal. Könnte aber auch eine ganz kurze Engstelle sein. Aber du kennst den Weg ja und schreibst, es ist kein Zwei-Richtungsradweg im Normalfall.

    Um rauszufinden, wer für die Installation verantwortlich ist, müsste man intensiver einsteigen. Und man müsste wissen, welche Kontrollmechanismen es gibt. Kann ja z. B. sein, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verkehrsbehörde sich die Ausführung noch ansieht und Änderungen veranlasst.