Klare Sache? Muss ein Elektrotretrollerfahrer diesen Angebotsfahrradweg nutzen? Ein Fahrradfahrer hat ganz klar die Wahl. Er kann auch die Fahrbahn benutzen, denn der Fahrradweg ist nicht ausgeschildert.

In §10 der StVO Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geht es um zulässige Verkehrsflächen für Elektro-Kleinstfahrzeuge. Darin heißt es:
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren.
Ich bin kein Jurist. Aber nach meinem laienhaften Verständnis der Materie verstehe ich das so:
Die Benutzer von Elektro-Tretrollern fühlen sich oft als Fußgänger. Die wenigsten, die ich bisher darauf angesprochen habe, gehen davon aus, dass sie ein Kraftfahrzeug benutzen. Viele gehen davon aus, dass sie wie Fußgänger am Verkehr teilnehmen dürfen. Deswegen wundert es mich auch nicht sonderlich, dass viele Elektro-Tretrollerfahrer wie selbstverständlich und ganz ohne schlechtes Gewissen in Fußgängerzonen fahren oder auf Fußwegen fahren oder einen Hochbordradweg in beide Richtungen auch dann benutzen, wenn er nur für eine Richtung freigegeben ist. Aussage eines Elektro-Tretroller-Fahrers, den ich darauf angesprochen habe: "Ich weiß, dass auf diesem Fahrradweg Fahrräder nur in eine Richtung fahren dürfen. Aber ich bin ja kein Fahrradfahrer. Mit dem Tretroller darf ich in beide Richtungen fahren. Schließlich darf ich ja auch auf dem Fußweg fahren, und da ist es ja egal in welche Richtung man fährt."
Dieses Verständnis ist leider weit verbreitet. Und ich vermute, es war noch deutlich weiter verbreitet, als vor wenigen Jahren dieser Paragraf der StVO formuliert wurde.
Dürfen? Ich bin immer davon ausgegangen das E-Scooter u.ä. eKF auch diese, für den Radverkehr fakultativen Wege, nutzen müssen.
Wenn man davon ausgeht, dass dieser Teil der StVO Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) auf E-Scooter Fahrer*innen hin ausgerichtet ist, die meinen, sie dürften mit ihrem Fahrzeug auf dem Fußweg fahren, dann liest sich der Paragraf so, dass damit verhindert werden soll, dass E-Scooter-Fahrer*innen den Fußweg benutzen.
Sie dürfen Radwege benutzen, sie dürfen auch Radwege benutzen, die als rein bauliche Radwege angelegt sind. Aber sie dürfen genau wie Fahrradfahrer*innen auch die Fahrbahn benutzen, wenn der baulich angelegte Fahrradweg nicht als Fahrradweg ausgeschildert ist.
Zumindest hatte ich das bisher immer so aufgefasst.
Hat denn jemand mal verfolgt, ob bei Verkehrskontrollen Elektro-Tretrollerfahrer, die die Fahrbahn benutzen, obwohl ein nur baulicher Radweg (unausgeschildert) vorhanden ist, darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie das nicht dürfen, oder sie dafür ein Bußgeld bezahlen müssen?
Oder gab es schon Gerichtsurteile, bei denen diese Frage relevant war. Zum Beispiel ein Fall, in dem ein Autofahrer einen Elektro-Tretroller-Fahrer angefahren hat?
Und wie ist das bei einem Fußweg, der für den Fahrradverkehr freigegeben ist?
Muss der auch von Elektro-Tretrollerfahrern benutzt werden?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Elektrotretrollerfahrer dort nicht fahren dürfen. Genauso wenig wie in Fußgängerzonen. Das bedeutet doch, dass der Gesetzgeber tendenziell davon ausgeht, dass Elektro-Tretroller wie Kraftfahrzeuge zu behandeln sind. Da wäre es ein Widerspruch für Elektro-Tretroller vorzuschreiben, einen nur baulich angelegten Fahrradweg auch dann zu benutzen, wenn er nicht ausgeschildert ist.
Ein Fußweg mit Radverkehrsfreigabe darf von Elektro-Tretroller-Fahrer*innen nicht benutzt werden
Dazu müsste zusätzlich der für den Fahrradverkehr freigegeben Fußweg zusätzlich auch für Elektro-Tretroller freigegeben sein.

Interessanterweise denken tatsächlich einige Fahrradfahrer*innen, dass sie einen Fußweg, der für den Fahrradverkehr freigegeben ist, grundsätzlich immer in beide Richtungen benutzen dürfen.