Das wird jetzt wohl etwas länglich. Aber wat mutt, dat mutt!
Fange wir mit den drei verschiedene Abbiegemöglichkeiten für Radfahrer an:
- Direktes Abbiegen: "Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist." Das ist eben genau so, wie Kraftfahrer auch abbiegen.
- Indirektes Abbiegen: "Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten." Für die eingangs vorgestellte Kreuzung wäre es, rechts auf der Fahrbahn bis unmittelbar vor der gesperrten Furt fahren und dann neben der Furt weiter, wenn frei ist. Vielleicht fällt sogar das Queren links der gesperrten Furt vom Radweg aus darunter. Dann wäre wohl keine Ampel zu beachten. Die Sperrung steht somit auf dünnem Eis.
- Radverkehrtführung: "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen." Immer schön den Radwegen, -furten und sonstigen Sachen folgen. Bei der vorgestellten Kreuzung wäre es wohl die Furt links nehmen, paar Mehr fahren und dann wieder, auf der anderen Seite der Kreuzung, die Furt auf die rechte Seite nutzen.
Kommen wir zur juristischen Ansicht:
- Die StVO wurde so geändert, dass es grundsätzlich erlaubt ist. Das schließt das Verlassen eines benutzungspflichtigen Radwege mit ein. Man sollte sich als Radfahrer aber nicht wundern, wenn Polizei, Justiz und Unfallgegner es anders sehen. Auch muss man sich rechtzeitig einordnen, was immer das bedeutet.
- Ob man für das indirekte Abbiegen Radwege verlassen darf, wage ich zu bezweifeln. Auf Radwegen ist man aber eher bei Punkt 3 angelangt. Ein Detail am Rande: Die Pflicht zum Einordnen ist nur für das Linksabbiegen aufgehoben. Bei linksseitigen Radwegen und Rechtsabbiegen steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung und man kann nur hoffen, dass die Straße, in die man möchte, über eine Radverkehrtführung zu erreichen ist, wenn man nicht direkt abbiegen möchte.
- Tja, wenn man damit angefangen hat, muss man auf der Kreuzung dabei bleiben. Das kann durchaus ein Ratespiel werden: Da können sich Verkehrtplaner so richtig austoben.
Und der praktischen:
- Sich als Fahrzeugführer wie ein Fahrzeugführer zu verhalten, ist einfach am einfachsten. Es ist in der Regel - fürs Linksabbiegen - die schnellste und sicherste Variante. Es gehört aber an größeren Kreuzungen etwas Rückgrat dazu.
- Ich selber praktiziere es nicht und beobachte es sehr selten bei anderen (Das läuft eher unter Variante 3). Deswegen spare ich mir die Worte.
- Es ist die komplizierte und gefährliche Variante, vermeintlich defensiv und sicher aber eher unterwürfig und gefährlich. Man sollte sie vermeiden wie Radwege auch.
So, keine Lust mehr