Radfahrer, welche ihr Fahrzeug schieben, sind verkehrsrechtlich Fußgänger und damit dort doch auch erlaubt? ![]()
Wie sieht das eigentlich aus, wenn ich das nun an obere StVB eskalieren lasse und die Baumaßnahme Ende Nov. beendet ist?
Dann hat sich die ganze Sache durch "Zeitablauf" erledigt - du musst in dem Fall dann eine "Erledigterklärung" abgeben, denn die Beschwer ist ja dann weg.
Im Verwaltungsrecht gibt es für gewisse Fälle die Möglichkeit, eine (bereits laufende Anfechtungsklage) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) umzuwandeln. Das geht wohl analog auch, wenn erstmal nur der Widerspruch erhoben wurde.
Allerdings wird grundsätzlich ein "berechtigtes Interesse" vorausgesetzt (§ 113 Abs. 1 S. 4 StVO). Ein solches liegt in der Regel vor bei:
- Konkreter Wiederholungsgefahr (eher nicht?)
- Rehabilitationsinteresse (nein)
- Tiefgreifendem Grundrechtseingriff (hm, vermutlich nicht "tiefgreifend" genug)
Wenn sich die Sache nach Klageerhebung erledigt und die FFK nicht infrage kommt, stellt sich immer noch die Frage nach der Kostentragung. Im Zuge dieser Klärung muss das Gericht dann aber zumindest grob abwägen, inwieweit der Klage denn Erfolg beschieden gewesen wäre. Für Widerspruchsverfahren dürfte ähnliches gelten, nachdem es den Widerspruch in Bayern aber nicht mehr gibt, ist mir das bisher nicht untergekommen.