Wobei ja dann hier die Frage ist:
- Ist das eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage?
- Inwieweit wird dann der Gefährdung des Radverkehrs auf der Fahrbahn begegnet (tatbestandliche Voraussetzung!)?
- Wenn keine Maßnahmen für den Radverkehr getroffen wurden: inwieweit ist das Fahrbahnverbot ohne Baustelle dann überhaupt rechtlich zulässig?