Wobei doch diese Zahlen immer beide Richtungen gemeinsam erfassen, also in die jeweils eine Richtung ist es doch nur die Hälfte?
Beiträge von mgka
-
-
Wenn es (abschnittsweise) keinen fahrbahnbegleitenden Radweg gibt, so ist die straßenrechtliche Widmung auf alle Fälle ebenfalls interessant - für diese also auch gleich Akteneinsicht beantragen mit Hinweis auf Randnummer 45a zu § 45 StVO in den VwV-StVO: "Vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht."
Das mit der Widmung wissen die wenigsten Straßenverkehrsbehörden, gibt aber auch Urteile, u.a. des BayVGH dazu.
Gibt es eigentlich Umleitungsschilder für den Radverkehr oder finden das Ortsunkundige einfach so? Lesetipp.
-
Weiß jemand, warum das Auto ein "E" im Kennzeichen hat? Mir fallen in letzter Zeit immer mehr SUVs auf, die offenbar als Elektrofahrzeug gelten, obwohl sie gar nicht so aussehen. Sind die Anforderungen an diese Kennzeichen so gering (immerhin sind ja einige Vorteile damit im Straßenraum verbunden)?
-
Ist denn der Gemeinderat (welcher?) da tatsächlich zuständig? Straßenverkehrsbehörde ist doch das Landratsamt Karlsruhe - an welches du auch deinen Widerspruch adressiert hast - in Stellvertretung für das Regierungspräsidium Karlsruhe/Land BaWü. Und verkehrsrechtliche Anordnungen sind auch nichts, was man einfach per demokratischer Mehrheitsentscheidung festlegen oder aufheben könnte.
-
Das sollte man meinen, aber zumindest beim ADFC ist das Thema - um es mal vorsichtig auszudrücken - nicht unumstritten. Und wenn ich mich in München so umschaue: da sehe ich nach wie vor (oder schlimmer noch: immer mehr) Radfahrende, die auf Teufel-komm-raus meinen, auch die schlimmste Radinfrastruktur geradezu zwanghaft befahren zu müssen. Man muss in der ehemaligen "Radlhauptstadt" halt auch mal mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn ausweichen. Gerade an Baustellen ist das fast immer unausweichlich, weil es nun einmal nicht reicht, an die Reste von irgendwelchen handtuchbreiten Gehwegen noch ein VZ 240 zu pappen, auch wenn es jahrzehntelang geübte Praxis in deutschen Straßenverkehrsbehörden ist, dem nicht-motorisierten Verkehr nur die Brosamen hinzuschmeißen.
Und nun reiben sich naive Politiker und diese seit Jahren rechtsstaatsfernen Behörden die Augen, dass das irgendwie nicht mehr funktioniert...
-
Zu deiner letzten Bemerkung: es ist schon richtig, dass in der Regel wenig "passiert", wenn trotz Benutzungspflicht auf der Fahrbahn fährt. Nur: wenn dann doch einmal ein Unfall passiert, dann sieht das haftungs-/zivilrechtlich für dich halt ungünstig(er) aus, wie simon weiter oben schon richtig bemerkt hat. Außerdem finde ich es persönlich besser, sich an die Regeln zu halten und dann eben gegen unsinnige Beschilderungen entsprechend vorzugehen. Erfahrungsgemäß geht das allerdings meist nur mit einer Klage. Aber nun ja, dafür gibt es in Deutschland ja die Verwaltungsgerichte!
-
Gerade noch mal das Grundgesetz und danach die Straßenverkehrs-Ordnung zur Hand genommen, aber ich kann nirgendwo einen Rechtsanspruch finden, der einem gestattet, sein Fahrzeug immer und überall - am besten direkt vor der eigenen Wohnung - abzustellen...
-
Nur mal ganz ehrlich: der teutsche Outofahrer versteht doch schon heute die Sache mit der Benutzungspflicht nicht. Dem dürfte es dann auch egal sein, ob die Schilder rund oder eckig sind. Einfachste Änderung: § 2 Absatz 4 StVO ersatzlos streichen!
-
Ich wäre gegen diesen Murks längst verwaltungsrechtlich vorgegangen...
-
Was die Sperrung einer Strecke für den Radverkehr angeht, so hilft das recht aktuelle Urteil des VG Aachen. Daraus:
"Schließlich hat die Beklagte die Interessen der Radverkehrs – und insoweit auch des Klägers als Radfahrer – nur unzureichend in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Maßgebend ist nach Auffassung des Gerichts dabei vor allem, dass mit dem VZ 254 der Radverkehr in dem betroffenen Straßenabschnitt vollständig ausgeschlossen wird. Die Beklagte kann es insoweit nicht allein bei einer Entscheidung über die Anordnung der VZ 254 belassen, sondern hat in ihrer Ermessensentscheidung auch die Folgen für den ausgeschlossenen Verkehr zu berücksichtigen. Die zu treffende Ermessenentscheidung erfordert insoweit eine umfassende Entscheidung hinsichtlich des Verbleibs des ausgeschlossenen Verkehrs, d.h. hier zur Verkehrsführung des in dem betroffenen Teilstück ausgeschlossenen Radverkehrs. Insbesondere ortsunkundige Radfahrer sind dabei auf eine weiterleitende Verkehrsführung angewiesen. (...) Eine ausreichende weiter- bzw. umleitende Verkehrsführung für den ausgeschlossenen Radverkehr ist nicht vorhanden. Diese ist jedoch nach Auffassung des Gerichts für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich, wobei auch deren Umsetzung zeitgleich mit dem streitgegenständlichen Verbot zu erfolgen hat. (...) Zugunsten der Beklagten kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Ermessen auf das streitgegenständliche Verbot für Radfahrer als einzig richtige Entscheidung reduziert hat, mithin von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist. Eine derartige Ermessensschrumpfung auf die hier streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung folgt auch nicht aus der oben dargelegten Gefahrenlage. Diese mag zwar ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nahe legen. Mit welchen Maßnahmen bzw. Verkehrsführungen sie jedoch eine Gefahrenlage bekämpft, hat sie unter Berücksichtigung der Geeignetheit, der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange zu entscheiden."
-
Man kann den Behörden offenbar nicht oft genug die in den VwV-StVO genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines VZ 240 sagen:
"Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn
- dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und
- mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und
- die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt."
Man beachte insbesondere die Konjunktion "UND", will heißen, alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
-
Du hast damit natürlich praktisch alles gesagt, warum man § 2 Absatz 4 StVO auch ersatzlos streichen kann.
-
Wenn man in die VwV schaut, dann ist der Geh/Radweg so weit abgesetzt, dass er für den Autofahrer nicht mehr erkenntlich zur Straße/Fahrbahn zählt. In Bayern hätten an so einer Stelle die Radler auf beiden Seiten ein VZ205, -> für Ihre Sicherheit.
Wobei es sich dann natürlich um einen nicht-fahrbahnbegleitenden Radweg handelt.
-
Dass der Radverkehr an einem solchen Fußgängerüberweg grundsätzlich keinen Vorrang hat, ist in dieser Absolutheit schlicht falsch. Es kommt auf die Lage des FGÜs an: bei mir in der Nähe gibt es einen gemeinsamen Rad-/Fußweg neben einem (freien) Rechtsabbieger. Direkt vor der Kreuzung muss man dann zur Weiterfahrt diesen Abbieger queren. Um Fußgängern hier (ebenfalls) Vorrang einzuräumen, hat man einen FGÜ aufgemalt. Für Radfahrer ist die Existenz dieses FGÜs aber schlicht egal, sie haben aufgrund § 9 StVO sowieso Vorrang, denn ein VZ205 ist nicht aufgestellt.
Dass laut R-FGÜ im Zuge von gemeinsamen Rad-/Fußwegen keine solchen Überwege angelegt werden dürfen, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
-
Wieso kann man nicht auf die Fahrbahn ausweichen? Ggf eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen und engmaschig überwachen. Ach so, wir sind ja dort in Mercedes-Land...
-
Ich finde Ihr übertreibt. Schließlich ging das ganze rasend schnell und als das Thema 2013 aufkam, da hat niemand bedenken geäußert, es könnte rechtlich an der EU scheitern. Und auch die Österreicher haben nicht offen damit gedroht, sonder leiste, still und heimlich den EuGH angerufen.
Die Österreicher waren schon immer etwas schlauer, denn als sie in den 90ern ihr "Pickerl" eingeführt haben, wurde auch dort was an der Kfz-Steuer bzw. an der steuerlichen Entlastung gedreht. Die haben das aber halt nicht an die große Glocke gehängt, sondern immer gesagt: seht her, auch unsere Bürger müssen die Maut bezahlen - es ist eben keine "Ausländermaut". Tja, da hätten die CSU-Verkehrsminister nur mal rasch über die Grenze schauen müssen, wie man sowas macht. Aber an den Auto-Stammtischen im Freistaat wollte man das ja unbedingt anders kommuniziert haben.
-
Danke für die Wiederherstellung - das Forum ist mir echt wichtig
-
Es gibt in der Klenzestraße (Querstraße zur Fraunhoferstraße) direkt am U-Bahn-Eingang eine Ladezone, die zusammen mit den Radstreifen eingerichtet wurde, aber wie Autogenix schreibt: da stehen halt "nur mal kurz" in den meisten Fällen irgendwelche Blechpanzer, die nicht hingehören. Müsste man halt mal abschleppen...
Interessant wird es ja dann in der Lindwurmstraße, wo die CSU den Radweg in den 1. Stock verlegen wollte.
-
Aus meiner Sicht ist das eine klar rechtswidrige Verquickung von Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht und Finanzfragen. Die StVO kann nicht für Zahlungsverpflichtungen herhalten. Einschlägig für die Anordnung der Benutzungspflicht ist die StVO (§ 39 und § 45 im Besonderen). Alles andere spielt keine Rolle. Wenn die Gemeinde (oder auch die Eigentümer) dann mit Rückforderungen konfrontiert werden: tja, da haben sie dann halt schlicht Pech.
-