Ist sowas in den damaligen Wiedervereinigungs-"Vertrag" geregelt worden? Keine Ahnung.
Aber nach mehr als 30 Jahren hätte man die Widmung im Zweifelsfall ja mal nachholen können, um auf der sicheren Seite zu sein. Und wenn es sich bis heute um eine "allgemeine Freigabe für den Verkehr" handelt, würde ich da zweifelsfrei den Radverkehr mit dazurechnen. Und dann ist ein auf § 45 (9) StVO gestütztes dauerhaftes Radfahrverbot schlicht rechtswidrig.
Erfahrungsgemäß machen Widmungsänderungen halt einiges an Arbeit in den Behörden. Folglich hat da niemand so recht Lust darauf. Ist aber mal die Widmung geändert, dürfte das auf dem Rechtsweg nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen sein. Vor allem muss in dem Fall, dass eine Verkehrsart widmungsrechtlich ausgeschlossen wurde, das entsprechende Verbotsschild auch zwingend aufgestellt werden.