Das ist wahrscheinlich die sicherste Variante. Denn durch die Hecken sind die Sichtverhältnisse dort so schlecht, dass einem die StVO auch nichts mehr nützt, wenn man umgefahren wird. Unsere intelligente Stadt hat leider vor, an ähnlichen Stellen einfach
aufzustellen.
Die schlechte Sichtbeziehung aufgrund der hohen Hecke war ja auch Thema in der mündlichen Verhandlung. Da hat die Kammer ganz klar gesagt: so wie das jetzt ist, ist das mit dem BayStrWG unvereinbar. Da heißt es in Art. 29:
Zitat
(2) 1Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
Ich vermute, dass es in denn anderen Bundesländern ganz ähnlich gelagerte Vorschriften gibt. Die Beklagtenvertreter meinten natürlich, man könne keinesfalls dem Anlieger vorschreiben, die Hecke zu stutzen ("Stellen Sie sich vor, was da los wäre in diesem Dorf, das geht nicht!"). Hat die Richter aber nicht sonderlich beeindruckt, im Urteil heißt es deswegen ja auch:
Zitat
Die von den Vertretern des Beklagten vorgebrachten Argumente, dass zum einen die Hecke nicht entfernt werden könne, um eine bessere Einsehbarkeit zu erreichen und zum anderen die Radwegbenutzungspflicht bereits innerorts und aufgrund der dort bestehenden Querungshilfe vor dem gefahrträchtigen Einmündungsbereich angeordnet habe werden müsse, können diese Beurteilung nicht relativieren. Zum einen dürfen nach Art. 29 Abs. 2 BayStrWG Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Das Gesetz sieht dementsprechend Möglichkeiten vor, den unstreitig vorliegenden Gefahrenbereich zu entschärfen und eine erhöhte Sichtbarkeit zu erreichen. (...)
Aber natürlich hat das bis heute - mehr als sechs Jahre nach dem Urteil - niemanden interessiert. Wir sind ja schließlich in Bayern. Nur wie gesagt: mir fehlt derzeit die persönliche Betroffenheit, um das noch mal anzufechten. Allerdings weiß die Behörde um diese Sache und wird sich hüten, die Benutzungspflicht (der Radweg liegt in Fahrtrichtung Osten ja im wesentlichen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, und seit dem Urteil hat sich die Rechtslage für außerörtliche Radweg bekanntlich geändert) wieder anzuordnen, weil dann werde ich natürlich darauf bestehen, dass die Sichtbeziehungen hergestellt werden - nachdem ich weiß, dass da VG München da hinter mir steht.