Beiträge von mgka

    Ich habe ja jetzt auch schon einige Klagen hinter mir, aber die Steigung der Lernkurve bei den Behörden ist nach wie vor eher bei null. Man muss ja schon froh sein, wenn sie nicht negativ wird.

    Was natürlich auch fehlt, sind klare Ansagen "von oben" in dieser Sache, also von der obersten Landesbehörde (in Bayern ist das für das Straßenverkehrsrecht das Innenministerium). Aber dort hocken halt auch nur Bremser, die vermutlich froh sind, dass die unteren Straßenverkehrsbehörden in dieser Sache einfach nichts tun. Schon gleich nach dem bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Benutzungspflicht - mittlerweile auch ein Jahrzehnt her - "versprach" der bayerische Innenminister Herrmann (der dieses Amt im übrigen bis heute bekleidet), das Urteil den zuständigen Behörden bekannt zu machen. Ich gehe jede Wette ein, dass das bis heute nicht passiert ist - oder wenn, dann nur durch einen völlig unverbindlichen Hinweis, den gleich alle Städte und Landkreise im Freistaat in die Rundablage geworfen haben.

    Aber ich will dich nicht entmutigen: wenn du die Energie und das Geld für die Kosten aufbringst, dann reiche die Klagen ein. Ich werde hier in München auf alle Fälle auch weitermachen.

    Das ist wahrscheinlich die sicherste Variante. Denn durch die Hecken sind die Sichtverhältnisse dort so schlecht, dass einem die StVO auch nichts mehr nützt, wenn man umgefahren wird. Unsere intelligente Stadt hat leider vor, an ähnlichen Stellen einfach [Zeichen 240] aufzustellen.

    Die schlechte Sichtbeziehung aufgrund der hohen Hecke war ja auch Thema in der mündlichen Verhandlung. Da hat die Kammer ganz klar gesagt: so wie das jetzt ist, ist das mit dem BayStrWG unvereinbar. Da heißt es in Art. 29:

    Zitat

    (2) 1Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

    Ich vermute, dass es in denn anderen Bundesländern ganz ähnlich gelagerte Vorschriften gibt. Die Beklagtenvertreter meinten natürlich, man könne keinesfalls dem Anlieger vorschreiben, die Hecke zu stutzen ("Stellen Sie sich vor, was da los wäre in diesem Dorf, das geht nicht!"). Hat die Richter aber nicht sonderlich beeindruckt, im Urteil heißt es deswegen ja auch:

    Zitat

    Die von den Vertretern des Beklagten vorgebrachten Argumente, dass zum einen die Hecke nicht entfernt werden könne, um eine bessere Einsehbarkeit zu erreichen und zum anderen die Radwegbenutzungspflicht bereits innerorts und aufgrund der dort bestehenden Querungshilfe vor dem gefahrträchtigen Einmündungsbereich angeordnet habe werden müsse, können diese Beurteilung nicht relativieren. Zum einen dürfen nach Art. 29 Abs. 2 BayStrWG Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Das Gesetz sieht dementsprechend Möglichkeiten vor, den unstreitig vorliegenden Gefahrenbereich zu entschärfen und eine erhöhte Sichtbarkeit zu erreichen. (...)

    Aber natürlich hat das bis heute - mehr als sechs Jahre nach dem Urteil - niemanden interessiert. Wir sind ja schließlich in Bayern. Nur wie gesagt: mir fehlt derzeit die persönliche Betroffenheit, um das noch mal anzufechten. Allerdings weiß die Behörde um diese Sache und wird sich hüten, die Benutzungspflicht (der Radweg liegt in Fahrtrichtung Osten ja im wesentlichen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, und seit dem Urteil hat sich die Rechtslage für außerörtliche Radweg bekanntlich geändert) wieder anzuordnen, weil dann werde ich natürlich darauf bestehen, dass die Sichtbeziehungen hergestellt werden - nachdem ich weiß, dass da VG München da hinter mir steht.

    Ne, das ist real existierende Radverkehrspolitik in Bayern im 21. Jahrhundert. Aber dagegen (erneut) klagen, wird schwierig, denn die dafür notwendige Beschwer im Sinne der VwGO lässt sich ja leicht umgehen, indem den nicht mehr benutzungspflichtigen Radweg vorher verlässt oder gar nicht erst auffährt.

    Deswegen werden ja außerorts die Geh/Radwege nicht Fahrbahn-begleitend gestaltet, sondern an Kreuzungen besonders abseits geführt. Und dann entsprechend beschildert, nämlich mit einem kleinen [Zeichen 205] für die Radfahrer. Typisches Beispiel einer zweitklassigen Staatsstraße als Ortsumgehung, in eine reine Anwohnerstraße, abbiegende Fahrzeuge am Tag vielleicht 100. Fahrradfahrer im Sommer am Tag geschätzt 2-4x so viele.

    Ich halte das Verschwenken von eigentlich fahrbahnbegleitenden Radweg immer nur vor Kreuzungen und Einmündungen für rechtsmissbräuchlich. Ich behandle solche Wege in aller Regel so, als wären sie nicht benutzungspflichtig, egal wie sie ausgeschildert sind.

    Muss bekennen, die R-FGÜ kenn ich nicht.

    Die meisten Straßenverkehrsbehörden übrigens auch nicht. Und selbst wenn, dann interessiert es sie in aller Regel nicht. R-FGÜ

    Das VZ205 richtet sich an Fahrzeugführende. Insofern betrifft es keine Fußgänger, hier gilt § 9 Abs. 3 StVO (" Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten"). Meiner Erfahrung nach ist das den Verantwortlichen in den Behörden selten bewusst, wenn sie so ein VZ 205 anordnen. Und bei fahrbahnbegleitenden Wegen stellt sich natürlich die Frage, ob das überhaupt zulässig ist. Denn da dürfen meiner Ansicht nach die Vorfahrtsregeln von Fahrbahn und dem danebenliegenden Weg nicht auseinander fallen (siehe auch Urteil des VG München, dort Randnummern 54 ff).

    Ich war bei der Verhandlung selbst nicht anwesend, aber offenbar hat ja die Kammer bereits die Zulässigkeit der Klage in Zweifel gezogen. Denn wenn er als Vertreter des Vereins geklagt hat, dann stellt sich nämlich die Frage nach der (persönlichen) Betroffenheit. Mal schauen, wann es das Urteil gibt.

    Ich kenne diese "asymmetrische" Beschilderung hier in der Ecke hauptsächlich von fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußwegen außerorts. Liegt der Weg in Fahrtrichtung rechts, dann gilt Benutzungspflicht, liegt er links (was ja am Anfang und am Ende eine Querung der Fahrbahn für Radfahrer erfordert), so wurde lediglich ein Benutzungsrecht angeordnet. Das ist bei diesen Wegen insofern konsequent, als die in den VwV vorgeschriebene sichere Querungsmöglichkeit natürlich regelmäßig fehlt.

    Bleibt freilich die Frage, ob dann für die eine Richtung nicht auf der Fahrbahn Maßnahmen zur Herabsetzung der Gefährdung getroffen werden müssten. Aber da ist dann halt die Ermessensausübung der zuständigen Behörde schon wieder zum Erliegen gekommen...

    Nun lebe ich ja in Bayern und muss mich schon seit 2007 nicht mehr mit Widersprüchen „aufhalten“. Aber ich denke, ich würde es explizit darüberschreiben und grundsätzlich darin einen Bescheid fordern. Ist ja auch viel günstiger als die fast 500 € oder mehr für eine Anfechtungsklage.

    Also meine letzte Klage im Frühjahr ging gegen eine (auch) außerorts gelegene Benutzungspflicht und war erfolgreich. Bereits Satz 1 ("Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist") stellt natürlich eine entsprechend hohe Hürde dar, welche - ich weiß X/ - seltsamerweise bei Verboten für den Kfz-Verkehr immer höher ist als beim Radverkehr.

    Wenn wie im vorliegenden Fall der Radweg faktisch ein Jahr gar nicht benutzbar war, stellt sich für mich eher die Frage, ob die Benutzungspflicht nicht sogar ganz neu angeordnet werden müsste. Faktisch gab es sie ja entsprechend lang gar nicht. Ok, da war parallel dazu ein VZ 254 aufgestellt, aber den Antrag auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen kannst du ja trotzdem stellen und die Behörde ein wenig beschäftigen :D.

    Der zweite Angriff. 2017 wurden ja bereits in der StVO alle außerörtlichen Straßen unabhängig vom konkreten Einzelfall von der Nachweispflicht der besonderen Gefahrenlage befreit (§ 45 Absatz 9 Satz 4 StVO), was die ursprüngliche Intention der StVO-Reform 1998 und auch die darauffolgenden Urteile komplett ins Gegenteil verkehrt hat.

    Das ist so pauschal allerdings nicht richtig. Zwar führt § 45 (9) Satz 3 (alt: Satz 2) StVO eine besondere Tatbestandsvoraussetzung ein, aber bereits Satz 1 hält hohe Hürden bereit, wie in zahllosen Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachzulesen ist. Denn da heißt es "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Es muss also für die Anordnung

    1. eine besondere Situation an der konkreten Stelle vorliegen, welche
    2. ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zwingend erforderlich macht (weil die allgemeinen Regeln der StVO nicht ausreichen).

    Diese beiden(!) Nachweise muss die Behörde gerichtsfest erbringen, und er ist für alle Verkehrszeichen und -einrichtungen zu führen, nicht nur für solche, welche den fließenden Verkehr einschränken.

    Diese Aussage lässt tief blicken - anstatt die eigene Fehlplanung mit viel zu schmalen Streifen zu korrigieren und korrekt so zu markieren, dass der Abstand zwangsweise gehalten werden muss, wird der millionenfache Rechtsbruch als etwas akzeptables, ja gar positives dargestellt. Auch der nächste Absatz zu Schutzstreifen stößt ins selbe Horn - anstatt zu merken, dass diese Streifen gerade mal den Sicherheitsabstand eines Radfahrers (!) zum Gehweg markieren, wird erwartet, dass Radfahrer darin sogar fahren und dann Autofahrer ohne jeden Sicherheitsabstand an ihnen vorbeibrettern... einfach ekelhaft.

    Der Rechtsbruch ließe sich ja auf ganz einfache Art und Weise heilen: Ersatzlose Streichung des § 2 (4) StVO. Denn dann wäre die Beschwer im verwaltungsrechtlichen Sinne weg.

    Mit der Abstufung der Straße gibt es auf alle Fälle einen Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung, denn die Sachlage hat sich ja offensichtlich geändert. Bzw.: ist da der Durchgangsverkehr jetzt eh schon weg? Dann brauchst du mit dem Antrag nicht länger warten. Der Vorteil eines solchen Antrags ist: am Ende wird nur der Rechtsanspruch auf die Neuverbescheidung vor Gericht durchgesetzt- und das klappt eigentlich immer (minimales Kostenrisiko), zumal bei einem Bescheidungsantrag der Streitwert nur halb so hoch ist (2.500€ anstelle 5.000€).

    Was ist denn das für ein Murks? Auf die völlig naheliegende und insbesondere StVO-konforme Reaktion des Kfz-Lenkers kommen sie nicht? B-r-e-m-s-e-n und hinter dem Radfahrer warten, bis die Gegenfahrbahn frei ist, damit mit dem vorgeschriebenen Abstand überholt werden kann. Manche Leute haben sich ja unglaublich in ihren Auto-Fetisch verrannt... X(