Beiträge von mgka

    Was ist, wenn einem anderen dort etwas zustößt? Könnte der sich auf meine Klage berufen? Oder muss jeder selbst Rechtsmittel eingelegt haben?

    Gute Frage. An der Stelle, wo ich vor zehn Jahren gegen eine Benutzungsgpflicht geklagt hatte, sind einige Zeit später ein Radfahrer und ein Motorradfahrer zusammengestoßen. Das war am Ende des Radwegs, wo es - natürlich - keine sichere Querungsmöglichkeit gibt, bis heute nicht. Das hatte ich damals bemängelt (die zuständinge StVB kannte die Stelle, zumal es einen Augenschein mit der Kammer gab), allerdings hatte ich die Klage in der mündlichen Verhandlung auf Anraten des Gerichts zurückgezogen - da war ich halt noch etwas unerfahren.

    Und bedeutet (3) wirklich, dass das alles nur zum Tragen kommt, wenn ich vorher Rechtsmittel eingelegt habe? Das heißt, so lange ich nicht gegen die konkrete Anordnung geklagt habe, bevor mir genau dort etwas zustößt, kann denen gar nichts passieren?

    So mein Verständnis, ich hatte die Sache vor einiger Zeit mal mit simon diskutiert. Vielleicht kann er ergänzen.

    Es genügt aber wohl, die 1. Instanz zu bemühen und selbst wenn du unterliegst, musst du nicht in Berufung gehen. Satz 3 gilt damit als erfüllt. Wobei der Schadenersatz ja ohnehin nur subsidiär ist und du den im schlimmsten Fall grundsätzlich vor dem Landgericht einklagen musst (Anwaltszwang).

    Düsseldorf: Radler stürzt 7 Meter tief von Brücke - Ermittlungen gegen Stadt-Mitarbeiter (rp-online.de)

    Geländer zu niedrig. Was ist mit den ganzen rechtswidrig angeordneten Benutzungspflichten? Wann wird da wegen Totschlages ermittelt, wenn darauf jemand verunglückt?

    Das Doofe ist: die Straßenverkehrsbehörden werden auf den § 839 (3) BGB verweisen (Verweisungsprivileg). Gut, wenn du dann rechtzeitig das richtige Rechtsmittel gegen die Benutzungspflicht aufgerufen hast. In Bayern ist das übrigens nur noch die Klage vor dem VG.

    Wobei es sich bei der Anordnung halt um eine sofort vollziehbare Maßnahme handelt und sie auch Rechtsmittel dagegen (anders als sonst bei Verwaltungsakten) nicht außer Kraft setzt. Das VZ254 dürfte rechtswidrig aber nicht nichtig sein.

    Insofern bin ich mittlerweile nicht mehr gewillt, da womöglich erst (fast) ein Jahr zu warten, bis das Rechtsmittel (Widerspruch/Klage) zum Zuge kommt, weil es ansonsten unzulässig wird.

    Beim Gerblkeller wollte man die Hecken und Bäume erhalten, deswegen wird der Gehweg zum Radweg und die Fußgänger dürfen noch etwas weitere Umwege nehmen.

    Voraussetzung für die Ausweisung eines reinen Radwegs dürfte aber sein, dass es für Fußgänger vernünftige Alternativen gibt. Umwege zählen da nicht dazu. Wo ist diese Stelle genau?

    Was die seltsame "Beschilderung" für die Fußgängerampeln angeht, würde ich mal dringend die Rechtsaufsicht einschalten. Diese Schilder sind ein frommer Wunsch der StVB. Es gibt genau eine Möglichkeit, wie diese Lichtzeichen auszusehen haben, wenn sie hier für Radfahrende gelten sollen, und die steht klipp und klar in der StVO.

    Da kann keine untere StVB einfach was anderes anordnen (bzw. es gilt halt dann nicht). Der Geltungsbereich der StVO erstreckt sich bekanntlich komplett auf gesamte Republik. Ggf. würde ich da gleich mal die Regierung von Oberbayern anschreiben.

    Nun ja, vermutlich wird es dazu keine behördliche Anordnung geben, insofern wird das Ding nichtig sein.

    Allerdings gilt ja, dass Verkehrszeichen so aufzustellen sind, dass „ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer mit einem beiläufigen Blick“ die Situation erfassen können muss. Und da bis heute die meisten blauen Lollies inflationär rechtswidrig aufgestellt sind, wird man einem Radfahrer, der hier (trotzdem) fährt, keinen Vorwurf machen können.

    Die spannende Frage ist ja dann immer, wenn es kracht: wer haftet? Laut einem Urteil des OLG Karlsruhe kann sich in einem solchen Fall die zuständige Behörde jedenfalls nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 BGB berufen. Wenn man das Urteil regelmäßig und konsequent anwenden würde, dann sollte es derlei Unsinn im Straßenraum eigentlich schon lange nicht mehr geben.

    § 2 (6) FStrG

    § 53b (1) StrG Ba-Wü

    ... allerdings geht es in (2) gleich mit den RPs bei Bundesstr. weiter, aber das mag wohl ein anderer Zusammenhang sein?

    Es stellt sich wegen § 2 FstrG erst einmal die Frage, ob der Bund sein Recht bei dieser Bundesfernstraße so wahrnimmt oder nicht auch komplett an das Land delegiert hat (welches es dann vielleicht sogar noch weiter "nach unten" gegeben hat, vgl. Absatz 4 in § 53b). Aber was diese Frage angeht, so würde ich erst einmal bei zuständigen Landesministerium in Stuttgart nach der Widmung dieser Straße fragen. Denn wie gesagt gab es da früher einen fahrbahnbegleitenden Weg, auf welchem sich Radfahrer und Fußgänger bewegen konnten. Mit dem Wegfall dieser Wege und dem VZ254 gilt das zumindest für Radfahrer nicht mehr (Fußgänger dürfen zweifelsohne dann da noch auf der Fahrbahn gehen ^^). Laut Stadtwiki KA wurde der Tunnel 1999 eröffnet. Also hätte man zu diesem Zeitpunkt dann spätestens die Teileinziehung vornehmen müssen.

    Ich bin jetzt seit Ende 1981 in KA und das "Durlacher Kreuz", das den Platz da erheblich einschränkt, gab es damals schon und ich kann mich an einen Gehweg nicht erinnern ... Hmmm ... In den ba-wü historischen Luftbildern ist das Kreuz gerade erst in Bau ...

    Ich meinte den ehemaligen Weg, welcher von Durlach kommend weiter an der B10 bis zum heutigen Kreisverkehr an der Kirchstraße/Bahnunterführung ging. Heute kann man da nur noch auf die im Volksmund als "Schnecke" bezeichnete Brücke rauffahren. Das war lange Jahre mein Schulweg. Also hier, da kann man ja noch ansatzweise den Weg erkennen, welcher mehr oder weniger geradeaus, dann unter der Brücke hindurch und weiter an der B10 entlang ging.

    In Gegenrichtung (nach Durlach/Karlsruhe) gab es den auch. Heute ist davon nur nur der Abschnitt ab der "Schnecke" zur Tiengener Straße in Durlach übrig. Ich bin vor Eröffnung des Tunnels weggezogen, habe mich seitdem aber immer gewundert, warum diese Wege im Seitenbereich wegfielen (ok, man hätte dann wohl vom Augustenberg noch mehr abgraben müssen, das war einem der Radverkehr dort nicht wert). Denn jetzt muss man entweder die B10 und die Bahnlinie über die Brücke queren oder aber man zweigt schon am Bergfriedhof in Durlach ab und schnauft teilweise über den Berg (Neßlerstr./Staigstr.).

    bei uns in Thüringen steht im ThürTG in §10

    (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Entsprechendes gilt bei vorübergehend beigezogenen amtlichen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen.

    So ist es. Ich würde sonst noch die Bitte mit in den Antrag einfügen, die Sache einfach an die richtige Stelle weiterzugeben.

    Man muss nur aufpassen, was etwaige Fristen (Widerspruch) angeht: der muss vor Ablauf der Frist bei der richtigen Behörde eingegangen sein.

    Das da, weiß bloß nicht genau wann.

    Oh, mein Heimatdorf! Vor dem Tunnelbau in Grötzingen gab es da entlang der Bundesstraße 10 übrigens beidseitig einen Rad-/Fußweg, der ist dann einfach den Zu-/Abfahrten zum Opfer gefallen. Da ich da genug schönere Alternativen kenne, war ich da aber mit dem Fahrrad schon lange nicht mehr.

    Ich würde als erstes auf die Stadt Karlsruhe zugehen, denn das gehört alles zur Stadt, vielleicht zeitgleich auch auf den Landkreis KA und das Regierungspräsidium KA. Eine dieser Behörden sollte für die Widmung zuständig sein. Das Stück B10 von Westen her bis zum Kreuz mit der B3 war schon immer Kraftfahrstraße, was nicht heißt, dass es dafür überhaupt eine passende Widmung gibt.

    Was du auf alle Fälle machen kannst: zeitnah Widerspruch gegen das VZ 254 erheben (vermutlich bei der Stadt?), denn den gibt es in BaWü für verkehrsrechtliche Anordnungen immer noch.

    So wahrst du die Frist, und im Falle einer Ablehnung kostet es dich nur 28,50 € (im Gegensatz zu mindestens 483 € bei einer verlorenen Anfechtungsklage, welche in Bayern mittlerweile immer erhoben werden muss, weil kein Widerspruch mehr möglich).

    Kann man innerhalb von Planfeststellungsverfahren machen, erleichtert das ganze, muss man aber offenbar nicht, habe bspw. in den Planfeststellungsunterlagen der 2. Autorheinbrücke nix gefunden, weder zur Widmung der neuen Brücke samt Zufahrten, noch zur Widmung der wesentlich geänderten alten Brücke samt Zufahrt. Das kann noch lustig werden ... :evil:

    Ja, das mit der Widmung wird meiner Ansicht nach häufig auch mal "vergessen".

    Aber bezüglich neuer Umgehungsstraßen und Abstufung der bisher durch den Ort führenden Hauptstraße läuft das in der Regel so, zumindest hier in Oberbayern:

    • Die Umgehungsstraße wird geplant, ohne Radweg/Fußweg oder sonstiges Gedöns, außer an den neu zu errichtenden Kreisverkehren gibt es so ein paar seltsame Stummel im Seitenraum der neuen Straße.
    • Die Umgehungsstraße wird nach Abschluss der Baumaßnahmen mit viel Tamtam eingeweiht, eine Widmung/Beschilderung als Kraftfahrstraße erfolgt aber nicht, weil diese Straße oft auch landwirtschaftliche Grundstücke erschließt - und da will man ja mit dem Traktor auch hinkommen!
    • Die Stummel vor den Kreisverkehren bekommen ein VZ 240 (wo sollen aber denn die Fußgänger überhaupt herkommen?)
    • Die alte Straße durch den Ort wird zur Gemeindestraße abgestuft, das bisher zuständige Landratsamt muss also die ganzen Akten an die Gemeinde übergeben (in BY sind für Gemeindestraße immer die Gemeinden selbst untere Straßenverkehrsbehörde).
    • An der Radwegebenutzungspflicht entlang der alten Hauptstraße durch den Ort ändert sich nichts, obwohl da nun deutlich weniger Verkehr ist.
    • mgka fragt beim Landratsamt an, warum an den Kreisverkehrstummeln VZ240 stehen, wo man doch als Radfahrer auf der neuen Umgehungsstraße überall sonst auf der Fahrbahn fahren darf. Das LRA tauscht die Zeichen dann gegen VZ239 + "Radfahrer frei" (oder irgendwas anderes) aus, fragt sich aber, warum man da als Radfahrer überhaupt radeln möchte (Tipp: Art. 2 Abs. 1 GG).
    • mgka fragt bei der Gemeinde an, ob er mal die (neue?) verkehrsrechtliche Anordnung für die Hauptstraße durch den Ort sehen darf, weil wegen § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO und so. Gemeinde antwortet: haben keine verkehrsrechtliche Anordnung, die hat ja mal das LRA gemacht, und keine Ahnung, wo die Akten dazu jetzt sind. mgka daraufhin: dann bitte weg mit den Schildern oder neue Anordnung, die aber dann direkt vor dem Verwaltungsgericht angefochten wird. Gemeinde jammert rum, was dem doofen Großstädter da denn einfiele, den Frieden im Dorf so nachhaltig zu stören, fügt sich aber und nimmt die Schilder ab.

    Fazit: am Ende darf man überall auf der Fahrbahn fahren, weil an den Radverkehr in so einem Fall halt niemand denkt.

    Welche Behörde ist denn für die Widmung einer Bundesstr. in Ba-Wü zuständig im Bereich des RP KA? Wollte mal nach der Widmung eines bestimmten Abschnitts fragen, wo ein 254 aufgetaucht ist ...

    Puh, gute Frage. Da müsstest du Tante Gugel mal bemühen, das ist ja in jedem Bundesland anders in einer Verordnung oder einem Gesetz geregelt. Aber mithilfe des vorhandenen IFGs dürfte das doch ansonsten machbar sein.
    Habe auch erst gelernt, dass in BaWü normalerweise die Landkreise (oder Stadtkreise) untere Straßenverkehrsbehörde sind, davon abweichend kann eine Gemeinde ab 5.000 Einwohnern einen Antrag stellen, das selbst zu übernehmen. Zumindest für den Enzkreis kann ich dir sagen, dass das faktisch nur die Stadt Mühlacker gemacht hat. Aber auf einen vor kurzem erfolgten Widerspruch gegen eine Radwegebenutzungspflicht (ein echtes "Schätzchen" aus den 80ern des letzten Jahrtausends, nicht?) in diesem Kreis hat das Landratsamt erfreulich schnell reagiert (also zumindest mal geantwortet, die Schilder werden wohl noch nicht demontiert sein).

    Als Ex-Karlsruher: rein interesshalber, wo ist denn dieses VZ254 aufgetaucht?

    Aber die Infos oben von mgka sind wirklich interessant. Da sollte sich doch etwas draus machen lassen.

    Die Erfahrung zeigt, dass diese Widmungsgeschichten bei den Straßenverkehrsbehörden eher unbekannt sind (wobei das insofern verständlich ist, als dass für das Straßenrecht meist eine andere Behörde zuständig ist). Im übrigen sind Widmungsänderungen offenbar äußerst unbeliebt und werden selten angegangen. Das muss ja in der Regel ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sein. Insbesondere geben die Straßen- und Wegegesetze der Ländern Voraussetzungen vor, wann so etwas überhaupt passieren darf. Wobei die oft eher schwammig formliert sind:

    Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist sie durch Verfügung der Straßenbaubehörde, eine Staatsstraße durch Verfügung der obersten Straßenbaubehörde, einzuziehen; ist die Straßenbaulast geteilt, so zieht die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde nach Anhörung der Gemeinde ein. 2Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten vorliegen.

    Auch bei Verwaltungsgerichten scheint sich die Materien nicht überall herumgesprochen haben, dass nämlich die dauerhafte Aussperrung einer Verkehrsart zwingend eine vorherige (widmungsrechtliche) Teileinziehung voraussetzt. Dann ist aber hinterher die StVO nicht mehr eingeschlägig.

    Wieso das? Gilt § 45 Abs. 9 StVO dann plötzlich nicht mehr?

    Nein, weil das Straßenrecht (Straßen- und Wegegesetz des jeweiligen Bundeslandes) in Form der Widmungsverfügung das Straßenverkehrsrecht (StVO) hier aussticht:

    (...) Für diese Verpflichtungsklage fehlt dem Kläger jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht. Das Interesse des Klägers, einen straßenverkehrsrechtlich begründeten Ausschluss des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg zu erreichen, ist damit nicht rechtsschutzwürdig (Kopp, VwGO, 15. Auflage 2007, vor § 40, Rn. 30 m.w.N.). Als Anspruchsgrundlage hierfür käme allein § 45 Abs. 1 StVO in Betracht. Die durch diese Vorschrift den Behörden eingeräumten Kompetenzen stehen jedoch unter einem einschränkenden Vorbehalt. Dieser Vorbehalt ergibt sich aus dem Verhältnis von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht als zwei Rechtsmaterien, die unterschiedlichen parlamentarischen Zuständigkeiten unterfallen und von verschiedenen Behörden vollzogen werden. Die ursprüngliche Abspaltung des Straßenverkehrsrechts vom Straßen(bau)recht hatte nicht zur Folge, dass das Recht der Widmungsregelung und das Recht zur Widmung materiell auf den Straßenverkehrsgesetzgeber bzw. die Straßenverkehrsbehörden übergegangen sind. Die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden sind daher prinzipiell durch den Rahmen begrenzt, in dem der Verkehr wegerechtlich zugelassen ist. Dies bedeutet, dass mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kein Zustand dauerhaft herbeigeführt werden kann, der im Ergebnis auf eine endgültige Entwidmung oder Teileinziehung hinausläuft. Eine solche Maßnahme müsste vielmehr auf eine wegerechtliche Grundlage gestellt werden (Steiner, DVBl 1992, 1561/1564; Rebler, BayVBl 2005, 394/397; Steiner, ZRP 1978, 278). Nachdem der Kläger eine dauerhafte Unterbindung des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln begehrt, der Ausschluss des Fahrradverkehrs aber der bestandskräftigen Widmung zuwiderlaufen würde, kommen § 45 Abs. 1 StVO und das Straßenverkehrsrecht überhaupt nicht als Instrument für das vom Kläger begehrte Ziel in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr einen Antrag auf Änderung der straßenrechtlichen Widmung stellen müssen, der unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses auch die effektivere Möglichkeit zur Realisierung des vom ihm angestrebten Zieles wäre (Kopp, a.a.O., Rn. 48 ff.).

    Hier ging es natürlich um den umgekehrten Fall, aber klar ist: das Straßenrecht steht in der Normhierarchie über dem Straßenverkehrsrecht. Wenn etwas straßenrechtlich (=Widmung) abschließend geregelt ist, so muss das Straßenverkehrsrecht dem zwingend folgen. § 45 StVO spielt somit überhaupt keine Rolle mehr.

    Ohne Widmung(sänderung) ist die dauerhafte Anordnung eines Radfahrverbots schlicht rechtswidrig, wobei natürlich immer die Frage ist, was ist "dauerhaft" (meines Wissens gibt es da zu - noch - keine Rechtsprechung)?

    Zitat von VwV-StVO 45a XII

    Diese [Teileinziehung] ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

    Und Achtung: eine Widmung(sänderung) ist keine Allgemeinverfügung, die wird per Amtsblatt o.ä. bekanntgegeben und dann nach einem Monat rechtskräftig. Diese ist nachträglich - wenn überhaupt - nur sehr schwer anfechtbar. Ist der Radverkehr per Widmung ausgeschlossen, muss zwangsläufig ein VZ254 aufgestellt werden:

    Zitat von VwV StVO 45a XII

    Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht.

    Meine Nachfrage nach der qualifizierten Gefahrenlage (inkl. Verweis auf die relativ einfache Umfahrungsmöglichkeit über die Schlippe zwischen Ab- und Auffahrt nördlich des Hubschrauberlandeplatzes) blieb sichtlich genervt unbeantwortet.

    Kenne ich irgendwo her. Dann müssen sie halt hinterher diese qualifizierte Gefahrenlage in einem Verwaltungsgerichtsprozess nachweisen. War ja jetzt ein Vierteljahrhundert Zeit, sich endlich einmal mit der aktuellen Rechtslage auseinander zu setzen.