Beiträge von mgka

    Du kannst natürlich gegen den Beschluss vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage einreichen (bevor er rechtskräftig wird - wobei man da regelmäßig das entsprechende "Amtsblatt" der Kommune lesen muss, wo das normalerweise veröffentlicht wird). Die Klage hemmt zunächst einmal die Rechtskraft - § 80 VwGO ist da nicht einschlägig, denn es handelt sich ja um kein Verkehrszeichen.

    Ob die Klage begründet (oder gar zulässig ist), steht auf einem anderen Blatt. Aber schon mehrfach haben Verwaltungsgerichte geurteilt, dass es einen zumutbaren Alternativweg geben muss, wenn die Behörde da Verkehrsverbote verhängt (zuletzt das VG Gießen).

    Ist sowas in den damaligen Wiedervereinigungs-"Vertrag" geregelt worden? Keine Ahnung.

    Aber nach mehr als 30 Jahren hätte man die Widmung im Zweifelsfall ja mal nachholen können, um auf der sicheren Seite zu sein. Und wenn es sich bis heute um eine "allgemeine Freigabe für den Verkehr" handelt, würde ich da zweifelsfrei den Radverkehr mit dazurechnen. Und dann ist ein auf § 45 (9) StVO gestütztes dauerhaftes Radfahrverbot schlicht rechtswidrig.

    Erfahrungsgemäß machen Widmungsänderungen halt einiges an Arbeit in den Behörden. Folglich hat da niemand so recht Lust darauf. Ist aber mal die Widmung geändert, dürfte das auf dem Rechtsweg nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen sein. Vor allem muss in dem Fall, dass eine Verkehrsart widmungsrechtlich ausgeschlossen wurde, das entsprechende Verbotsschild auch zwingend aufgestellt werden.

    Korrekt, für einen dauerhaften Ausschluss einer Verkehrsart muss die Widmung der Straße entsprechend angepasst werden. Da sticht das "Straßenrecht" das "Straßenverkehrsrecht", siehe u.a. Beschluss des BayVGH, Randnummer 18. Erfahrungsgemäß haben das aber die wenigsten Straßenverkehrsbehörden auf dem Schirm.

    Da ich leider keinen Hund habe, kann ich den Radweg trotzdem nicht nutzen.

    Hast du die Straßenverkehrsbehörde mal mit diesem Argument beschäftigt? Ersatzweise einmal nachfragen, wie es mit der Kenntnis der StVO, hier ganz besonders des § 45, aussieht. Aber das ist auch Landkreis FFB, oder? Na ja, dann ist das vermutlich vergebene Liebesmüh'...

    - Umlaufsperren ohne verkehrsrechtliche Anordnung sind Verkehrshindernisse im Sinne des §32 StVO und stellen ggf. einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §315c StGB dar.

    - Umlaufsperren sind eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, so dass bei deren verkehrsrechtlicher Anordnung §45 (9) anzuwenden ist.

    - Vor Anordnung von Umlaufsperren ist zu prüfen, ob eine Minderung der besonderen Gefahrenlage durch mildere Mittel erreicht werden kann.

    - Zur Durchsetzung von Verkehrsverboten sind Umlaufsperren unzulässig.

    Danke für diesen interessanten Hinweis. Ist natürlich die Frage, ob das in anderen Bundesländern ebenfalls so gesehen wird (hier konkret: Bayern).

    Doch, die Deutsche Umwelthilfe. Aber außer dieser Pressemitteilung habe ich auf die Schnelle nichts gefunden:

    https://www.duh.de/presse/pressem…ngen-des-bunde/

    Ah, danke für den Hinweis, ich erinnere mich :) und wollte schon längst mal geschaut haben, ob das Urteil veröffentlicht wurde. Das meines Erachtens Interessante steht in Randnummer 34. Wobei ich mich frage, was sich die Kammer unter "In jedem Fall bliebe noch die Möglichkeit einer vollständigen Beseitigung des Radwegs." denn genau so vorstellt. Ich denke nicht, dass da viele Radfahrende auf die Fahrbahn wollen?

    Man müsste insbesondere die Straßenverkehrsbehörde mal auffordern, doch bitteschön mal regelmäßig Ortstermine zu machen und sich den ganzen M*st mal anzuschauen, den sie so (offenbar nur vom Schreibtisch aus) verzapfen. Gilt freilich für so ziemlich alle StVBen deutschlandweit. Ich habe bei der Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsprozesses oft den Eindruck, dass die Behördenvertreter das allererste Mal ihre Anordnung in freier Wildbahn sehen. Vorher hatte keiner Bock, sich da mal hinzubequemen.

    Wenn die StVB Interesse daran hätte, dass sich Radfahrende regelkonform verhalten, dann könnte sie das ja mal klarstellen. In München gibt es diverse Stellen, wo ein Schild mit der Aufschrift "Signal gilt nicht für Radfahrer" hängt. Oder manchmal das Gegenteil ("Signal gilt auch für Radfahrer"). Das macht natürlich nur Sinn, wenn der Radweg auch benutzungspflichtig ist, woran ich zumindest an einer Stelle zweifle :S.

    Ja, das würde ich so sehen, die Frist läuft neu, wobei man ja sicherheitshalber erst mal nach den Akten fragt. Denn eigentlich(TM) sind die Schilder ja nur die Bekanntgabe des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Es soll schon vorgekommen sein, dass selbiger überhaupt nicht vorhanden war (oder irgendwann angeblich abhanden gekommen ist).

    Die Landeshauptstadt München hat auf meine im September erhobene Anfechtungsklage nun reagiert und kurz vor Weihnachten die entsprechenden Verkehrszeichen am Odeonsplatz geändert bzw. entfernt.

    Fazit: für diese an sich geringfügige Änderung musste zweimal das Verwaltungsgericht angerufen werden, einmal von mir und im letzten Jahr von simon - bei solch einer Ineffizienz ist es wenig verwunderlich, dass knapp 25 Jahre nach Abschaffung der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht immer noch vieles unerledigt ist. Aber diese Klagen binden auf Seiten der Behörde angeblich so „viele Ressourcen“. Neben Simon und mir gibt es wohl noch einige weitere Kläger, die langsam die Schn*utze voll haben. Immerhin sieht man, dass die Einschaltung des Verwaltungsgerichts durchaus zum Erfolg führt.

    Auch in zwei weiteren Münchner Straßen sind die Blauschilder jetzt endlich weg, nachdem mir das im Dezember 2020(!) nach einem entsprechenden Antrag auf Neuverbescheidung in Aussicht gestellt worden war (für Ortskundige: Hofmannstraße in Sendling und der südliche Teil der Balanstraße in Obergiesing, wobei hier die Stadt nochmal nacharbeiten muss).

    Schlimmer sind doch die gemischten Streuscheiben mit Radfahrer/Fußgänger - da gibt es gar kein Gelblicht. Und zumindest die bayerische Polizei behauptet, dass man als Radfahrer an solche Ampeln zur Not nur in Schrittgeschwindigkeit heranfahren darf, um auf alle Fälle beim Umspringen auf Rot vor der Kreuzung stehenbleiben zu können. Es wird also offenbar eine ggf. unendlich große negative Beschleunigung vom Radfahrer erwartet.

    Dass das Fahren in den ersten Sekunden bei Rot ja gar kein Problem darstellt, weil die Übergangs- und Räumzeiten bei solchen Ampeln natürlich grundsätzlich für Fußgänger berechnet wurden, auf diese Idee kommt man freilich nicht. Aber da müsste man ja gegebenenfalls gerichtlich verwertbare Messungen vornehmen - und darauf hat man insbesondere bei Radfahrern selbstverständlich schon gar keine Lust.