Beiträge von mgka

    ich denke, das Ergebnis geht in Ordnung. Wenn die Begründung schlecht ist, ist sie schlecht. Wenn die Begründung gut wäre und das dennoch fällt, muss man eben die Gesetze entsprechend anpassen, um bislang notwendige Verrenkungen bei der Begründung bestimmter Anordnungen, überflüssig zu machen.

    Aus meiner Erfahrung muss ich leider sagen, dass man sich aufseiten der Behörden bei vielen verkehrsrechtlichen Anordnungen leider kaum Gedanken macht und selbst wenn, dann diese auch noch selten dokumentiert. Will heißen: wenn der § 45 (9) StVO vor dem Verwaltungsgericht ins Spiel kommt, hat man halt häufig als Kläger leichtes Spiel. Das trifft halt nicht nur auf Radwegebenutzungspflichten zu. Und bedauerlicherweise ist die Lernkurve da sehr flach (also natürlich außer bei Benutzungspflichten :P).

    Im vorliegenden Fall muss man ja doch sehr sicher mit einer Klage rechnen, offenbar war die Behörde - wieder mal - ziemlich unvorbereitet.

    Jo, an dieser Stelle hat es die Straßenverkehrsbehörde komplett vermurkst. Habe demjenigen, der es bei Facebook gepostet hat, dringend einen Widerspruch nahegelegt (den gibt's in BaWü noch).

    Hier steht leider ein Urteil noch aus. Wobei es ja unstrittig sein dürfte, dass der Weg in Schongau Teil der Straße ist und damit hinsichtlich Vorrang/Vorfahrt genauso behandelt werden muss wie die danebenliegende Fahrbahn. Alles andere gibt ganz schnell ganz großes Durcheinander.

    Weiteres Beispiel, das mir gerade in die FB-Timeline gespült wurde: L283 / Bad Saulgau. Wobei hier sogar die VZ205 der einmündenden Straße verkehrt platziert sind, denn die müsste ja weiter vorne direkt an der Landesstraße stehen.

    Bei einem fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußweg dürften sämtliche VZ205 rechtswidrig sein. Und dümmer hätte man diese Schilder ja nun auch in diesem Fall auch nicht mehr aufstellen können oder?

    Hätte man nicht besser sagen können!

    Gerade bei neu gebauten und dann sofort benutzungspflichtig gemachten Radwegen muss man sich ja immer fragen: wie wurde denn der (angeblichen) Gefährdung des Radverkehrs vorher begegnet? Da herrscht dann bei der Straßenverkehrsbehörde meist betretenes Schweigen, weil es vorher gar keine Maßnahmen gab (denn die hätte man ja nur - ohje! - gegen den Kfz-Verkehr verhängen können).

    Es wäre bei fehlender Möglichkeit der Benutzungspflicht einfach nur Geldverschwendung, ein riesen Aufwand... und für was?

    Und wenn ein Radweg nicht wie ein Radweg aussieht, weil man ihn nicht als solchen erkennen kann, dann hat man Pech gehabt. Radverkehrsanlagen muss man sich halt erbauen und sich nicht erschildern.

    Bitte? Das wirklich Allerletzte, was ich als Radfahrer brauchen kann, sind Zwangsbeglückungen von Behörden, wo Leute arbeiten, die von Tuten und Blasen (=Radfahren) keine Ahnung haben. Von diesen Zwangsbeglückungen hatte ich das vergangene Vierteljahrhundert mehr als genug.

    Na, den Benutzungszwang jetzt endlich komplett abzuschaffen. So langsam sollten ja alle gemerkt haben, dass die 1998 eingeführte Regel nicht funktioniert. Einfache Kommunikation: die mit den blauen Schildern ausgewiesenen Verkehrsflächen sind ein Angebot an den Radverkehr.

    Fahrbahn, nicht Straße. Sie machen sich nicht strafbar, sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Tatsächlich wohl eher weder noch, da die Gestaltung einen anderen, nicht benutzungspflichtigen Radweg nahelegt. Ein Gehweg-Schild am Anfang habe ich nicht gesehen. Und ob das Fahren auf der Fahrbahn hier gefährlicher ist, möge man mit Fakten belegen.

    Auch ein Grund, diesen unsäglichen Benutzungszwang endlich aus der StVO zu tilgen. Macht vieles einfacher (und zumindest ein bisschen richtiger).

    Schon da ging es mit dem passiven Widerstand los, denn die meisten Behörden haben sich das so zurechtinterpretiert, als müssten sie sich überhaupt frühestens ab dem 1.10.98 um die Evaluation kümmern.

    In München hat die Straßenverkehrsbehörde den Stadtrat im Sommer 1998 den Beschluss fassen lassen, dass man einfach alles so lässt, wie es ist, also dass die blauen Lollies überall stehen bleiben bzw. dort, wo sie damals fehlten, noch schnell aufgestellt werden. Letzteres hat interessanterweise auch zeitnah funktioniert (warum dann das Entfernen immer Monate oder gar Jahre dauert?). Dem Beschluss war eine lange Liste von Straßen beigefügt, wo die Benutzungspflicht bleiben sollte. Diese Liste liegt mir (und auch simon) seit einiger Zeit vor.

    Ein evident rechtswidriger Beschluss, der bis heute aber offiziell seine Gültigkeit besitzt (leider ist er seit der letzten Umstellung des Rathaus-Informationssystems nicht mehr online verfügbar).

    Gründe:

    • Die StVO 1997 besagte explizit das Gegenteil. Da sie Bundesrecht ist, hat der Münchner Stadtrat da nix mitzugackern. Der gefasste Beschluss verkehrte die Intention des Verordnungsgebers ja ins genaue Gegenteil.
    • Schon damals war eine ermessensfehlerfreie Einzelfallprüfung für jede Benutzungspflicht notwendig. Eine simple Liste mit der Aufzählung von Straßen kommt dem auch nicht ansatzweise nahe.
    • Die Anordnung (und Aufhebung) von Benutzungspflichten ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung im sog. übertragenen Wirkungskreis. Dafür ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig und nicht der Stadt-/Gemeinderat.
    • Die Mehrheitsentscheidung eines Stadt-/Gemeinderats ist gerade keine Ermessensausübung.

    An einem Großteil der Münchner Radwege dürfte mithin die "angeordnete" Benutzungspflicht verwaltungsrechtlich auf höchst wackeligen Beinen stehen. Die zuständige Behörde hat bis heute - 25 Jahre später - nur an wenigen Stellen nachgebessert. Leider ist mir hier eine einfache Anfechtungsklage so gut wie nirgendwo (mehr) möglich, da die Frist dafür erkennbar abgelaufen ist.

    Davon abgesehen - ich denke, dass dem Großteil der Straßenverkehrsbehörden die Tragweite des § 45 (9) StVO bei der Einführung 1998 keinesfalls bewusst gewesen ist. Aber wenn diese Vorschrift nie auf die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 hätte Anwendung finden sollen, dann ist ja die Frage, warum man sie nach einem Vierteljahrhundert immer noch nicht davon ausgenommen hat (zumindest Satz 1 gilt ja nach wie vor, Satz 3 mit gewissen Einschränkungen).