Der Vorwurf der Besitzstörung kam nicht zur Anwendung?
Beiträge von mgka
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Warum sollten sie, man hat ihnen doch Radfahrer als Sündenböcke und Zielscheibe hingestellt. „Die Tempo-Gewalt aus dem Auto und die des rasenden Gehweg-Radlers entspricht der Gewalt aus Panzerseelen.“, „Fahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos.“, „Dafür gibt es den Begriff "Radfahrer-Mentalität": oben buckeln, unten treten.“, obwohl sie die Ursachen jedenfalls teilweise kennen.
Es gibt genug "Gehwege", welche die Straßenverkehrsbehörden mit einem VZ240 "verziert" haben. Da hilft kein Gejammer, da hilft halt (im 1. Schritt) nur die Demontage dieses Schildes.
Gegen die sehr weit verbreitete Erwartungshaltung, dass Radfahrer auf der Fahrbahn sowieso grundsätzlich nichts verloren hätten, hilft das freilich nicht direkt.
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vom (2) lesen die Beamten nur "Sicherheit" das "Leichtigkeit" wir dann schon gern ignoriert oder mit "kann ja schieben" übersetzt.
Hm, aber es heiß ja Fahrrad und nicht Schiebrad?

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Nunja, interessant ist die Vorgehensweise (wenn auch vorhersehbar) schon: kaum drängt man auf die Anwendung geltenden Rechts, schon wird an diesem Recht gedreht, so ja bereits für außerörtliche Benutzungspflichten geschehen.
Zumindest hinsichtlich der Landeshauptstadt München kann ich allerdings sagen, dass meine Klagen gegen sie schon etwas bewirkt haben, weil die Verantwortlichen da genau wissen, was es heißt, wenn ich ihnen schreibe "wir sehen uns dann vor dem Verwaltungsgericht wieder". Sie selbst haben mir gegenüber jahrelang gesagt: "Och, wenn Ihnen die Regelung nicht passt, dann klagen sie doch". Jo, und dann habe ich das gemacht, und sie sind aus allen Wolken gefallen. Denn klar: wenn die Sache am Gericht anhängig ist, dann muss man halt auch in Schriftsätzen (Achtung: Aufwand und Arbeit!) Farbe bekennen.
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Ich wundere mich ja immer noch, dass Fußgängerverbände nicht endlich - gerade in Städten - gegen diesen unsägliche VZ 240 vorgehen, Die VwV-StVO nennt für die Anordnung von gemeinsamen Rad-/Fußwegen u.a. die folgenden Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen:
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies(1) unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und
(2) mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und
(3) die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
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Nein, auch innerhalb der Jahresfrist ist es bei Einbahnstraßen zwecks Freigabe in Gegenrichtung wohl so, dass das nur über einen Verpflichtungsantrag geht, im Zuge dessen dann die Behörde "pflichtgemäßes Ermessen" ausüben muss. Und verwaltungsgerichtlich ist in diesem Fall halt nur überprüfbar, ob die Behörde die Grenzen des Ermessen eingehalten hat, was bekanntlich ein dehnbarer Begriff ist.
Unstrittig ist aber ein "Einfahrt verboten"-Schild (VZ 267) ein Verbotsschild, so dass man sich auf Art. 2 GG berufen kann. Und das sollte man doch anfechten können. Zumal es sich evident um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs handelt, so dass nicht nur § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 S. 1, sondern gerade auch § 45 Abs. 9 S. 3 StVO einschlägig sind.
War eigentlich während der Verhandlung schon absehbar, dass die Behörde die Öffnung in naher Zukunft ohnehin plant?
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Bin an den Klageschriften durchaus interessiert.
Irgendwie ist mir bis heute unklar, warum man eine Einbahnstraße für den Radverkehr nicht per Anfechtungsklage in die Gegenrichtung frei bekommen sollte, sondern nur aufgrund einer Verpflichtungsklage, die doch weniger rechtsschutzintensiv ist. -
Meiner Erfahrung nach sind solche Fachanwälte nicht nötig, die Richter halten sich an die Meinung der Verwaltungsfachkräfte. Leider selber erlebt.
Kann ich bei meinen mittlerweile recht zahlreichen Fällen nicht bestätigen. Allerdings war letztes Jahr trotz einer low hanging fruit die Anrufung der 2. Instanz notwendig, um die Behörde zum Einlenken zu bewegen. Hat dem Steuerzahler nun leider extra Kosten in Form meines Anwalthonorars beschert.
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Tja, ich sage ja schon lange, was wir für Nah- und Fernverkehr dringend brauchen, ist eine (zur Not einklagbare) Beförderungsgarantie.
Garanten sind die Landesverkehrsministerien für den Nahverkehr und das Bundesverkehrsministerium für den Fernverkehr.
Man sollte ergo schauen, dass die Leute dort das dann auch gut gewuppt bekommen...
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Kann ich mir nicht leisten. Und nach meiner verlorenen Einbahnstraßenklage werde ich auch nie wieder die Dienste des Pseudo-Gerichts in Neustadt in Anspruch nehmen.
In der "Rheinpfalz" war im Herbst 2023 ein Artikel erschienen (Paywall, daher nur Intro lesbar), dass nämliche(?) Einbahnstraße ein halbes Jahr nach der verlorenen Klage dann doch für den Radverkehr geöffnet wurde? Das ist ja wohl an Bösartigkeit kaum zu überbieten.
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Es ist leider so, dass man von den Behörden nur dann Ernst genommen wird, wenn man klagt. Schade eigentlich.
Die Behörden wissen natürlich, dass das die wenigsten - auch wegen des Kostenrisikos - machen und fahren daher die Aussitzstrategie. Bei mir (und weiteren Leuten hier im Forum) funktioniert das ja nun nicht. Ich klage, wobei ich mir derzeit immer noch die echten "low hanging fruits" vornehme, denn leider gibt es davon noch immer genügend, irgendwie haben knapp 28 Jahre seit der Einführung des § 45 (9) StVO und der "Abschaffung" der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht nicht ausgereicht, um zumindest alle hirnrissigen Anordnungen zu beseitigen.
Wobei selbst solche Anordnungen dann manchmal noch die Einschaltung der 2. Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit brauchen, bevor die Behörde endlich einknickt.
Trotzdem muss das mit den Klagen weitergehen, bis alle Behörden kapieren: ihr müsst euch dann halt zur Not vor Gericht "verteidigen". Dazu habt ihr keine Lust? Na, dann schraubt halt das Schild ab. Oder noch besser: wendet euch an Bundesregierung und Bundesrat und schaut, dass diese anachronistische Benutzungspflicht endlich komplett aus der StVO rauskommt. Vorher wird es keine Ruhe geben.
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Na, das mit der Stetigkeit haben sie sich ja nett zurechtgeschnitzt. Es muss ja nicht alles in irgendwelchen Regelwerken stehen, es genügt häufig. das eigene Hirn zu bemühen.
Die Vorfahrt-/Vorrangsituation an dem "freien" Rechtsabbieger ist jedenfalls nicht eindeutig.
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Naja, spätestens wenn es vor das Verwaltungsgericht geht, brauchen ja viele Behörden auf einmal externen Rat in Form von teuren Anwaltskanzleien. Dabei geht es in solchen Verfahren doch in der Regel um absolute Basics des Verwaltungsrechts, und die angefochtenen Schilder haben sie doch auch ganz ohne juristischen Rat aufstellen lassen (ok, aber genau das ist ja meist auch das Problem
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Gegen die Erteilung dieses (positiven) Vorbescheides haben Mitglieder einer BI massenweise Widerspruch eingelegt.
Man muss halt schon auch persönlich betroffen sein, wenn man so etwas tut (Verbot der Popularklage im deutschen Verwaltungsrecht).
Liegt das nicht vor, dann ist der Widerspruch bereits unzulässig, ergo abzuweisen. Dafür sollte aber kein großer Rechercheaufwand seitens der Behörde notwendig sein. Die 28,50 € Widerspruchsgebühr sind m.W. der Minimalbetrag, der dann auch nicht weiter begründet werden muss.
Es ist ja nicht das erste mal, dass Behörden versuchen, mittels solcher Kosten dem Bürger Widersprüche oder Anträge "auszureden". Ich denke, da muss man unterscheiden: normalerweise liegen ja ohnehin schon Akten vor (außer bei VZ237, 240, 241
?), aus denen die meisten Sacheverhalte hervorgehen sollten. Wenn das ordentlich gelaufen ist, wird da niemand mehr groß zusätzlich "ermitteln" müssen. Die überhöhten Gebührenbescheide dürften dann regelmäßig rechtswidrig sein, was man ja auch am Verwaltungsgericht überprüfen lassen kann. -
Nun, die Kosten für einen abgelehnten Widerspruch (28,50 €) sollte man halt schon kennen, bevor man einen solchen erhebt.
Und im Vergleich zu einer Anfechtungsklage ist das ja günstig (483 € Gerichtskosten bei einem Auffangstreitwert von 5.000 €).
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Wird wirklich Zeit für die Integralhelmpflicht bei allen Insassen von Kraftfahrzeugen.
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... und hier hat eben das AG den Fehler gemacht, einfach mehr oder weniger unbegründet zu sagen: "Halter = Fahrer, bitte zahlen". Was bekanntermaßen so nicht geht
Eben, "bekanntermaßen". Man muss halt dann auch fragen, warum dieser Fall dann so hoch in den Instanzen eskaliert ist.
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Nur dass - wie sich nun herausstellt - nicht gerade wenig Entscheidungen gegen den wissenschaftlichen Rat getroffen wurden.
Man muss sich sowieso fragen, warum Privatleute die Herausgabe von solchen Protokollen gerichtlich erzwingen müssen. So als hätte es nie in IFG gegeben.
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Das mag in Bayern so sein. In Schleswig-Holstein ist es genau umgekehrt. Da werden die Geschwindigkeitsbegrenzungen von Ministerpräsidenten angeordnet, nachdem dieser zuvor an dieser Stelle zur Jagd eingeladen war.
Tatsächlich? Und dann klagt niemand dagegen? In Bayern schon.
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Ja, gilt in beide Richtung und als Sahnehäubchen darf man den halbwegs parallelen, aber rechtlich eigenständigen Weg nach Wunsch der AVG im Bahnübergangsbereich auch gar nicht radelnd nutzen, was aber in die eine, auch in StreetView zu sehende Richtung, nicht wirklich rechtswirksam beschildert ist und in die andere Richtung (irgendwo bei Mapillary) steht das rechtlich verbindlichere Schild dummerweise erst NACHDEM der Weg über die Schienen abzweigt und also nur für den Bahnsteig in der Halle gilt. Dies fiel auch dem bei der Verhandlung anwesenden Polizisten auf, wurde natürlich nie geändert. Muss also niemand wirklich interessieren. Der einzige dort mir bekannt gewordene, zu Tode gekommene Radler, noch gar nicht sooo lange her, ist übrigens ...
... brav abgestiegen als einer der ganz wenigen ...
Irgendwann hatte ich mal den Bekannten, der da geklagt hat, nach Unterlagen gefragt, aber nicht bekommen ...
Und ob das Thema Widmung irgendwann mal Thema in Mails dazu war, da müsste ich gaaanz tief graben, Archäologie steht heute aber nicht auf'm Plan ...
Ich habe auch mal im VP und glaub auch drf dazu diskutiert, evtl. findet man da was dazu ... Alles schon etliche Jahre her ... In Erinnerung ist mir noch dunkel, dass sich die SVBs nicht ganz einig waren, wer da zuständig ist, die Ortsgrenze kreuzt die Ecke auch in glaub etwas eigenartiger Weise ...Meine Erinnerung daran ist auch dunkel... hatte es damals in de.rec.fahrrad mitverfolgt. Bedauerlich, dass der Kläger damals nicht in die nächste Instanz ging, aber (spätestens) nachdem sein Anwalt dann verstorben war, hat er das Unterfangen wahrscheinlich ad acta gelegt.
Nichtsdestowenigertrotz war ich da noch nicht und könnte das Verfahren wieder aufrollen. Und dieses Mal dann halt zur Not nach Mannheim tragen
