Beiträge von mgka

    Selbstverständlich gelten für außerörtliche Benutzungspflichten erst einmal auch

    Zitat von § 39 StVO

    (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

    und

    Zitat von § 45 StVO

    (9) [1]Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

    Mithin ist die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht auch dort schlicht und ergreifend die Ausnahme von der Regel. Bei einem neu gebauten Radweg außerorts - für welchen ja so gut wie immer eine Benutzungspflicht verhängt wird - muss man sich natürlich schon fragen, warum eine solche denn auf einmal zwingend geboten sein soll, insbesondere weil vor dem Bau vermutlich keinerlei (Schutz-)Maßnahmen für den Radverkehr getroffen waren. Materialisiert sich also eine entsprechende Gefährdung - und was außer dieser sollte denn ein "zwingender Grund" oder ein "besonderer Umstand" sein? - erst mit dem Bau eines solchen Weges? Da sollte dann aber die Straßenverkehrs- zusammen mit der Straßenbaubehörde mal in sich gehen.

    Die fehlende tatbestandliche Voraussetzung (Satz 3 in § 45 Abs. 9 StVO) macht es natürlich schon einiges schwieriger gegen außerörtliche Benutzungspflichten vorzugehen, denn da ist man ja dann ganz schnell bei Ermessensfragen, und diese werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit halt nur insofern ausgelotet, als dass deren Grenzen (bzw. Überschreitung) geprüft werden. Da reichen in der mündlichen Verhandlung der 1. Instanz zwei ängstliche Schöffen und schon kann es eng werden. Und außerdem: wozu wurde denn da so viel Geld für den Weg ausgegeben und dann wollen ihn die undankbaren Radfahrenden nicht benutzen? Das geht ja gar nicht...

    Seit der StVO-Änderung 2016 dürfte sich daher kaum jemand an eine Klage gegen außerörtliche Benutzungspflichten herangetraut haben, insofern wird man (so gut wie) keine Rechtsprechung finden. Wenn man da was erreichen möchte, dann geht das wahrscheinlich erst einmal nur bei ganz haarsträubenden Anordnungen. Und im übrigen: räumen wir doch erst einmal innerorts richtig auf - da gibt es ja wahrlich noch sehr, sehr viel zu tun!

    Das direkte Linksabbiegen ist Radfahrenden erlaubt. Auch bei einem benutzungspflichtigen Radweg, der mit einem blauen Schild markiert ist, ist das nicht verboten. Es traut sich nur fast niemand, es auch zu tun.

    Also zumindest die bayerische Polizei ist da anderer Meinung, aber die meint ja auch noch, dass jeder Radweg - egal ob mit oder ohne Lolly - benutzt werden muss.

    Radfahrer sind linkes Gesocks. Also ist er dann eher Linksrechtsreferent, oder? :/

    oder hat er so außergewöhnlich viel Sachverstand, dass der nicht nur Rechtsreferent, sondern Rechts-Rechtsreferent ist? :S

    Wie gesagt hat ja das VG Berlin bereits 2000 festgestellt, dass eine Räumzeitoptimierung an ampelgeregelten Kreuzungen und nur deshalb angeordnete Benutzungspflichten (was der Regelfall sein dürfte) halt rechtswidrig ist. In 24 Jahren muss sich das herumgesprochen haben.

    Zumindest die Münchner StVB behauptet ja immer, dass das direkte Linksabbiegen wegen der dafür nicht eingeplanten Räumzeiten nicht möglich sein. Werden sie halt mal an ihrer Rechtsauffassung (und Ampelplanung) arbeiten müssen.

    Also Roland Huhn, seines Zeichens Rechtsrechtsreferent des ADFC-Bundesverbandes, vertritt auch diese Meinung.

    Vielleicht sollte man das grundsätzlich bei jeder Gelegenheit richtigstellen? Dass Stummelradwege oft von Straßenverkehrsbehörden nur deshalb benutzungspflichtig gemacht werden, um den "(KFZ-)Verkehr dort optimieren zu können", passt freilich nicht zu dieser Rechtsauffassung. Nur ist halt das vorsätzliche Verkürzen von Räumzeiten keine Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO, wie das VG Berlin ja schon vor Jahrzehnten festgestellt hat.

    Das würde dann auch für Kfz gelten und die Ausbeute des z.B. Anzeigenhauptmeisters deutlich steigern.

    Genau deswegen wird das aber nicht kommen... :S

    Die Antwort ist in der Tat gut formuliert, wobei ich es mir als Kommune/Land da einfach machen und sagen würde: Thema ist ausschließlich Bundesrecht.

    Hinsichtlich der Benutzungspflicht "empfiehlt" das bayerische Innenministerium lediglich, sich damit mal zu befassen. Wenn die untere StVB also keine Lust hat, dann lässt sie Empfehlung halt Empfehlung sein...

    Bei einem meiner aktuellen Fällen im Enzkreis (Pforzheim) ist es sogar so, dass die Behörde versucht hat, selbst den formalen Widerspruch einfach zu ignorieren (in BaWü gibt es den noch). Das VG Karlsruhe hat nach Klageerhebung jetzt erstmal nachgefragt, warum denn der Widerspruch nicht bearbeitet wurde, denn dafür sind drei Monate vorgesehen, und die sind schon länger um. Bisher schweigt die StVB dazu allerdings eisern.

    Der für die Haltestelle verantwortliche Verkehrtplaner sieht die Haltestelle vermutlich immer nur aus Windschutzscheibenperspektive und kann damit auch kein Problem erkennen


    Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg

    Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

    Meinst du, es bringt etwas den Fall noch ein wenig "nach oben" zu eskalieren?

    Bei mir war das im Falle des Enzkreises bei einem Widerspruch zwar eher nicht wirksam (der Widerspruch wurde auch nach der Aufsichtsbeschwerde beim RegPräs Karlsruhe auch auf erneuter Nachfrage hin bis heute nicht behandelt), aber das mag ja in Jena vielleicht auch anders sein.

    In meinem Fall ist die Sache jetzt zum VG Karlsruhe eskaliert. Erste Frage an den Enzkreis der mit dem Fall befassten Richterin: "Warum haben Sie eigentlich den Widerspruch des Klägers nicht einfach beschieden?" - Tja, gute Frage.

    Selbstverständlich nicht, weil die Polizei Hamburg ja der Ansicht ist, dass direktes Linksabbiegen bei [Zeichen 237] verboten sei und man ebenso weiterhin die bundesweit exklusiven Rechtsauffassung des Dr. Rupert S. vertritt, dass Radfahrende bei nicht geräumten/blockierten Radwegen absteigen und schieben müssten, aber unter keinen Umständen dann auf der Fahrbahn fahren dürften, weil das ja durch die Radwegebenutzungspflicht analog zu VZ 254 komplett verboten sei… Soweit zumindest das Gefasel der Autopolizei aus der „Fahrradstadt Hamburg“ X(

    Kann man da in der Hansestadt nicht mal eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeiführen? Ist ja schließlich (ausschließlich) Bundesrecht, worum es hier geht.

    An der B4? Müssen neu sein. Die anderen Straßen haben punktuell Schlupflöcher sind aber nicht durchgängig legal befahrbar.

    Tja, wenn die Leute in den Straßenverkehrsbehörden halt mal ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen würden und regelmäßig Verkehrschauen abhielten. Dazu gehört auch, den Hintern mal auf den Sattel zu schwingen, denn nur so wird man alles erkennen können, was den Radverkehr angeht.

    Das VZ205 richtet sich ausschließlich an Fahrzeugführende. Aber das haben auch viele Straßenverkehrsbehörden bis heute leider nicht verinnerlicht.

    VZ205 - Ge- oder Verbot

    1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.

    2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

    Erläuterung
    Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

    Bei der Gelegenheit könnte man ja der Behörde auch mal das Urteil des VG Berlin aus dem Jahr 2000(!!!) unter die Nase reiben, daraus:

    "Der Beklagte hat die angefochtene Maßnahme im Klageerfahren im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht die im Kreuzungsbereich der Hauptverkehrsstraßen mit außergewöhnlichere Abbiegeverkehr entstehenden Gefahren für Radfahrer minimieren solle und zugleich kürzere Räumzeiten für die ampelgeregelten Kreuzungen zur Vermeidung von Staubildungen und Abgasbelastungen im Fahrzeugverkehr erreicht werden sollten.
    Es liegt auf der Hand, daß diese Begründung den besonderen Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht standhalten kann. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die vorn Beklagten genannten Gründe unter der Voraussetzung einer gefahrlosen Benutzung des Radwegs zur Erreichung der aufgeführten Ziele förderlich sein könnten, doch fehlt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, daß die Maßnahme 'aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist'."