Beiträge von mgka

    Eher dazu, dass sich Radfahrer "nicht selbst in Gefahr bringen". Ob nun gerechtfertigt oder als Schutzbehauptung, teilweise macht man das ja auch heute und manchmal sogar gerechtfertigt, etwa hier (obwohl links das 240 zu sehen ist).

    Ist das da links ein fahrbahnbegleitender Weg? Wobei ich an deiner Stelle mal checken würde, wie diese Straße denn überhaupt gewidmet ist. Das dauerhafte Anordnen von VZ254 setzt ja eine Teileinziehung voraus.

    Welche zusätzliche Verordnung gibt es denn in Bayern? Sind das nicht die Empfehlungen aus ERA?

    Ist keine Verordnung sondern ein verbindlicher ministerieller Erlass. Das kann die oberste Straßenverkehrsbehörde machen, das hat man „weiter unten“ einfach zu schlucken. Stichwort: übertragener Wirkungskreis.
    Muss mal schauen, ob ich den Erlass wo finde.

    Ausgangspunkt ist die R-FGÜ, wo in 2.3 eine Tabelle steht, wann FGÜe möglich sind. Entweder hat der Freistaat diese Richtlinie für verbindlich erklärt oder sogar die Kriterien noch verschärft.

    …und wollen dir das dann auch noch als „fahrradfreundlich“ verkaufen? Na, das fällt ja dem größten D*pp auf.

    Im übrigen gelten ja nach überwiegender Meinung Verkehrsverbote für die gesamte Straße. Hm 🤔

    Und wie es der BayVGH im von simon erstrittenen Urteil formuliert hat: solche Verbote sind die „ultima ratio“, wenn alle anderen Möglichkeiten ausscheiden. Wobei ja: das wird man den Behörden auch wieder nur über die Verwaltungsgerichte nahebringen können, aber so ist das ja heute schon. Und danach ist dann hoffentlich Ruhe.

    Von mir aus auch gerne die Benutzungspflicht von den 24x weg, dann brauchts eben ein ZZ für Benutzungspflicht, wo sie denn Sinn macht.

    Nope, definitiv braucht es das nicht. Die Behörden beweisen seit mehr als 25 Jahren, dass sie damit nicht umgehen können und hauptsächlich Schindluder damit treiben. Also weg mit dieser Ermächtigung, alle Straßenverkehrsbehörden haben sich die ersatzlose Streichung der Radwegebenutzungspflicht sowas von redlich verdient.

    Also in Bayern wird es immer noch zu Streit um FGÜe kommen, weil es da vom zuständigen Ministerium eine Verordnung mit verbindlichen Vorgaben gibt, die alle erfüllt sein müssen, damit neue FGÜe eingerichtet werden können. Nachdem die oberste Verkehrsbehörde da ja bekanntlich ein Weisungsrecht hat, bleibt den lokalen StVBen halt nichts anderes übrig, als dem Folge zu leisten.

    You guessed it: die Vorgaben sind so, dass sie eigentlich nie erfüllt werden können (Mindest-/Höchstzahlen für den Kfz-Verkehr, Mindest-/Höchstzahlen für den querenden Fußgängerverkehr etc.). Weil: diese Überwege stören halt den (echten) Verkehrsfluß und wenn's da kracht, dann hat der Kfz-Lenker ja immer das Nachsehen. Und das geht ja gar nicht!

    Ne, wir ändern jetzt einfach den rechtlichen Inhalt von VZ237, VZ240 sowie VZ241 und streichen die Benutzungspflicht komplett. Dann können die Behörden weiterhin ihrer systematischen Verweigerung frönen, allein, es interessiert schlicht niemand mehr.
    Und wenn sie doch meinen, dass es mit dem Radverkehr auf der Fahrbahn problematisch werden könnte, dann haben sie ja die Möglichkeit, dieses Problem beim Schopf zu packen und die Ursachen zu bekämpfen, anstatt mit rechtswidrigen Methoden an den Folgen herumzudoktern.

    Das Schilderchaos haben wir heute schon, und was wir ganz, ganz sicher nicht brauchen, sind weitere Verkehrszeichen, deren Inhalt weder die Behörden noch die meisten Verkehrsteilnehmer kennen.

    Weg mit der Benutzungspflicht aus der StVO und gut. Und natürlich regelmäßige Verbreitung dieser neuen Regel: es gibt grundsätzlich nur ein Benutzungsrecht von Radwegen, aber nie eine Pflicht.

    Ich war da zuletzt nur noch selten, und wenn dann via Google Groups. Letztere sind aber seit Februar quasi tot, weil es dort keine Updates mehr gibt und man auch nichts mehr posten kann.

    Ich denke, die strikte Beschränkung auf die unmittelbare Nachbarschaft der Anwohner soll Popularklagen vermeiden, die das deutsche Verwaltungsrecht ja explizit ausschließt.
    Nicht sehr sinnvoll, aber man könnte ja nun schauen, dass man sich in Straßenzügen geschickt zusammenschließt und Anträge stellt, welche in Klagen münden können, am besten mit „besonders betroffenen“ Personen wie Rollifahrern.

    Warum besonders betont wird, dass die Behörden auch „priorisieren“ dürfen, verstehe ich sowieso nicht, das ist doch ohnehin Teil des ihnen zugestandenen Ermessens. Und wie „gut“ das funktioniert, sehen wir ja seit mehr als 25 Jahren bei den Benutzungspflichten… :rolleyes:

    Das unterschiedliche Bedingungen für die Anordnung von Benutzungspflichten innerorts und ausserorts rechtswidrig sind.

    Zumindest, dass man keine unterschiedlichen Maßstäbe ansetzen kann. Und eigentlich ist ja allein die in § 45 Abs. 9 S. 1 StVO genannte Hürde wahrlich hoch genug:

    Zitat von § 45 Abs. 9 S. 1 StVO

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

    Außerorts wird ja immer so getan, als gäbe es

    1. "besondere Umstände" und
    2. eine "zwingende Erforderlichkeit"

    für eine Benutzungspflicht, sobald man da einen Weg neben die Fahrbahn gebaut hat. Eine Begründung und Abwägung findet gar nicht statt. Die müsste ja auch beinhalten, dass man vor dem Bau des Weges hätte doch eigentlich auch schon einschreiten müssen. Aber dann hätte es ja den "richtigen Verkehr" getroffen, und das wollte man ganz sicher nicht!

    Da bin ich ja ganz bei dir.

    Mir klingen immer noch die Worte von der Vorsitzenden Verwaltungsrichterin während meines erstens Verfahrens gegen eine Benutzungspflicht in den Ohren. Da hatte sich die Beklagtenvertreterin (ihres Zeichens Anwältin der bayerischen Landesanwaltschaft) darüber beschwert, dass Radfahrer ja soviel gegen die Benutzungspflichten klagen.

    Da sagte sie sinngemäß: "Solange den blauen Radwegschildern eine Benutzungspflicht innewohnt, ist eine Klage dagegen grundsätzlich zulässig. Und das wissen Sie ganz genau". Das war natürlich das genaue Gegenteil von dem, was die gute Damen vom Gericht hören wollte.

    Seitdem sind übrigens ziemlich genau elf Jahre vergangen. Hat sich seitdem viel geändert? Nicht dass ich es bemerkt hätte. Die Steigung der Lernkurve bei den Straßenverkehrsbehörden ist halt so flach wie die norddeutsche Tiefebene (ich wiederhole mich...).

    Das werden die Gemeinden an der StVO kritisieren, dass sie nicht einfach so tun und lassen können was sie wollen.

    Dann sollen sie schauen, dass mit den blauen Verkehrszeichen kein Benutzungszwang mehr verbunden ist.

    Tipp: dafür sind Bundesregierung und Bundesverkehrsministerium zuständig, also mal ran an die richtigen Gremien.

    Die meisten Gemeinden, die sich über die StVO beschweren, würden vermutlich vor allem kritisieren, dass die Anordnung solcher "Radwege" einfacher möglich sein sollte.

    Die Anordnung, welche ziemlich sicher nicht vor dem Verwaltungsgericht landen wird, steht in Randnummer 38a zu § 2 StVO in den VwV-StVO. Ganz easy-peasy.

    Es gibt da ja den alten Sponti-Spruch "Wenn Wahlen was ändern würden, wären sie längst verboten!". Auf dem Gebiet der Verkehrspolitik gilt entsprechend der zynische Satz "Wenn die Aufhebung der allgemeinen Benutzungspflicht umgesetzt worden wäre, wäre sie schon längst wieder zurückgenommen worden."

    Tatsächlich? Nachdem ja ein Großteil der Radfahrenden bei jeder sich bietenden Gelegenheit von der Fahrbahn irgendwohin flüchtet, während den allermeisten Leuten auf dem Rennrad die Benutzungspflicht am Allerwertesten vorbeigeht - was würde sich denn ändern? Exakt gar nichts!

    Aufgrund Art.19 GG ( Rechtsstaatsgebot) darf die Behörde nicht einfach rechtswidrige Anordnungen erlassen.

    Tja, erzähle das mal dem Gemeinderat von kleinen Kommunen, die oftmals auch über verkehrsrechtliche Anordnungen per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Schon mangels Ermessensausübung dürfte solch ein Beschluss rechtswidrig sein (und daher müsste sich der Bürgermeister weigern, einen solchen auch umzusetzen).