Selbstverständlich gelten für außerörtliche Benutzungspflichten erst einmal auch
Zitat von § 39 StVO
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
und
Zitat von § 45 StVO
(9) [1]Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Mithin ist die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht auch dort schlicht und ergreifend die Ausnahme von der Regel. Bei einem neu gebauten Radweg außerorts - für welchen ja so gut wie immer eine Benutzungspflicht verhängt wird - muss man sich natürlich schon fragen, warum eine solche denn auf einmal zwingend geboten sein soll, insbesondere weil vor dem Bau vermutlich keinerlei (Schutz-)Maßnahmen für den Radverkehr getroffen waren. Materialisiert sich also eine entsprechende Gefährdung - und was außer dieser sollte denn ein "zwingender Grund" oder ein "besonderer Umstand" sein? - erst mit dem Bau eines solchen Weges? Da sollte dann aber die Straßenverkehrs- zusammen mit der Straßenbaubehörde mal in sich gehen.
Die fehlende tatbestandliche Voraussetzung (Satz 3 in § 45 Abs. 9 StVO) macht es natürlich schon einiges schwieriger gegen außerörtliche Benutzungspflichten vorzugehen, denn da ist man ja dann ganz schnell bei Ermessensfragen, und diese werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit halt nur insofern ausgelotet, als dass deren Grenzen (bzw. Überschreitung) geprüft werden. Da reichen in der mündlichen Verhandlung der 1. Instanz zwei ängstliche Schöffen und schon kann es eng werden. Und außerdem: wozu wurde denn da so viel Geld für den Weg ausgegeben und dann wollen ihn die undankbaren Radfahrenden nicht benutzen? Das geht ja gar nicht...
Seit der StVO-Änderung 2016 dürfte sich daher kaum jemand an eine Klage gegen außerörtliche Benutzungspflichten herangetraut haben, insofern wird man (so gut wie) keine Rechtsprechung finden. Wenn man da was erreichen möchte, dann geht das wahrscheinlich erst einmal nur bei ganz haarsträubenden Anordnungen. Und im übrigen: räumen wir doch erst einmal innerorts richtig auf - da gibt es ja wahrlich noch sehr, sehr viel zu tun!