In § 2 (6) S. 2 FStrG heißt es ja aber tatsächlich, dass das eigentlich das Ministerium entscheiden müsste. Der Absatz 4, auf den sich der LBM beruft, passt m. E. auch nicht; außer, er meint damit das "Gemeinwohl"?
Diese Sache mit dem "Gemeinwohl" steht so oder in ganz ähnlicher Art und Weise in vermutlich allen Straßen-und Wegegesetzen der Bundesländern drin. Leider ein ziemlicher Gummiparagraf, denn was man darunter versteht, ist ja fast beliebig dehnbar.