Beiträge von mgka
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Nö, Schongau mit mgka, aber da ist jetzt endlich ein Termin da.
Termin: Donnerstag, 05. Juni 2025, 15:15 Uhr in Schongau, Marktoberdorfer-/Ecke Schönlinder Straße: mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (öffentlich).
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An wen soll sich denn das VZ 205 richten, wenn es dort dank "Radfahrer absteigen" überhaupt keine "Fahrzeugführenden" geben kann?
Einmal mit Profis... -
Also wenn schon Gesamtschau, dann bitte auch die Realität mit berücksichtigen.
Die wenigsten mir bekannten Straßenverkehrsbehörden können mit dem Begriff "Gesamtschau" überhaupt etwas anfangen
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Ich habe eher bei den meisten Straßenverkehrsbehörden den Eindruck, dass die nicht begreifen, dass das Fahrrad ein Fahrzeug ist. Anders kann man ja den meisten Schwachsinn an Beschilderungen sich schon längst nicht mehr erklären.
Und wer ist in HH doch gleich Straßenverkehrsbehörde? Ach ja!
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https://www.otz.de/panorama/artic…thueringen.html
wieder etwas gelernt: Radrouten (die mit den grünen Wegweisern) dürfen nicht auf Landstraßen/Bundesstraße liegen, wenn keine getrennte Führung.
hm.
Und die Zeitung hat aufgrund ihrer Recherchen doch auch sicher die "Rechtsgrundlage" dafür aufgespürt?
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*Thread hervorkram*
Ich kam heute nach längerem an besagter Unfallstelle vorbei. Offenbar hat man als Reaktion auf meine Strafanzeige hin alle VZ 205 am Radweg abgebaut... Aber immer noch keine Reaktion auf meine Anzeige, die wohl auch nicht mehr kommen wird.
Man sieht auf der Rückseite des einen Schildes sogar noch den "Schatten" des VZ 205.
Auch in Gegenrichtung ist das Schild weg.Das war übrigens der Antrag (hatte ich den echt nicht gepostet?):
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Anzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).
Sachverhalt:
Nach Medienberichten ereignete sich am 17.11.2024 an der Einmündung der Kreisstraße M7 auf die Staatsstraße 2573 zwischen Sauerlach und Otterfing ein Unfall, bei dem eine 84-jährige Frau schwer verletzt wurde. Es handelt sich hierbei um diese Stelle:
https://maps.app.goo.gl/LkBfNdZZyDQKJP9V6.
Soweit ersichtlich ist der gemeinsame Geh- und Radweg an dieser Stelle sowohl mit kleinen VZ 205 (Vorfahrt achten) als auch mit einer Furtmarkierung versehen. Gemäß der für die Behörde verbindliche Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Rn. 4 „dürfen [Radwegefurten] nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.“.
Zweck dieser Regelung ist, dass eine für die Verkehrsteilnehmer einheitlich und schnell begreifbare Verkehrsregelung zu schaffen; die Furt signalisiert den Verkehrsteilnehmern hierbei den Vorrang (§ 9 Abs. 3 StVO) des auf dem zur Straße gehörenden Radwegs. Durch die pflichtwidrige Unterlassung der Einrichtung einer im Rahmen des Sichtbarkeitsgrundsatzes (vgl. Urteil vom 06.04.2016 - BVerwG 3 C 10.15) für alle Verkehrsteilnehmer klar erkennbaren Regelung hat der oder die Verantwortliche eine Gefahr geschaffen, die sich vorliegend in einem Verkehrsunfall mit einer Schwerverletzten realisiert hat. Unter der Annahme, dass die von der Straßenverkehrsbehörde betraute Person die einschlägigen Verwaltungsvorschriften kennt oder kennen musste, war insbesondere vorhersehbar, dass die pflichtwidrig geschaffene unklare Vorfahrts- und Vorrangregelung sich in Unfällen realisieren kann. Verkehrsteilnehmer haben hierbei grundsätzlich darauf zu vertrauen, dass die von der Verkehrsbehörde veranlassten Maßnahmen rechtmäßig und eindeutig sind; mit einer Kreuzung, die dem Verkehrsteilnehmer gleichzeitig Vorrang und Nachrang suggeriert, ist nicht zu rechnen.
Die zur Einrichtung der Verkehrszeichen zugrunde gelegte Ermächtigungsgrundlage dient hierbei insbesondere auch der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, was auch die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer umfasst. Es besteht hierbei ein unmittelbarer Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Es besteht insbesondere auch unter keinen Umständen eine besondere örtliche Lage, die eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften veranlasst hätte; dies gilt insbesondere auch dahingehend, dass selbst bei Annahme einer atypischen Situation jedenfalls nicht zeitgleich Vorrang und Wartepflicht angeordnet werden können.
Der Anzeigenerstatter ist selbst nicht Geschädigter; da die Tat jedoch im Zusammenhang mit grob fahrlässigem dienstlichem Fehlverhalten steht, liegt nach hiesiger Meinung ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor.
Mit freundlichen Grüßen
mgka -
Das war bei meiner Klage gegen den Landkreis CUX genau so, obwohl es nicht einmal ein Urteil gab. Die Sache war dadurch beendet, dass der Landkreis eingeknickt ist und die angefochtene RWBP nach Erhebung der Klage aufgehoben hat. CUX und ich haben dann beide eine Erledigungserklärung abgegeben und dann ging es nur noch um die Kostenfrage.
CUX wollte nicht zahlen, da ihrer Meinung nach die Klage unnötig war, weil sie angeblich ohnehin die RWBP aufheben wollten. Allerdings haben sie vor meiner Klage telefonisch erklärt, dass sie das auf gar keinen Fall tun werden und sich innerhalb der anschließend schriftlich gesetzten Frist auch nicht anders geäußert und nur geschrieben, dass ich vor der Klage nochmal hätte nachfragen müssen.
Das sah das Gericht anders und hat CUX empfohlen, eine freiwillige Kostenübernahmeerklärung abzugeben, da die Voraussetzungen des § 156 VwGO - Einzelnorm nicht erfüllt seien. Diesen Wink mit dem Zaunpfahl wollte CUX aber nicht verstehen und hat auf eine Kostenentscheidung des Gerichts bestanden. Daraufhin hat das Gericht entschieden, dass der Landkreis CUX die Kosten zu tragen hat.
Leider besteht bei einer Erledigterklärung immer das Risiko, dass Kosten an der Klagepartei hängen bleiben. Was die Kommunen in den Bundesländern mit abgeschafftem Widerspruchsverfahren bis heute nicht verstanden haben: das Recht auf Nachbesserung (eben der obligatorische Widerspruch) haben ihnen die jeweiligen Länderparlamente genommen, will heißen: das "Damoklesschwert" einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage schwebt quasi über jedem Ge-/Verbotsschild.
Der § 156 VwGO beschreibt nur das sofortige Anerkenntnis. Bei einem vorgangegangenen (für den Kläger erfolglosen) Widerspruchsverfahren kann die Beklagte meinem Rechtsverständnis nach diesen "Joker" schlicht nicht mehr ziehen. Und auch ohne das Vorverfahren: bei offensichtlich rechtswidrigen Verkehrszeichen, die man schon vor Jahr(zehnt)en hätte von Amts wegen abräumen müssen, sehe ich diese Möglichkeit eigentlich auch nicht.
Wobei es ja nun für den Freistaat der BayVerfGH noch mal deutlich gesagt hat:
"2. Nach der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern besteht für Rechtsuchende bei belastenden Verwaltungsakten in der Regel keine Obliegenheit, sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Aufhebungsbegehren zunächst an die zuständige Verwaltungsbehörde zu wenden. Es ist daher offensichtlich sachwidrig und kann Willkür begründen, wenn ein Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einem Kläger die Verfahrenskosten allein mit der Begründung auferlegt, die sich nach Klageerhebung selbst korrigierende Behörde habe im Sinn von § 156 VwGO keine Veranlassung zur Klage gegeben. (Rn. 51)" -
der Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit bröckelt bei einigen eben nie.
Das kann man auch bei verwaltungsgerichtlichen Klagen beobachten: eigentlich hat das Gericht schon durchblicken lassen, dass der Kläger recht hat, aber dann kassiert man doch lieber ein Urteil, nur um sagen zu können: "das hat halt das Gericht so entschieden, wir wollten es nicht".
Dabei ermäßigen sich bei vollständigem Anerkenntnis die Gerichtskosten um 2/3, aber da das Steuergelder sind, ist es ja eh wurscht. Wenn der Bürgermeister als Vertreter der Kommune das aus dem eigenen Säckel zahlen müsste, wäre das vermutlich anders.
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Ich vermute: man ist hinsichtlich der Möglichkeiten, welche die StVO und das Verwaltungsrecht bieten, - mal wieder - nicht auf der Höhe der Zeit.
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https://archive.ph/w97Ud#selection-2643.1-2650.1
tja, was darf nicht fehlen?
was fehlt hingegen? Richtig, die Einordnung dieser Litanei.
Wenn man meint, dass das Tempolimit zu Unrecht angeordnet wurde, dann gibt es da eine Möglichkeit: Widerspruch/Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Aber solange das Verfahren läuft, muss man sich natürlich noch an die Beschilderung halten, und wenn man unterliegt, dann weiterhin
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Auch im CSU-Stadtteilblatt das große Geflenne...
Lustiges Framing:
"Und jetzt droht überdies ein Verbot des Gehwegparkens"
versus
"Gehwegparken, das „aufgesetzte“ Parken mit zwei Rädern des Autos auf dem Bürgersteig, ist gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten"
Finde den Fehler!!
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Wobei: die StVO (als relevante Rechtsvorschrift) ist hinsichtlich des Gehwegparkens völlig unverändert.
Und die Kriterien, welche jetzt explizit in den VwV-StVO drinstehen, haben die Straßenverkehrsbehörden in der Vergangenheit im Rahmen ihrer umfassenden Ermessensausübung doch sowieso schon in Betracht gezogen oder?
ODER??
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Wirst du gegen den erkennbar rechtswidrigen Benutzungszwang vorgehen?
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Wir haben bei uns z. B. eine "Duldung" des aufgesetzten Parkens in der Landsberger Straße, laut StVB. Wobei das nirgendswo offiziell steht, aber der Weg ist auch einfach zu weit vom Ordnungsamt bis dahin. Platz ist genug, solange die Autos nicht komplett auf dem Gehweg stehen. Dafür ist der Gehweg inzwischen kaputtgeparkt. Macht aber nix, zahlt ja die Summe der Steuerzahler in Bruck.
Das dürfte auch einer der Gründe sein, warum man das nicht offiziell anordnet: der Gehweg ist dafür gar nicht gebaut worden.
Da muss man schon sagen: schade, dass der Straßenausbaubeitrag der Anlieger in Bayern vor einigen Jahren vom Freistaat abgeschafft wurde, denn genau der wäre zumindest für die direkten Anwohner, die für die Erneuerung der Straße hätten bezahlen müssen, vielleicht ein Hebel gewesen gegen die Falschparker vorzugehen und die Ordnungsbehörde zum Einschreiten zu zwingen.
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Aus meiner Sicht ist eine pauschale Anweisung das genaue Gegenteil von der Intention des Ermessens, was in der Regel eine Einzelfallentscheidung bedeutet. Ist halt Aufwand, zu dem keiner Lust hat.
Und wie Yeti schon schrieb: man kann es ja als Behörde legalisieren, das muss man dann halt aber auch so machen, wie die StVO es vorschreibt.
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Und der "gesteckte rechtliche Rahmen" soll eine Anweisung sein, dass außerhalb der Kölner Innenstadt und Deutz beim Gehwegparken generell keine Behinderung vorliegt, die ein Einschreiten rechtfertigt?
Steht doch im Artikel:
"Allerdings kann die Entscheidungsfreiheit, ob gehandelt werden soll, zu einer Handlungspflicht verengt sein (sog. Ermessensreduktion auf Null), beispielsweise wenn bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind oder wenn das Nichteinschreiten unverhältnismäßig wäre."Das Problem daran ist - wie immer, wenn es um Ermessen geht - dass das halt Ansichtssache ist..
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Imho Opportunitätsprinzip.
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"Skandal im Sperrbezirk"
Haha, 81 Knöllchen soll eine "Orgie" sein?
Und die Anwältin scheint vom Verkehrs-/Verwaltungsrecht zumindest keine Ahnung zu haben. Hat sie wohl bei ihrem Studium gepennt, als das Thema dran war.
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Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.