Beiträge von mgka

    Nach dem Motto: Weil die aktuellen Vorschriften nicht eingehalten werden, brauchen wir eine weitere Vorschrift, in der steht, dass sie einzuhalten ist!

    Ich hätte mittlerweile nichts mehr dagegen, diesen Artikel ersatzlos abzuschaffen. Aber das ging halt nur mit 2/3 Mehrheit... und so selbslos sind die Herrschaften ja im Bundestag/-rat dann sicher nicht.

    Man kann solche Urteile vollstrecken lassen, allerdings in der Regel nur gegen die Körperschaft, die beklagt wurde und unterlegen ist. Dazu gibt es "Zwangsgelder" von bis zu 10.000 €, die derzeit aber noch eher "linke Tasche, rechte Tasche sind". Das soll in Zukunft geändert werden, wenn auch -aus meiner Sicht - nicht konsequent genug.

    Ansonsten sei auf Art. 34 GG verwiesen:
    "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."

    Da sollte halt zumindest sinngemäß stehen, dass bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit grundsätzlich der Rückgriff erfolgt.

    Dafür fehlen die vorgeschriebenen Furten im Zuge von Vorfahrtstraßen weiterhin an über 40 Kreuzungen.

    Ich verstehe es auch nicht, ist ja nun wirklich keine Rocket Science.

    Ich bin mal gespannt, wie Schongau jetzt das mit den VZ 205 lösen wird, nachdem ich da die Klage für mich entschieden habe. Ich könnte mir vorstellen, dass man meint, einfach gar nichts zu machen, weil der Kläger ja weit weg in München wohnt und eh kein Rechtmittel hat, den Urteilsspruch durchzusetzen.

    Hoffnung ist: wenn jeder in die ERA reinschauen könnte, würden vielleicht Forderungen nach Radverkehrsmarkierungen über Kreuzungen, an denen RvL gilt, aufhören. Wie in dem von mir verlinkten Beispiel.

    WIe heißt es so schön: Die Hoffnung stirbt zuletzt :S.

    die Ermessenserwägung kann von der Stadt im laufenden Verfahren hier nicht ergänzt werden, weil ein Ergänzen ein Ausüben voraussetzt; hier aber gar nichts ausgeübt (Ermessensausfall), sondern nur angeordnet wurde?

    Man konnte die Akte mit der Anordnung (war wohl so um das Jahr 2008 herum) nicht auffinden - das hat die Beklagte dem Gericht so mitgeteilt und hat dann nichts mehr weiter unternommen. Es ist also nicht klar, ob es die Anordnung überhaupt gibt und wie sie begründet wurde.

    [Klage gegen VZ 205 in Schongau an der Marktoberdorfer/Schönlinder Stra0e]

    Ich werde ausführlicher darüber berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.

    Das Urteil ist am Freitag endlich im Volltext zugestellt worden. Das Gericht hat sich im wesentlichen meiner Argumentation angeschlossen. Ich vermute, dass es auch noch hier veröffentlicht wird.

    Das VG München hält Klagen gegen VZ 205 ausdrücklich als Anfechtungsklagen für zulässig (da war das VG Freiburg doch schon mal anderer Meinung - AFAIR). Und da es sich um einen Eingriff in den fließenden Verkehr handelt, ist natürlich der Satz 3 aus § 45 (9) StVO einschlägig.

    Im vorliegenden Fall stützt das Gericht das Urteil allerdings zunächst einmal auf den vollständigen Ermessensausfall der Beklagten, welchen sie auch im laufenden Verfahren nicht versucht hat zu heilen, was ihr wegen § 114 (2) VwGO allerdings ohnehin verwehrt war (und was das Gericht auch so festhält).

    Das Gericht stellt allerdings auch fest, dass die ergriffene Maßnahme - also die Aufstellung von VZ 205 allein für den fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußweg - sich als "ungeeignet" und "widersprüchlich" erweist:
    "Diese konkrete Anordnung der Verkehrszeichen ist aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht eindeutig und beschwört daher eher neue Gefahrensituationen herauf, als sie zu lösen. Sie ist deshalb zur Bewältigung der Gefahrenlage ungeeignet."

    Das Gericht hat die Beseitigung der VZ 205 im übrigen (aufgrund meines Antrags) ausdrücklich tenoriert. Sollte die Beklagte also, sobald das Urteil rechtskräftig wird, untätig bleiben, werde ich eine vollstreckbare Ausführung des Urteils anfordern und ggf. weitere Schritte einleiten.

    Diese Rechnung kann ich absolut nicht nachvollziehen (habe selbst nun über zwei Jahre einen Plug-In Hybrid).

    Die Reichweite ist elektrisch natürlich kleiner als der WLTP-Wert auf dem Papier, aber soweit ok. Allerdings wird sich halt wie bei allen elektrischen Kfz-Antrieben mit "0 g/km" systematisch in die Tasche gelogen. Der Ladestrom kommt ja schließlich nicht einfach aus der Steckdose.

    Der Benzinverbrauch (E10) ist dagegen für ein gut 2t schweres Auto völlig in Ordnung, ich komme bei gemäßigter Autobahnfahrt auf 6 - 7 l/100 km.

    Es soll ja aber auch Leute geben, die halt so einen Plug-In Hybrid nie laden und dann eben nur mit dem Verbrenner unterwegs sind. Völlig logisch, dass das mit 1 - 2 l/100 km nichts werden kann.

    Ich habe übrigens zuhause in der Tiefgarage bis heute kein Lademöglichkeit, u.a. weil sich zwei unterschiedliche Abteilungen der Stadtwerke München nicht einigen können, wo denn die zusätzliche Technik für die Ladetechnik der Garage hin soll. Und es ist auch schon mehrfach passiert, dass ich gerne an einer öffentlichen Ladesäule aufgeladen hätte, die aber von einem (reinen) Benziner blockiert war, der ergo die Lademöglichkeit gar nicht genutzt hat.

    Was hat denn die Stadt Berlin bloß für unfähige Rechtsanwälte engagiert??

    Vertreten die das nicht selbst mit ihren Leuten vor dem VG? Zumindest München macht das in der Regel. Allerdings mit mäßigem Erfolg. Wer mal einer solchen mündlichen Verhandlung beigewohnt hat, weiß auch warum: Wer mit der Haltung "das VG wird der Behörde sowieso recht geben" in so eine Verhandlung geht, der hat fällt halt auf die Nase.

    Die Darlegungslast (insbesondere der Nachweis, dass eine Ermessensausübung auch stattgefunden hat oder überhaupt mal eine Anordnung getroffen wurde) liegt eben normalerweise auf Seiten der Behörde und wenn die nicht liefert, sagt das Gericht konsequenterweise "nein".

    https://www.lto.de/recht/hintergr…irkungen-praxis

    Überlegungen zu Änderungen bei Verwaltungsverfahren zu Amtsermittlubgsgrundsatz, Gütegespächen, Zwangsgeldern und querulatorischen Klagen

    Ich sehe keinen so großen Unterschied zu den bisherigen Regeln. Zumindest in Bayern wird die Gerichtsgebühr sofort mit Erhebung der Klage fällig. Manche Kammern muss man in den Schriftsätzen sowieso erst einmal auf gewisse Sachverhalte hinweisen.

    Und die Erhöhung der Zwangsgelder für unwillige Behörden klingt doch gut ^^

    (Einige) Autofahrer sind aber der Meinung, man muss die RW auf jeden Fall nutzen, und halt notfalls schieben, oder zuhause bleiben.

    Wie hieß gleich noch dieser Sesselfurzer in Hamburg, der auch meinte, in solchen Fällen darf man nicht auf die Fahrbahn ausweichen? Schubert, meine ich. Aber so gesehen hat der ja erkannt: der Benutzungszwang von Radwegen ist halt Nonsense.

    Bei diesen Zitaten geht einem doch der Finger an die Stirne. Im ersten Fall wird zu dichtes Auffahren der Autofahrer ignoriert, im zweiten Fall fragt man sich: Winterdienst, was ist das? Fahrbahn für den Radverkehr - ist das ein Tabu?

    Tja, und dann wieder die Frage, warum es im Sommer bei guten Wegebedingungen unbedingt einen Radwegebenutzungszwang bedarf, wenn man im Winter dann doch diesen sowieso ignorieren darf? Kann ja kein Mensch rational erklären.