Bei "passionierte Radfahrerin" habe ich aufgehört zu lesen...
Beiträge von mgka
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Naja, die 23. Kammer am Münchner VG ist halt auch noch mit anderen Klagen wegen Benutzungspflichten beschäftigt.😌
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Meiner Beobachtung nach passieren zwei Dinge: Zum Einen fahren diejenigen, die es nicht begreifen wollen, trotzdem auf dem Gehweg, auch wenn es nicht erlaubt ist. Radfahrer auf der Fahrbahn werden hingegen immer mehr und irgendwann ist es selbstverständlich und interessiert niemanden mehr.
Auch meine Beobachtung. Wobei das mit dem Fahrbahnfahren normalerweise ein bisschen dauert.
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... aber meine Klage läuft ja.
Gibt's dazu eigentlich einen Update?
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Naja, wenn das Bild wie gezeigt so stimmt ( Autogenix?), dann darf man den Schutzstreifen ja gar nicht "beradeln".
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Naja, gibt ja kaum was Devoteres als Radfahrende. Die meisten schlucken alles.
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So wie diese hier (Landshut).
Landshut? Beschilderungstechnisch für den Radverkehr eine absolute Katastrophe (nicht nur hier).
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Und so lange wir hier ein Transparenzgesetz haben, nehm ich das.
Ohnehin für diesen Fall der bessere Verfahrensweg. Ich vermute, man hat auch in Thüringen ein "anlassloses" (Einsichts-)Recht?
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Du hattest den Widerspruch zunächst an die falsche Behörde geschickt, diese hat ihn zwar an die richtige weitergeleitet, aber bis er dort ankam, war die Jahresfrist überschritten.
Aber im Urteil ist ja erläutert, warum deine Klage dann doch zulässig war.
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die StVB spielt dort meiner Meinung nach nicht auf Zeit. Sie vertritt einfach die Auffassung, dass die Pläne des Verkehrssicherers niemandem zugänglich gemacht werden dürfen/können.
Erfahrungsgemäß haben Behörden schlicht und ergreifend keine Lust, sich der Kontrolle des Bürgers zu unterwerfen. Dass sie die Pläne unter Verweis auf das Urheberrecht "geheim" halten wollen, ist ja schon geradezu lachhaft.
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Die Voraussetzungen für den Widerspruch sind im Prinzip dieselben, er wird gegen die den VA erlassende Behörde erhoben. Diese muss ihn aber auch ihm Rahmen der Bearbeitung ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen. Bei Ablehnung klagt man anschließend gegen diesen (negativen) Widerspruchsbescheid - der ja den angegriffenen VA beinhaltet. Nach drei Monaten Untätigkeit kann man dann auch vor Gericht (und zwar entweder mit der Forderung, die Behörde möge nun bitte zu Potte kommen oder aber auch gleich dann die eigentliche Beschwer anfechten).
Kleines Schmankerl: natürlich gilt hier auch die Jahresfrist, wenn sich die Behörde aber trotzdem mit der Sache befasst und einen Bescheid erlässt, so ist die Fristversäumnis quasi geheilt und man kann trotzdem gegen den Bescheid vor dem VG klagen (wusste nicht Mueck davon aus eigener Erfahrung zu berichten?).
Ich habe irgendwie 28,50 € als (maximale) Gebühr für einen negativen Widerspruchsbescheid in Erinnerung, jedenfalls nur ein Bruchteil von den 515,50 €, was mittlerweile an Gerichtsgebühr für den hier üblichen Auffangstreitwert von 5.000 € in 1. Instanz fällig wird.
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*edit: Gerade nachgeschaut: In Thüringen gibt es wohl noch das Widerspruchsverfahren, so dass du zunächst Widerspruch gegen die Anordnung einlegen musst und nicht direkt Klage erheben kannst.
Nachdem im Widerspruchsverfahren ein deutlich niedrigeres Kostenrisiko im Vergleich zur Klage besteht, würde ich zumindest den mal angehen.
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Schaut für mich so aus, als müsste man das mal (verwaltungsrechtlich) klären?
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Ist in diversen Verkehrsvebünden schon seit längerem Usus, nachdem in London mal welche in der UBahn Feuer gefangen hatten.
Gibt's dazu irgendwelche Berichte? Ich habe genau einen Fall in Singapur(?) in Erinnerung.
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Also DEN Fall sehe ich locker, denn der Radweg verdünnisiert sich ja in Kürze, ist somit sichtlich kein straßenbegleitender Radweg, sondern ein eigenständiger Verkehrsweg und da dieser Verkehrsweg eindeutig zu schmal ist für das drübergehängte "weiße Auto im Wasser", kann sich das nicht darauf beziehen ...
Im Prinzip: ja. Aber: die Straße muss ja als Kraftfahrstraße gewidmet sein, insofern dürfte man auf dem Radweg - welcher unzweifelhaft zur Straße gehört - ja gar nicht radeln. Wenn man es großzügiger auslegt, bezieht sich das Schild nur auf die Fahrbahn, womit wir es hier mit einem nicht-benutzungspflichtigen Pflichtradweg zu tun hätten
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Wer sagt es der StVB dort?
Vermutlich schadet es auch nicht, mal bei der Widmungsbehörde nachzufragen, wie es denn straßenrechtlich da so aussieht?
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Besser in Köln. Wir haben Kraftfahrstraßen mit Radwegen!
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... und nun isser ganz weg ...
Wird besser sein...
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Tja, was vielleicht noch besser helfen würde, wären Klagen vor den Verwaltungsgerichten gegen die nicht Schengen-konformen Grenzkontrollen.
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Sobald die ersten Bußgelder verhängt werden, wird es also auch eine Reihe von Widersprüchen geben.
Widerspruch? Ne, nicht mehr zulässig. Das landet dann direkt bei der 23. Kammer am Münchner Verwaltungsgericht (zuständig für ganz Oberbayern für Klagen hinsichtlich Straßenverkehrsrecht). Und wie ich den Vorsitzenden dort kenne, wird der sich die Sache sehr genau anschauen.
ZitatVielleicht ist das Ganze nur eine Show, in der Hoffnung, dass sich einige trotzdem daran halten.
Genau das!