Beiträge von mgka

    Trotzdem gibt es gute Gründe solche Begleiterscheinungen wie weniger Lärm oder geringere Unfallgefahr in einem Zeitungsbericht zu thematisieren. Tempo 30 ist dazu geeignet die Unfallgefahr und den Lärm zu reduzieren. Und sowas gehört erwähnt in dem ursprünglich verlinkten Zeitungsartikel.

    An dieser Stelle ist das aber so eine Sache, auch wenn die Straße fast schon autobahnähnlich eine Schneise durch Wohngebiete ist.

    Gestern habe ich in der U-Bahn gelesen, dass die DUH gegen die Aufhebung von T30 klagen will. Könnte spannend werden. Dazu brauchen sie ja jemanden, der davon "betroffen" ist und zunächst einen entsprechenden Antrag stellt. Gut, den werden sie finden. Aber das wird dann eine Verpflichtungsklage, und ich bin gespannt, wie sie den Nachweis führen wollen, dass die (Wieder-)Einführung des Tempolimits die einzige und mildeste Maßnahme darstellt und dazu das Ermessen in dieser Sache auf null reduziert ist.

    Tempolimits bedürfen einer ortsspezifischen Grundlage. Wenn Lärm und Unfallgefahr nicht über dem üblichen Maß liegen (und davon kann man ausgehen, weil ansonsten das Limt nicht erst kürzlich und als DUH-Klageabweisungs-Instrument eingeführt worden wäre), kann man nicht einfach so auf einer Kraftfahrstraße (!) das Limit senken. Wem das übliche Grundrauschen nicht passt, der muss an §3 StVO ran.

    Wie schon an anderer Stelle geschrieben: wenn sich herausstellt, dass das 30er-Limit eigentlich nichts gebracht hat (weil die Verringerung des Schadstoffausstoßes im Wesentlichen auf der Modernisierung der Kfz-Flotten beruht), dann war die Anordnung rechtswidrig, weil sie der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhält. Die Maßnahme muss bekanntlich – gleichzeitig – geeignet und erforderlich und angemessen sein.

    Aber Verhältnismäßigkeit und auch Ermessensausübung widerstreben halt sehr häufig dem politischen Willen – ein Dilemma für die Verwaltungen, die damit irgendwie umgehen müss(t)en.

    Nils Jacobs ist derjenige, der erzählt hat, dass erst ein Ratsbeschluss nötig sei, ob die StVO angewandt wird....

    Und was gilt bis zu diesem Beschluss? Die Stadter Reichsstraßenverkehrsordnung aus dem letzten Jahrhundert?

    Mann, mann, mann, wenn du meinst, es kann gar nicht mehr dümmer werden...

    Der Unterschied zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis. SO wichtig.

    aber eine Furtmarkierung spring jetzt nicht bei heraus, oder? :evil:

    Schriftsätzlich wurde darauf hingewiesen, dass eine solche nun anzubringen ist.

    Die Beklagte war ja beim Augenschein der Meinung, dass es sich linksseitig nur um eine "Freigabe" und nicht um eine "Pflicht" handele. Das hat der Vorsitzende dann aber umgehend korrigiert.

    Termin: Donnerstag, 05. Juni 2025, 15:15 Uhr in Schongau, Marktoberdorfer-/Ecke Schönlinder Straße: mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (öffentlich).

    Der Tenor des Urteils liegt endlich vor:
    Die Anordnung der VZ 205 am Geh-/Radweg wird in beide Richtungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die VZ 205 zu entfernen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Ich werde ausführlicher darüber berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.

    Nun ja, wenn mit dem Verfahren Leute befasst sind, die dieselben "Qualitäten" haben wie die Mitarbeiter in den mir bekannten Straßenverkehrsbehörden, dann lassen wir das besser mal.

    Davon abgesehen: wenn man will, dass ein Gericht materiell-rechtlich über einen Fall entscheidet, dann muss man halt schauen, dass man die Hürde der Zulässigkeit nimmt (wozu auch Verfahrensfragen gehören). Wobei ja das BVerfG in der "vornehmen" Situation ist, ohne Angaben von Gründen Verfahren einfach nicht voranzutreiben bzw. abzulehnen.

    Habe mich damit noch nicht näher befasst: gilt bei Parteienverbotsverfahren eigentlich der Amtsermittlungsgrundsatz oder nicht?

    Tatsächlich, mal abgesehen davon, dass die GD nun schlechter zu verbieten ist, so wie die sich erwartbar, und von der Mutterpartei gewünscht präsentiert haben, könnte es (hoffentlich) ein Schuss ins Knie sein für die Partei und eine Diskussion um ein Verbotsverfahren beschleunigen.

    Wie lange wird denn jetzt eigentlich schon über dieses Verbotsverfahren geredet? Bald fünf Jahre? Wieso wird es denn nicht angestoßen?

    Ganz schön überrascht waren auch die übrigen Fahrgäste, die sich flugs beim ebenfalls überraschten Zugpersonal beschwerten, denn das ginge so ja gar nicht, das mit seinem legendären Röntgenblick feststellen konnte, dass sich hier wohl ein Fahrrad im Koffer befindet und hier nun ein Missbrauch dieser dem Gepäck gewidmeten Fläche vorliege.

    Worin soll denn dieser "Missbrauch" bestehen? Ein in einen solchen Koffer eingepacktes Fahrrad ist eben ein Koffer (=Gepäck) und kein Fahrrad.

    Hat es also je einen bei T30 verweigernden Richter gegeben?

    Vermutlich nicht.

    Der erste Schritt wäre ja ohnehin ein Antrag auf Vornahme von verkehrsregelnden Maßnahmen.
    Wenn der binnen drei Monaten nicht ermessensfehlerfrei beschieden wird, kann man ja auch erst einmal Untätigkeitsklage erheben, denn die sollte man ziemlich sicher gewinnen können. Die Dreimonatsfrist ist gesetzlich vorgegeben und an der kann nur in Ausnahmefällen gerüttelt werden. In München passiert es schon mal, dass ganz kurz vor Ablauf dieser Frist dann doch erstmal ein Schreiben von der Straßenverkehrsbehörde kommt von wegen "wir prüfen, sind aber noch nicht ganz durch". Dann wird man sicherlich keine Untätigkeitsklage erheben.

    Der von Simon angesprochene Anspruch auf Neuverbescheidung findet sich übrigens hier - Leitsatz 1 und:
    "Ändern sich nach Aufstellung eines Verkehrszeichens - wie unstreitig hier mit Einführung der sog. unechten Einbahnregelung - die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, kann ein Verkehrsteilnehmer trotz Ablaufs der für eine Anfechtungsklage eigentlich geltenden Klagefrist von grundsätzlich einem Jahr gegen das - aus seiner Sicht nunmehr nachteilige - Verkehrszeichen bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Anordnung oder eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung beantragen und so eine Überprüfung bereits bestandskräftiger verkehrsrechtlicher Anordnungen mittels einer auf § 45 StVO gestützten Verpflichtungsklage als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erreichen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.12.2003 - 12 LA 467/03 - juris; OVG NRW, B.v. 22.3.2017 - 8 A 1256/14 - juris; VG Freiburg, U.v. 15.3.2007 - juris Rn. 22 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 1.12.2009 - 14 K 5458/08 - juris Rn. 56; BeckOK StVR, 7. Ed. 1.4.2020, StVO § 39 Rn. 75)."

    Dieses vermutliche Trassenfragment ließ sich halt für nix anderes als einen Radweg verwenden, musste Verständnis für haben!!1!:evil:

    Das VG Karlsruhe hatte aber so gar kein Verständnis, dass der Enzkreis meinen form- und fristgerechten Widerspruch offenbar einfach in der Rundablage versenkt hatte. Die sind erst hochgeschreckt, als da ein gelber Umschlag mit meiner Klage drin vom Gericht kam.

    Und meine Auslagen hätte ich ein Jahr später fast noch per Vollstreckung einfordern müssen… :huh: