Beiträge von mgka

    https://www.lto.de/recht/hintergr…irkungen-praxis

    Überlegungen zu Änderungen bei Verwaltungsverfahren zu Amtsermittlubgsgrundsatz, Gütegespächen, Zwangsgeldern und querulatorischen Klagen

    Ich sehe keinen so großen Unterschied zu den bisherigen Regeln. Zumindest in Bayern wird die Gerichtsgebühr sofort mit Erhebung der Klage fällig. Manche Kammern muss man in den Schriftsätzen sowieso erst einmal auf gewisse Sachverhalte hinweisen.

    Und die Erhöhung der Zwangsgelder für unwillige Behörden klingt doch gut ^^

    (Einige) Autofahrer sind aber der Meinung, man muss die RW auf jeden Fall nutzen, und halt notfalls schieben, oder zuhause bleiben.

    Wie hieß gleich noch dieser Sesselfurzer in Hamburg, der auch meinte, in solchen Fällen darf man nicht auf die Fahrbahn ausweichen? Schubert, meine ich. Aber so gesehen hat der ja erkannt: der Benutzungszwang von Radwegen ist halt Nonsense.

    Bei diesen Zitaten geht einem doch der Finger an die Stirne. Im ersten Fall wird zu dichtes Auffahren der Autofahrer ignoriert, im zweiten Fall fragt man sich: Winterdienst, was ist das? Fahrbahn für den Radverkehr - ist das ein Tabu?

    Tja, und dann wieder die Frage, warum es im Sommer bei guten Wegebedingungen unbedingt einen Radwegebenutzungszwang bedarf, wenn man im Winter dann doch diesen sowieso ignorieren darf? Kann ja kein Mensch rational erklären.

    Reiner populistischer Aktivismus ohne absehbare positive Auswirkung aufs Unfallgeschehen; gegen Radfahrer stänkern kommt halt beim kraftfahrenden Mainstream immer gut an, siehe regelmäßige Helmkampagnen beim VGT.

    Wie üblich: die eingeführten Maßnahmen werden überhaupt nicht auf ihre Wirksamkeit validiert. Fakten sind wie sooft unerwünscht,

    Hauptsache man kann die Auto-Stammtische dieser Nation befriedigen.

    Trotzdem gibt es gute Gründe solche Begleiterscheinungen wie weniger Lärm oder geringere Unfallgefahr in einem Zeitungsbericht zu thematisieren. Tempo 30 ist dazu geeignet die Unfallgefahr und den Lärm zu reduzieren. Und sowas gehört erwähnt in dem ursprünglich verlinkten Zeitungsartikel.

    An dieser Stelle ist das aber so eine Sache, auch wenn die Straße fast schon autobahnähnlich eine Schneise durch Wohngebiete ist.

    Gestern habe ich in der U-Bahn gelesen, dass die DUH gegen die Aufhebung von T30 klagen will. Könnte spannend werden. Dazu brauchen sie ja jemanden, der davon "betroffen" ist und zunächst einen entsprechenden Antrag stellt. Gut, den werden sie finden. Aber das wird dann eine Verpflichtungsklage, und ich bin gespannt, wie sie den Nachweis führen wollen, dass die (Wieder-)Einführung des Tempolimits die einzige und mildeste Maßnahme darstellt und dazu das Ermessen in dieser Sache auf null reduziert ist.

    Tempolimits bedürfen einer ortsspezifischen Grundlage. Wenn Lärm und Unfallgefahr nicht über dem üblichen Maß liegen (und davon kann man ausgehen, weil ansonsten das Limt nicht erst kürzlich und als DUH-Klageabweisungs-Instrument eingeführt worden wäre), kann man nicht einfach so auf einer Kraftfahrstraße (!) das Limit senken. Wem das übliche Grundrauschen nicht passt, der muss an §3 StVO ran.

    Wie schon an anderer Stelle geschrieben: wenn sich herausstellt, dass das 30er-Limit eigentlich nichts gebracht hat (weil die Verringerung des Schadstoffausstoßes im Wesentlichen auf der Modernisierung der Kfz-Flotten beruht), dann war die Anordnung rechtswidrig, weil sie der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhält. Die Maßnahme muss bekanntlich – gleichzeitig – geeignet und erforderlich und angemessen sein.

    Aber Verhältnismäßigkeit und auch Ermessensausübung widerstreben halt sehr häufig dem politischen Willen – ein Dilemma für die Verwaltungen, die damit irgendwie umgehen müss(t)en.

    Nils Jacobs ist derjenige, der erzählt hat, dass erst ein Ratsbeschluss nötig sei, ob die StVO angewandt wird....

    Und was gilt bis zu diesem Beschluss? Die Stadter Reichsstraßenverkehrsordnung aus dem letzten Jahrhundert?

    Mann, mann, mann, wenn du meinst, es kann gar nicht mehr dümmer werden...

    Der Unterschied zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis. SO wichtig.

    aber eine Furtmarkierung spring jetzt nicht bei heraus, oder? :evil:

    Schriftsätzlich wurde darauf hingewiesen, dass eine solche nun anzubringen ist.

    Die Beklagte war ja beim Augenschein der Meinung, dass es sich linksseitig nur um eine "Freigabe" und nicht um eine "Pflicht" handele. Das hat der Vorsitzende dann aber umgehend korrigiert.

    Termin: Donnerstag, 05. Juni 2025, 15:15 Uhr in Schongau, Marktoberdorfer-/Ecke Schönlinder Straße: mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (öffentlich).

    Der Tenor des Urteils liegt endlich vor:
    Die Anordnung der VZ 205 am Geh-/Radweg wird in beide Richtungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die VZ 205 zu entfernen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Ich werde ausführlicher darüber berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.

    Nun ja, wenn mit dem Verfahren Leute befasst sind, die dieselben "Qualitäten" haben wie die Mitarbeiter in den mir bekannten Straßenverkehrsbehörden, dann lassen wir das besser mal.

    Davon abgesehen: wenn man will, dass ein Gericht materiell-rechtlich über einen Fall entscheidet, dann muss man halt schauen, dass man die Hürde der Zulässigkeit nimmt (wozu auch Verfahrensfragen gehören). Wobei ja das BVerfG in der "vornehmen" Situation ist, ohne Angaben von Gründen Verfahren einfach nicht voranzutreiben bzw. abzulehnen.

    Habe mich damit noch nicht näher befasst: gilt bei Parteienverbotsverfahren eigentlich der Amtsermittlungsgrundsatz oder nicht?

    Tatsächlich, mal abgesehen davon, dass die GD nun schlechter zu verbieten ist, so wie die sich erwartbar, und von der Mutterpartei gewünscht präsentiert haben, könnte es (hoffentlich) ein Schuss ins Knie sein für die Partei und eine Diskussion um ein Verbotsverfahren beschleunigen.

    Wie lange wird denn jetzt eigentlich schon über dieses Verbotsverfahren geredet? Bald fünf Jahre? Wieso wird es denn nicht angestoßen?