Beiträge von mgka

    Aber dann kannst du ja nun nicht auch noch verlangen, dass die Stadt 40 Jahre Rechtswidrigkeit (oder sagen wir mal knapp 30 Jahre, weil erst da der § 45 Abs. 9 StVO eingeführt wurde) eingesteht. :D

    Ja, er hatte oft mal recht eigenwillige Auslegungen, was die StVO angeht, Hat er (oder tut es immer noch) auch u.a. in Fachzeitschriften wie der NZV kundgetan.

    Ich meine mich zu erinnern, dass ihm das Grundsatzurteil des BVerwG zur Benutzungspflicht auch arg auf den Magen geschlagen ist.

    Oh, gibts Urteile zum eingeschränkten Winterdienst? Ich hätte mich bislang nur auf die fehlende Stetigkeit berufen können. :/

    Kenne keines, aber wie will denn die Behörde schlüssig erklären, dass man im Winter bei miesen Straßenverhältnissen auf die Fahrbahn ausweichen muss, während man im Sommer bei besten Verhältnissen dann aber auf den "Radweg" verwiesen wird.

    Ok, vermutlich haben sie nie den Ansatz einer Erkläerung versucht, dazu müsste man ja nachdenken...

    Irgendwo durch Nordkehdingen irrt noch ein schiebender Radfahrer, der das Schild sucht, wo er wieder aufsteigen darf.

    An wen soll sich denn das VZ 205 richten, wenn es dort dank "Radfahrer absteigen" überhaupt keine "Fahrzeugführenden" geben kann?
    Einmal mit Profis...

    *Thread hervorkram*

    Ich kam heute nach längerem an besagter Unfallstelle vorbei. Offenbar hat man als Reaktion auf meine Strafanzeige hin alle VZ 205 am Radweg abgebaut... Aber immer noch keine Reaktion auf meine Anzeige, die wohl auch nicht mehr kommen wird.

    Man sieht auf der Rückseite des einen Schildes sogar noch den "Schatten" des VZ 205.
    Auch in Gegenrichtung ist das Schild weg.

    Das war übrigens der Antrag (hatte ich den echt nicht gepostet?):

    Das war bei meiner Klage gegen den Landkreis CUX genau so, obwohl es nicht einmal ein Urteil gab. Die Sache war dadurch beendet, dass der Landkreis eingeknickt ist und die angefochtene RWBP nach Erhebung der Klage aufgehoben hat. CUX und ich haben dann beide eine Erledigungserklärung abgegeben und dann ging es nur noch um die Kostenfrage.

    CUX wollte nicht zahlen, da ihrer Meinung nach die Klage unnötig war, weil sie angeblich ohnehin die RWBP aufheben wollten. Allerdings haben sie vor meiner Klage telefonisch erklärt, dass sie das auf gar keinen Fall tun werden und sich innerhalb der anschließend schriftlich gesetzten Frist auch nicht anders geäußert und nur geschrieben, dass ich vor der Klage nochmal hätte nachfragen müssen.

    Das sah das Gericht anders und hat CUX empfohlen, eine freiwillige Kostenübernahmeerklärung abzugeben, da die Voraussetzungen des § 156 VwGO - Einzelnorm nicht erfüllt seien. Diesen Wink mit dem Zaunpfahl wollte CUX aber nicht verstehen und hat auf eine Kostenentscheidung des Gerichts bestanden. Daraufhin hat das Gericht entschieden, dass der Landkreis CUX die Kosten zu tragen hat.

    Leider besteht bei einer Erledigterklärung immer das Risiko, dass Kosten an der Klagepartei hängen bleiben. Was die Kommunen in den Bundesländern mit abgeschafftem Widerspruchsverfahren bis heute nicht verstanden haben: das Recht auf Nachbesserung (eben der obligatorische Widerspruch) haben ihnen die jeweiligen Länderparlamente genommen, will heißen: das "Damoklesschwert" einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage schwebt quasi über jedem Ge-/Verbotsschild.
    Der § 156 VwGO beschreibt nur das sofortige Anerkenntnis. Bei einem vorgangegangenen (für den Kläger erfolglosen) Widerspruchsverfahren kann die Beklagte meinem Rechtsverständnis nach diesen "Joker" schlicht nicht mehr ziehen. Und auch ohne das Vorverfahren: bei offensichtlich rechtswidrigen Verkehrszeichen, die man schon vor Jahr(zehnt)en hätte von Amts wegen abräumen müssen, sehe ich diese Möglichkeit eigentlich auch nicht.
    Wobei es ja nun für den Freistaat der BayVerfGH noch mal deutlich gesagt hat:

    "2. Nach der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern besteht für Rechtsuchende bei belastenden Verwaltungsakten in der Regel keine Obliegenheit, sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Aufhebungsbegehren zunächst an die zuständige Verwaltungsbehörde zu wenden. Es ist daher offensichtlich sachwidrig und kann Willkür begründen, wenn ein Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einem Kläger die Verfahrenskosten allein mit der Begründung auferlegt, die sich nach Klageerhebung selbst korrigierende Behörde habe im Sinn von § 156 VwGO keine Veranlassung zur Klage gegeben. (Rn. 51)"

    der Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit bröckelt bei einigen eben nie. :saint:

    Das kann man auch bei verwaltungsgerichtlichen Klagen beobachten: eigentlich hat das Gericht schon durchblicken lassen, dass der Kläger recht hat, aber dann kassiert man doch lieber ein Urteil, nur um sagen zu können: "das hat halt das Gericht so entschieden, wir wollten es nicht".

    Dabei ermäßigen sich bei vollständigem Anerkenntnis die Gerichtskosten um 2/3, aber da das Steuergelder sind, ist es ja eh wurscht. Wenn der Bürgermeister als Vertreter der Kommune das aus dem eigenen Säckel zahlen müsste, wäre das vermutlich anders.

    https://archive.ph/w97Ud#selection-2643.1-2650.1

    tja, was darf nicht fehlen?

    was fehlt hingegen? Richtig, die Einordnung dieser Litanei.

    Wenn man meint, dass das Tempolimit zu Unrecht angeordnet wurde, dann gibt es da eine Möglichkeit: Widerspruch/Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Aber solange das Verfahren läuft, muss man sich natürlich noch an die Beschilderung halten, und wenn man unterliegt, dann weiterhin ^^

    Auch im CSU-Stadtteilblatt das große Geflenne...

    Lustiges Framing:

    "Und jetzt droht überdies ein Verbot des Gehwegparkens"

    versus

    "Gehwegparken, das „aufgesetzte“ Parken mit zwei Rädern des Autos auf dem Bürgersteig, ist gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten"

    Finde den Fehler!! :D