Ist in diversen Verkehrsvebünden schon seit längerem Usus, nachdem in London mal welche in der UBahn Feuer gefangen hatten.
Gibt's dazu irgendwelche Berichte? Ich habe genau einen Fall in Singapur(?) in Erinnerung.
Ist in diversen Verkehrsvebünden schon seit längerem Usus, nachdem in London mal welche in der UBahn Feuer gefangen hatten.
Gibt's dazu irgendwelche Berichte? Ich habe genau einen Fall in Singapur(?) in Erinnerung.
Also DEN Fall sehe ich locker, denn der Radweg verdünnisiert sich ja in Kürze, ist somit sichtlich kein straßenbegleitender Radweg, sondern ein eigenständiger Verkehrsweg und da dieser Verkehrsweg eindeutig zu schmal ist für das drübergehängte "weiße Auto im Wasser", kann sich das nicht darauf beziehen ...
Im Prinzip: ja. Aber: die Straße muss ja als Kraftfahrstraße gewidmet sein, insofern dürfte man auf dem Radweg - welcher unzweifelhaft zur Straße gehört - ja gar nicht radeln. Wenn man es großzügiger auslegt, bezieht sich das Schild nur auf die Fahrbahn, womit wir es hier mit einem nicht-benutzungspflichtigen Pflichtradweg zu tun hätten .
Wer sagt es der StVB dort?
Vermutlich schadet es auch nicht, mal bei der Widmungsbehörde nachzufragen, wie es denn straßenrechtlich da so aussieht?
Besser in Köln. Wir haben Kraftfahrstraßen mit Radwegen!
... und nun isser ganz weg ...
Wird besser sein...
Tja, was vielleicht noch besser helfen würde, wären Klagen vor den Verwaltungsgerichten gegen die nicht Schengen-konformen Grenzkontrollen.
Sobald die ersten Bußgelder verhängt werden, wird es also auch eine Reihe von Widersprüchen geben.
Widerspruch? Ne, nicht mehr zulässig. Das landet dann direkt bei der 23. Kammer am Münchner Verwaltungsgericht (zuständig für ganz Oberbayern für Klagen hinsichtlich Straßenverkehrsrecht). Und wie ich den Vorsitzenden dort kenne, wird der sich die Sache sehr genau anschauen.
ZitatVielleicht ist das Ganze nur eine Show, in der Hoffnung, dass sich einige trotzdem daran halten.
Genau das!
Wie wir hier in der Diskussion sehen: das ganze Ding könnte allein schon deshalb rechtswidrig sein, weil es an der Bestimmtheit der Anordnung fehlt.
Aber halt!! Wenn es ein CSU-Staatssekretär für rechtmäßig erklärt, wer darf dann daran zweifeln?
Ob man das jetzt tatsächlich mit VZ 250 regeln will, wie auf dem Bild in diesem Artikel gezeigt? Also auch kein Radverkehr? Keine Kutschen? Keine Traktoren? Vermutlich soll der KFZ-Verkehr gemeint sein, nun, für den gibt's das VZ 260. Einmal mit Profis...
https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saarb…g_aid-132769147
Die Straße hat laut Verkehrsmengenkarte ürigens eine DTV von 800 KFZ/24h. Es würde mich wundern, wenn es am Anfang und Ende eine sichere Querungsmöglichkeit gibt, aber bei der Verkehrsstärke wäre die vermutlich genauso unnötig wie der Radweg selbst.
... womit die gezeigte Beschilderung wohl rechtswidrig sein dürfte. Zwar braucht es außerorts keine tatbestandliche Voraussetzung mehr, wohl aber muss die Benutzungspflicht "zwingend erforderlich" sein.
TBNR 145606: ...
Das ist dann aber keine Straftat (wie im Artikel behauptet), sondern nur eine Ordnungswidrigkeit?
Vielleicht mal den Spiegel fragen?
Rechtlich dürfte es keinen Unterschied machen.
Hab ich von der Verkehrswacht auch gar nicht anders erwartet.
"was will er da?"
Das ihm in Art. 2 GG gewährte Grundrecht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ausüben?
Aber gerade mit diesem Artikel tun sich Straßenverkehrsbehörden ja oft mal arg schwer, es sei denn, es geht um den motorisierten Individualverkehr.
Ich begreife nicht, was der da will. Das ist keine Abkürzung und auch kein Sportgelände.
Offenbar hat die Behörde den Platz aber umgewidmet? Denn sonst wäre ja die StVO einschlägig und nicht das BerlStrG.
Also bei einem meiner VG-Verfahren hat die damalige Berichterstatterin der Beklagte das sehr deutlich gemacht, dass sie da einschreiten müsste.
Daraufhin die Beklagte: "Wissen Sie, was das heißt, wenn man auf dem Dorf in Bayern verlangt, dass die Hecke zur Hauptstraße hin gestutzt werden soll??"
Berichterstatterin: "Das Recht und die Verpflichtung dazu im Hinblick auf Art. 29 BayStrWG haben Sie jedenfalls".
In dem Moment wusste ich, dass ich das Verfahren gewinnen werde
Nachtrag: es ging um diese Stelle.
An diesen Stellen hat die Straßenverkehrsbehörde die Verpflichtung, gegen den üppigen Bewuchs einzuschreiten, zB indem von den Eigentümern ein Rückschnitt vorgenommen wird. Dies ist entweder durch Zwangsgeld durchzusetzen oder aber durch Ersatzvornahme, wenn diese nicht zu Potte kommen.
In Bayern steht das in § 29 BayStrWG (in den anderen Bundesländern dürfte es analoge Vorschriften geben):
"(2) 1Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. 3Die Straßenbaubehörde kann die Verantwortlichen nach Satz 1 verpflichten, verbotene Anpflanzungen und Gegenstände im Sinne von Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen."
Ohne Rechtsänderung wird man in Deutschland die temporären (Durch-)Fahrtsverbote wie sooft an § 45 Abs. 9 S. 3 StVO messen müssen - und die erfordern eine tatbestandliche Voraussetzung.
Ohnehin wird das mit einer konsistenten Beschilderung sowieso nicht funktionieren - das klappt ja heutzutage an so ziemlich keiner Baustelle. Und widersprüchlich aufgestellte Verkehrszeichen gehen zu Lasten der Straßenverkehrsbehörde. Ich denke auch: viel heiße Luft...
In Österreich gilt aber schlicht und ergreifend eine andere StVO.
In Ösiland kannst du auch bspw. erst ein Verbotsschild anfechten, wenn dich die Schandis deswegen "beknollt" haben. Wäre in D natürlich als zusätzliche Option auch nett wegen der Jahresfrist.
Ich bin auch auf die konkrete Ausführung gespannt. Ohne Änderung der StVO dürften da spätestens bei entsprechenden Klagen viele Verwaltungsgerichte nicht mitspielen.