[Klage gegen VZ 205 in Schongau an der Marktoberdorfer/Schönlinder Stra0e]
Ich werde ausführlicher darüber berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.
Das Urteil ist am Freitag endlich im Volltext zugestellt worden. Das Gericht hat sich im wesentlichen meiner Argumentation angeschlossen. Ich vermute, dass es auch noch hier veröffentlicht wird.
Das VG München hält Klagen gegen VZ 205 ausdrücklich als Anfechtungsklagen für zulässig (da war das VG Freiburg doch schon mal anderer Meinung - AFAIR). Und da es sich um einen Eingriff in den fließenden Verkehr handelt, ist natürlich der Satz 3 aus § 45 (9) StVO einschlägig.
Im vorliegenden Fall stützt das Gericht das Urteil allerdings zunächst einmal auf den vollständigen Ermessensausfall der Beklagten, welchen sie auch im laufenden Verfahren nicht versucht hat zu heilen, was ihr wegen § 114 (2) VwGO allerdings ohnehin verwehrt war (und was das Gericht auch so festhält).
Das Gericht stellt allerdings auch fest, dass die ergriffene Maßnahme - also die Aufstellung von VZ 205 allein für den fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußweg - sich als "ungeeignet" und "widersprüchlich" erweist:
"Diese konkrete Anordnung der Verkehrszeichen ist aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht eindeutig und beschwört daher eher neue Gefahrensituationen herauf, als sie zu lösen. Sie ist deshalb zur Bewältigung der Gefahrenlage ungeeignet."
Das Gericht hat die Beseitigung der VZ 205 im übrigen (aufgrund meines Antrags) ausdrücklich tenoriert. Sollte die Beklagte also, sobald das Urteil rechtskräftig wird, untätig bleiben, werde ich eine vollstreckbare Ausführung des Urteils anfordern und ggf. weitere Schritte einleiten.