Beiträge von mgka

    Das wäre very british, denn dort ist es so, dass Radwegschilder keine Benutzungspflicht nach sich ziehen.

    Nothing else remains...

    Nach fast 30 Jahren systematischem und vorsätzlichem Aussitzen der StVO-"Novelle" (oder müsste es nicht besser "Altelle" heißen?) bleibt ja gar nichts mehr anderes: die blauen Lollies [Zeichen 237][Zeichen 240][Zeichen 241-30] gewähren in Zukunft dem Radverkehr ein ausschließliches Benutzungsrecht der entsprechend gekennzeichneten Verkehrsfläche, während alle anderen Verkehrsarten dort ausgeschlossen sind (Ausnahme: VZ 240 [Zeichen 240] und der Fußverkehr).

    Allerdings muss dann auch die Aufstellung von VZ 254 [Zeichen 254] bei Todesstrafe verboten werden!

    Mich wundert das alles nicht mehr.

    Ich hatte ja letztes Jahr im Frühjahr bei einer neu aufgestellten, erkennbar rechtswidrigen Benutzungspflicht die zuständige Behörde angeschrieben, diese Verkehrszeichen umgehend mit Frist wieder entfernen zu lassen. Passiert ist: natürlich nichts. Dann nach Ablauf der Frist: Klage. Die beklagte Gemeinde regt ein Güteverfahren vor dem Verwaltungsgericht an, dem ich - aus gutem Willen - zustimme. Nach langem Hin und Her wird dafür ein Termin Anfang November gefunden, es sind seit meinem Anschreiben mittlerweile acht Monate vergangen. In der Güteverhandlung marschiert die Beklagte mit vier(!) Personen auf, die alle offenbar in ihrer Amtsstube nix zu tun haben oder der Ansicht sind, dass so ein Gerichtstermin ihren öden Büroalltag auflockert.

    Gleich zu Beginn behaupten die Beklagtenvertreter: da stehen doch nur "Gehweg - Radfahrer frei"-Schilder, wie schon viele Jahre. Nö, sage ich und zeige aktuelle Fotos auf meinem Tablett. Betretenes Schweigen. Auf Nachfragen meinerseits stellt sich heraus, dass niemand von der Beklagtenseite bisher seinen Luxuskörper zur streitgegenständlichen Stelle bewegt hat (der maximal zwei Kilometer vom Rathaus dieser Gemeinde im Speckgürtel von München entfernt ist), trotz Schreiben meinerseits (natürlich per MJP mit Zustellungsnachweis) und trotz Klage. Die Ordnungsamtsleiterin (eine der vier Beklagtenvertreter) sicherte dann auch rasch zu, dass der alte Zustand wiederhergestellt wird und dass offenbar irgendein Mitarbeiter des Bauhofs die Schilder eigenmächtig ohne entsprechende Anordnung aufgestellt hat. Mithin war das nichtiges Blech, aber wusste das auch die Polizei, die dort die Verkehrsregeln durchsetzen soll?

    Ich war dann doch recht sprachlos. Soviel Faulheit in deutschen Amtsstuben hätte ich damals nicht erwartet. Heute weiß ich es besser: daher, ja: es gibt keine Unschuldsvermutung mehr. Ich könnte mittlerweile ein Buch über meine vielen VG-Klagen schreiben, in jedem Kapitel ließen sich die Absurditäten steigern!

    Wer sich dabei erwischen lässt, muss wirklich unkreativ sein. Runter von der Autobahn, kurz für 30ct eine Flasche Wasser beim nächsten Lidl kaufen und es kann einem niemand mehr was.

    Wurde jetzt eigentlich für dieses Autobahnabfahrtverbot der § 45 (9) StVO geändert? Aus meiner Sicht fehlt nämlich sonst die Rechtsgrundlage für dieses Verbot. Gut, ob rechtswidrig oder gar nichtig, darüber lässt sich streiten.

    Klassische bayrische, nicht begleitende, agO-Radwege.

    Im linken Fall Anfechtungsklage seit letzter Woche anhängig (nach vorheriger schriftlicher Aufforderung, die VZ205 zu entfernen), im rechten Fall schon seit Ende Mai - vorher in einer anderen Klageschrift bereits angedroht, natürlich hat die Behörde die Frist verstreichen lassen und wundert sich jetzt, dass die Sache zum VG eskaliert ist.

    In dem von mir zitierten Auszug von einer Fahrschule steht nichts von "Widmung". Macht ja auch keinen Sinn, wenn man vorher sich womöglich auf einem Amt nach der Widmung erkundigen muss.

    Wie heißt es so schön: Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer muss mit einem beiläufigen Blick die Situation erfassen und beurteilen können, wer da jetzt Vorfahrt hat (ständige Rechtsprechung).

    Im Sommerloch hat die Presse (nicht nur dieses Bladl hier) Münchens prominenteste Rad-"Rennstrecke" entdeckt:

    Rennradfahrer rasen durch den Perlacher Forst

    Zweifellos geht's da mittlerweile zu wie auf dem Münchner Stachus, aber was zB fehlende Reflektoren mit (zu) schnellem Fahren zu tun haben, erschließt sich mir nicht.

    Eine verkehrsrechtliche Frage: "Die asphaltierte Strecke wirkt wie eine Vorfahrtstraße. Doch an den Einmündungen gilt grundsätzlich Rechts vor Links." - Dort gibt es zwei alsphaltierte Hauptwege (Oberbiberger Straßl und Perlach Geräumt), die sich in der Mitte in etwas spitzem Winkel treffen. Hier würde ich dieser Aussage zustimmen. Die anderen Wege, die auf diese "Hauptwege" treffen, sind entweder Trampelpfade oder geschotterte Wirtschaftswege. Beschildert ist in der Tat nichts, aber gilt da wirklich ausschließlich "rechts vor links"?

    Hier finde ich diese Aussage: "Wer von einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße fährt, hat keine Vorfahrt. Auch wenn kein Schild steht. Die Befestigung (Asphalt, Pflaster) der einmündenden Straße entscheidet: Die unbefestigte Seite wartet immer." - so kenne ich das auch.

    Nachdem der Forst ein Naturschutzgebiet ist, müss(t)en die Hunde dort natürlich an die Leine, dann würden sie einem auch nicht vor's Radl springen.

    Und natürlich darf die Forderung nach den "Nummernschildern" nicht fehlen, dieses Mal aus dem Mund einer Amtsperson, aber vielleicht hat er dieses Aussage ja als Privatmann getätigt, das weiß man heutzutage ja nie so genau.

    Dazu was aus der Klamottenkiste:

    Northeimer Fußgänger-Blitzer: Landkreis bestätigt schnellsten Läufer | Northeim jetzt

    Das ist überhaupt der einzige mir bekannte Fall, wo mal in einem vbB die Geschwindigkeit kontrolliert wurde. Daher ist es eigentlich auch egal, ob die örtliche Behörde der Meinung ist, dass mit Schrittgeschwindigkeit 18 km/h oder 15 km/h oder 6 km/h gemeint sind, wenn es ohnehin nie kontrolliert wird.

    "Dort gilt übrigens Schrittgeschwindigkeit, also maximal 15 km/h. Ein Kennzeichen hatte aber keiner der Läufer um den Hals."

    Wozu auch? Das Tempolimit richtet sich doch ohnehin nur auch an Fahrzeugführende? Oder meint man da wirklich, dass auch der Fußverkehr davon erfasst wird?