*Thread hervorkram*
Ich kam heute nach längerem an besagter Unfallstelle vorbei. Offenbar hat man als Reaktion auf meine Strafanzeige hin alle VZ 205 am Radweg abgebaut... Aber immer noch keine Reaktion auf meine Anzeige, die wohl auch nicht mehr kommen wird.
Man sieht auf der Rückseite des einen Schildes sogar noch den "Schatten" des VZ 205.
Auch in Gegenrichtung ist das Schild weg.
Das war übrigens der Antrag (hatte ich den echt nicht gepostet?):
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Anzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).
Sachverhalt:
Nach Medienberichten ereignete sich am 17.11.2024 an der Einmündung der Kreisstraße M7 auf die Staatsstraße 2573 zwischen Sauerlach und Otterfing ein Unfall, bei dem eine 84-jährige Frau schwer verletzt wurde. Es handelt sich hierbei um diese Stelle:
https://maps.app.goo.gl/LkBfNdZZyDQKJP9V6.
Soweit ersichtlich ist der gemeinsame Geh- und Radweg an dieser Stelle sowohl mit kleinen VZ 205 (Vorfahrt achten) als auch mit einer Furtmarkierung versehen. Gemäß der für die Behörde verbindliche Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Rn. 4 „dürfen [Radwegefurten] nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.“.
Zweck dieser Regelung ist, dass eine für die Verkehrsteilnehmer einheitlich und schnell begreifbare Verkehrsregelung zu schaffen; die Furt signalisiert den Verkehrsteilnehmern hierbei den Vorrang (§ 9 Abs. 3 StVO) des auf dem zur Straße gehörenden Radwegs. Durch die pflichtwidrige Unterlassung der Einrichtung einer im Rahmen des Sichtbarkeitsgrundsatzes (vgl. Urteil vom 06.04.2016 - BVerwG 3 C 10.15) für alle Verkehrsteilnehmer klar erkennbaren Regelung hat der oder die Verantwortliche eine Gefahr geschaffen, die sich vorliegend in einem Verkehrsunfall mit einer Schwerverletzten realisiert hat. Unter der Annahme, dass die von der Straßenverkehrsbehörde betraute Person die einschlägigen Verwaltungsvorschriften kennt oder kennen musste, war insbesondere vorhersehbar, dass die pflichtwidrig geschaffene unklare Vorfahrts- und Vorrangregelung sich in Unfällen realisieren kann. Verkehrsteilnehmer haben hierbei grundsätzlich darauf zu vertrauen, dass die von der Verkehrsbehörde veranlassten Maßnahmen rechtmäßig und eindeutig sind; mit einer Kreuzung, die dem Verkehrsteilnehmer gleichzeitig Vorrang und Nachrang suggeriert, ist nicht zu rechnen.
Die zur Einrichtung der Verkehrszeichen zugrunde gelegte Ermächtigungsgrundlage dient hierbei insbesondere auch der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, was auch die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer umfasst. Es besteht hierbei ein unmittelbarer Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Es besteht insbesondere auch unter keinen Umständen eine besondere örtliche Lage, die eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften veranlasst hätte; dies gilt insbesondere auch dahingehend, dass selbst bei Annahme einer atypischen Situation jedenfalls nicht zeitgleich Vorrang und Wartepflicht angeordnet werden können.
Der Anzeigenerstatter ist selbst nicht Geschädigter; da die Tat jedoch im Zusammenhang mit grob fahrlässigem dienstlichem Fehlverhalten steht, liegt nach hiesiger Meinung ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor.
Mit freundlichen Grüßen
mgka