Hat es also je einen bei T30 verweigernden Richter gegeben?
Vermutlich nicht.
Der erste Schritt wäre ja ohnehin ein Antrag auf Vornahme von verkehrsregelnden Maßnahmen.
Wenn der binnen drei Monaten nicht ermessensfehlerfrei beschieden wird, kann man ja auch erst einmal Untätigkeitsklage erheben, denn die sollte man ziemlich sicher gewinnen können. Die Dreimonatsfrist ist gesetzlich vorgegeben und an der kann nur in Ausnahmefällen gerüttelt werden. In München passiert es schon mal, dass ganz kurz vor Ablauf dieser Frist dann doch erstmal ein Schreiben von der Straßenverkehrsbehörde kommt von wegen "wir prüfen, sind aber noch nicht ganz durch". Dann wird man sicherlich keine Untätigkeitsklage erheben.
Der von Simon angesprochene Anspruch auf Neuverbescheidung findet sich übrigens hier - Leitsatz 1 und:
"Ändern sich nach Aufstellung eines Verkehrszeichens - wie unstreitig hier mit Einführung der sog. unechten Einbahnregelung - die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, kann ein Verkehrsteilnehmer trotz Ablaufs der für eine Anfechtungsklage eigentlich geltenden Klagefrist von grundsätzlich einem Jahr gegen das - aus seiner Sicht nunmehr nachteilige - Verkehrszeichen bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Anordnung oder eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung beantragen und so eine Überprüfung bereits bestandskräftiger verkehrsrechtlicher Anordnungen mittels einer auf § 45 StVO gestützten Verpflichtungsklage als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erreichen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.12.2003 - 12 LA 467/03 - juris; OVG NRW, B.v. 22.3.2017 - 8 A 1256/14 - juris; VG Freiburg, U.v. 15.3.2007 - juris Rn. 22 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 1.12.2009 - 14 K 5458/08 - juris Rn. 56; BeckOK StVR, 7. Ed. 1.4.2020, StVO § 39 Rn. 75)."