ermessensfehlerhaft
Korrekt - und ich darf als Münchner erwähnen, dass ich von besagter Beschilderung bisher zumindest noch nicht beschwert war. ![]()
ermessensfehlerhaft
Korrekt - und ich darf als Münchner erwähnen, dass ich von besagter Beschilderung bisher zumindest noch nicht beschwert war. ![]()
Radfahrende klagen gegen den Wegfall von Fahrradspuren
Was für eine Art von Klage ist das denn? Eine Verpflichtungsklage? Die braucht aber vorher einen Antrag, der in der Regel dann mal drei Monate "ruhen" muss. Bei Verpflichtungsklagen ist der Erfolg allerdings halt nun oft deutlich schwerer zu erreichen als beim Anfechten (aber hier gibt es im verwaltungsrechtlichen Sinne ja nun nichts anzufechten oder?).
Und was soll das heißen:
"Peter Lorscheid, Co-Vorsitzender des ADFC erklärt: „Wir sind von verschiedenen Personen angesprochen worden, ob der ADFC eine Klage unterstützt, und haben uns entschieden, auch selbst als Kläger aufzutreten."
Ich hoffe doch, da klagen dann einer oder mehrere Vorstände und nicht "der Verein" selbst, weil das geht schon bei der Frage der Zulässigkeit 100%ig schief und kostet unnötig Geld.
Irgendwo in RLP:
Was habe ich darunter zu verstehen?
"Kann ich dazu mal die Anordnung bitte sehen"? ![]()
Ist das formal ein Radfahrstreifen? Dann gilt zumindest eine geringere Anforderung an die Anordnung (keine tatbestandliche Voraussetzung).
Aber lang ist der ja nicht - das dürfte der Forderung widersprechen, dass Benutzungspflichten auch Stetigkeit voraussetzen. Soll da ein Fahrbahnradler dann für dieses kurze Stück auf den Streifen schwenken oder wie stellt man sich das (vermutlich mal wieder aus der Windschutzscheibenperspektive) vor?
Ergo sollte man die zuständige Straßenverkehrsbehörde fragen, auch ob es da nicht eine tatbestandliche Voraussetzung braucht, deren Existenz sie doch bitte für diesen Fall darlegen möge. Falls nein, braucht es immer noch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Und übrigens insbesondere auch eine sichere Querungshilfe.
Ich sehe da Zeichen 295, welches man mit einem Fahrzeug nicht überfahren darf. Wie soll man auf diesen linksseitigen Radweg an dieser Stelle überhaupt auffahren können? ![]()
Es geht nicht um ein Trainings-Ziel. Ich möchte mit dem Fahrrad an mein Ziel kommen (zur Arbeit, nach Hause, zum Einkaufen, ...). Dafür möchte ich nicht unnötig lange brauchen, vor allem nicht unnötig länger als mit einem Auto. Wenn Radfahren nur dann sicher ist, wenn ich wie ein Kind an jeder Kreuzung absteige und schiebe, ist es unattraktiv. Nicht weil ich Schnellfahren toll finde, sondern weil ich mal ankommen möchte.
Genau das haben aber nicht einmal die allermeisten Straßenverkehrsbehörden in diesem Land auch nur ansatzweise begriffen.
Sie "flüchten" ja nicht nur auf "richtige" Radwege, sondern in ihrem mittlerweile geradezu devoten Verhalten auf alles, was danach aussieht, u.a. sehr zum Leidwesen der Fußgänger.
Wo kein Kläger, da kein Richter...
Das wäre very british, denn dort ist es so, dass Radwegschilder keine Benutzungspflicht nach sich ziehen.
Nothing else remains...
Nach fast 30 Jahren systematischem und vorsätzlichem Aussitzen der StVO-"Novelle" (oder müsste es nicht besser "Altelle" heißen?) bleibt ja gar nichts mehr anderes: die blauen Lollies ![]()
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gewähren in Zukunft dem Radverkehr ein ausschließliches Benutzungsrecht der entsprechend gekennzeichneten Verkehrsfläche, während alle anderen Verkehrsarten dort ausgeschlossen sind (Ausnahme: VZ 240
und der Fußverkehr).
Allerdings muss dann auch die Aufstellung von VZ 254
bei Todesstrafe verboten werden!
Mein Beitrag: Landshut
Landshut? Straßenverkehrsrechtlich völlig lost, was den Radverkehr angeht!
Wie hättest du denn auf diese "Radwege" überhaupt an diesen Stellen auffahren wollen? Ich seh da ein VZ295, das man mit Fahrzeugen(!) nicht überfahren darf!
Mich wundert das alles nicht mehr.
Ich hatte ja letztes Jahr im Frühjahr bei einer neu aufgestellten, erkennbar rechtswidrigen Benutzungspflicht die zuständige Behörde angeschrieben, diese Verkehrszeichen umgehend mit Frist wieder entfernen zu lassen. Passiert ist: natürlich nichts. Dann nach Ablauf der Frist: Klage. Die beklagte Gemeinde regt ein Güteverfahren vor dem Verwaltungsgericht an, dem ich - aus gutem Willen - zustimme. Nach langem Hin und Her wird dafür ein Termin Anfang November gefunden, es sind seit meinem Anschreiben mittlerweile acht Monate vergangen. In der Güteverhandlung marschiert die Beklagte mit vier(!) Personen auf, die alle offenbar in ihrer Amtsstube nix zu tun haben oder der Ansicht sind, dass so ein Gerichtstermin ihren öden Büroalltag auflockert.
Gleich zu Beginn behaupten die Beklagtenvertreter: da stehen doch nur "Gehweg - Radfahrer frei"-Schilder, wie schon viele Jahre. Nö, sage ich und zeige aktuelle Fotos auf meinem Tablett. Betretenes Schweigen. Auf Nachfragen meinerseits stellt sich heraus, dass niemand von der Beklagtenseite bisher seinen Luxuskörper zur streitgegenständlichen Stelle bewegt hat (der maximal zwei Kilometer vom Rathaus dieser Gemeinde im Speckgürtel von München entfernt ist), trotz Schreiben meinerseits (natürlich per MJP mit Zustellungsnachweis) und trotz Klage. Die Ordnungsamtsleiterin (eine der vier Beklagtenvertreter) sicherte dann auch rasch zu, dass der alte Zustand wiederhergestellt wird und dass offenbar irgendein Mitarbeiter des Bauhofs die Schilder eigenmächtig ohne entsprechende Anordnung aufgestellt hat. Mithin war das nichtiges Blech, aber wusste das auch die Polizei, die dort die Verkehrsregeln durchsetzen soll?
Ich war dann doch recht sprachlos. Soviel Faulheit in deutschen Amtsstuben hätte ich damals nicht erwartet. Heute weiß ich es besser: daher, ja: es gibt keine Unschuldsvermutung mehr. Ich könnte mittlerweile ein Buch über meine vielen VG-Klagen schreiben, in jedem Kapitel ließen sich die Absurditäten steigern!
Google Maps zeigt mir reihenweise illegales Blau, zum Teil offensichtlich illegal.
Die Prüfung findet erfahrungsgemäß ja meist erst dann statt, wenn das Verwaltungsgericht auf eine Klage hin die Behörde auffordert, Akten zu liefern.
Wer sich dabei erwischen lässt, muss wirklich unkreativ sein. Runter von der Autobahn, kurz für 30ct eine Flasche Wasser beim nächsten Lidl kaufen und es kann einem niemand mehr was.
Wurde jetzt eigentlich für dieses Autobahnabfahrtverbot der § 45 (9) StVO geändert? Aus meiner Sicht fehlt nämlich sonst die Rechtsgrundlage für dieses Verbot. Gut, ob rechtswidrig oder gar nichtig, darüber lässt sich streiten.
Klassische bayrische, nicht begleitende, agO-Radwege.
Im linken Fall Anfechtungsklage seit letzter Woche anhängig (nach vorheriger schriftlicher Aufforderung, die VZ205 zu entfernen), im rechten Fall schon seit Ende Mai - vorher in einer anderen Klageschrift bereits angedroht, natürlich hat die Behörde die Frist verstreichen lassen und wundert sich jetzt, dass die Sache zum VG eskaliert ist.
Wenn Du dann nicht abbremst "erzwingst" Du natürlich deine Vorfahrt. und dann §1 !!111!!!1
Und wenn es zum Unfall kommt, dann "hilft" für die Straßenverkehrsbehörde für die Zukunft nach:
Das Sommerloch ist in Bayern heuer mal wieder besonders groß:
Von dem T30 als maximale Geschwindigkeit sind's jetzt wohl zumindest teilweise abgerückt, jetzt fehlt halt noch die Sache mit der Vorfahrt aus § 8 StVO.
Wo genau meinst? Mapillary hat da Fotos.
Damit dürfte an Waldweg -> Waldweg wegen nicht vorhandener Sonderregelungen rechts vor links gelten
Richtig, aber da es in dem Artikel um Rennradfahrer geht, ist nur die Konstellation "asphaltierter Weg/Waldweg" interessant. Und da haben die Radfahrenden auf ersterem halt Vorfahrt.