Danke!
Der 45 ist aber auch ein übler Moloch.
Ich bin mir gerade gar nicht sicher, ob Satz 3 überhaupt den Nachweis einer erhöhten Gefährdung der Sicherheit verlangt.
Aber der Reihe nach. Erstmal die Struktur von dem ganze Ding.
Absätze 1-8 beschreiben diverse Dinge und Ziele, die die Behörden verfolgen sollen: Verkehrssicherheit, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Gewässerschutz, etc.
Absatz 9 Satz 1 führt dann das Gebot der Sparsamkeit ein: Regelungen dürfen nur erlassen werden, wenn diese Ziele nicht anders erreichbar sind.
Satz 3 definiert für Beschränkungen des fließenden Verkehrs nochmal gesonderte Anforderungen. Dazu unten mehr.
Dann folgen noch diverse Ausnahmen, in denen der verschärfte Satz 3 nicht gelten soll.
Und was fordert Satz 3 nun?
Zitat von §45 Abs. 9 Satz 3 StVO
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Das Wort Gefahrenlage habe ich bisher so verstanden, dass die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigt sein muss.
Genau um den Nachweis der erhöhten Gefährdung der Sicherheit drehen sich ja auch die Widersprüche gegen Benutzungspflichten.
Aber ist das wirklich so zu verstehen?
Eine Gefahrenlage ist doch viel mehr. So wird durch einen Falschparker nach allgemeiner Rechtssprechung die öffentliche Ordnung gefährdet. Das ist also eine Gefährdung ohne Gefährdung der Sicherheit von irgendjemandem.
Auch der Bezug auf "in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter" spricht dafür, dass eine Gefährdung eins der genannten Rechtsgüter genügt. Das muss nicht die Sicherheit sein.
Der einzige Unterschied zwischen Satz und Satz 3 wäre dann, dass für Satz 3 eine erhebliche Beeinträchtigung nötig ist, während bei Satz 1 eine einfache genügt.