Für einen baulich nicht abgegrenzten Sonderweg braucht es VZ 237, weil dieses in Anlage 2 ein Verbot enthält.
Welche Formierung genau meinst Du hier?
Ein baulich angelegter Radweg kann auf verschiedenste Arten kenntlich gemacht werden. Es kann das klassische Rot ein. Manchmal ist es aber auch nur Asphalt statt Gehwegplatten. Oder sogar nur eine Linie auf dem Hochbord bei sonst identischem Belag.
Es gilt, dass man den Radweg anhand der Gestaltung erkennen soll. Kurz: "sieht man doch".
Aus welcher Textstelle genau folgerst Du, dass bei Radfahrstreifen "sieht man doch" eben nicht gilt?
VZ 295 alleine sieht kein Verbot vor
Wie bereits oben zitiert:
Zitat von StVO Anlage 2 Zeichen 295 Ziffer 2aWer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.