Das KFZ-Kennzeichen in Zusammenhang mit Abfrage "Halter" ist ein personenbezogenes Merkmal. Das betrifft die Behörde und den Umgang mit diesen Daten.
Für mich als Bürger, der keine Möglichkeit hat, anhand des Kennzeichens den Halter oder Fahrer zu ermitteln, kann dieses Datum nicht personenbezogen sein.
Wenn ich die Sachlage richtig verstehe, wurde diese Argumentation, dass ich als Normalsterblicher den Fahrer nicht ermitteln könne, in der Rechtsprechung zusammen mit dem BDSG entwickelt.
Die DSGVO scheint das anders zu sehen, wobei ich gestehen muss, dass ich die Quelle gerade nicht zur Hand habe; ich bin da am Wochenende drüber gestolpert. Um beim Beispiel der Fotografie zu bleiben: Für mich als normalsterblicher Mensch ist es vollkommen unmöglich, aus dem Abbild eines Menschen weitere Informationen herzuleiten. Dennoch stellt offenbar die Verarbeitung dieses Abbildes im Zusammenhang mit Datum, Uhrzeit und eventuellen Positionsdaten eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, bei der die DSGVO mitzureden hat. Insofern halte ich die Argumentation für schlüssig, dass auch das Abbilden und Weiterverarbeiten eines Kfz-Kennzeichens eine solche Datenverarbeitung darstellt, die gegen die DSGVO verstößt.
Wenn ich mir 20 Steueridentifikationsnummern ausdenke und mit Prüfziffer "errechnen" lasse, diese dann in einer textdatei auf meinem PC speichere - verstoße ich dann gegen die DSGVO?
Nein, dann hast du 20 Nummern, die einer Steueridentifikationsnummer ähneln.
Die Diskussion hatten wir auch erst vor ein paar Tagen im Bureau in Bezug auf Adressen und es scheint ernsthaft einen Unterschied zu machen, ob ich ein Adressdatum wie „Mühlenaustieg 10“ einfach so bei Google Maps eintippe oder ob ich dieses Datum aus einer Kundendatei bekomme. Im zweiten Fall müsste ich zuerst mit Google einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abschließen.