Radfahrer-Grünpfeil am Hansaring, Köln

  • Im Netz kursieren gerade diese beiden Fotos aus Köln von Thomas Bolder, veröffentlicht unter CC-BY-SA:

    Die Fotos zeigen die Kreuzung zwischen Hansaring und Adolf-Fischer-Straße in Köln, an der nun unter einem Signalgeber für Radfahrer der Grünpfeil, der Straßenverkehrsordnung bekannt als Zeichen 720, angebracht wurde. Darauf entbrannte im Umkreis des ADFC zunächst eine Diskussion darüber, ob der Pfeil denn gültig wäre oder nicht, da er einerseits an unter einem reinen Fahrrad-Signalgeber angebracht wurde und andererseits eben unter dem Signalgeber und nicht neben dem Rotlicht.

    Roland Huhn antwortete dazu:

    Zitat

    (…) Wegen der Anbringung am Ampelmast rechts vom Radweg und gemeinsam mit den Signalgebern für den Radverkehr könnte man eher daran zweifeln, dass der Grünpfeil für den Fahrbahnverkehr (einschließlich Radverkehr) gelten soll. Begründung: Die auf dem Foto abgebildeten besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr gelten nur für Radfahrer auf dem Radweg (§ 37 Abs. 2 Nr. 6 S. 2 StVO). Entsprechend gilt dann die durch den Grünpfeil geschaffene Ausnahme nur für die Lichtzeichen, auf die sie sich bezieht.

    Ohne deine Nachfrage hätte ich gedacht, dass der Grünpfeil sich an den Radverkehr auf dem Radweg wendet. Allerdings wird man wohl einem Radfahrer auf der Fahrbahn keinen Vorwurf machen können, der sich ebenfalls dem Grünpfeil entsprechend verhält.(…)


    Soweit, so interessant. Meines Erachtens wurde aber in der ganzen Diskussion komplett unterschlagen, dass Zeichen 720 ausdrücklich nur für Fahrzeugführer auf dem rechten Fahrstreifen gilt:

    [stvo]Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach Rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigebenden Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.[/stvo]

    Was auch immer dieser Straßenteil dort ist, auf dem der Radfahrer angefahren kommt, ich halte es nicht für den rechten Fahrstreifen. Somit hat sich die ganze Sache mit dem Abbiegevorgang bei rotem Licht ohnehin erledigt.

    Nun kann man natürlich ähnlich wie bei der Argumentation mit der falschen Montage des Schildes in Frage stellen, ob der Gesetzgeber wirklich mit entsprechender Erbsenzählerei den Wirkungsbereich des Zeichen 720 auf den rechten Fahrstreifen reduzieren wollte, oder ob ihm bei der Formulierung einfach nicht bewusst war, dass man vom parallel verlaufenden Radweg auch nach rechts abbiegen können wollte. So ganz ungefährlich scheint mir das auch nicht zu sein — hier in Hamburg würde ich ungern mit dem Rad vom Radweg in die Große Bahnstraße abbiegen, wenn gerade nebenan jemand mit dem Grünpfeil ebenfalls nach rechts abbiegt.

    Klar, man kann der Anordnung entnehmen, dass die Behörde gerne rechtsabbiegenden Radfahrern die Wartezeit verkürzen wollte. Aber warum denn nicht gleich richtig? Für rechtsabbiegende Radfahrer gibt’s dann einfach ein Zeichen 205, für den Rest eine Ampel. Damit schafft man dann keine Regelung, die nur in Köln gilt, in Hamburg oder anderen Städten aber gleich hundert Taler kostet, wenn’s die Rennleitung sieht.

  • Wie kann ich denn rechtssicher [Zeichen 205] nur für rechtsabbiegende Radfahrer anordnen? ?(
    Überhaupt finde ich den ganzen Bohei um dieses seit Jahrzehnten von 80% aller Radfahrern illegal angewendete Rechtabbiegen bei roter Ampel für überzogen. Das gehört einfach grundsätzlich erlaubt (oder alternativ einfach nicht geahndet). Radfahrer, die sich sowieso asozial verhalten, interessiert die Beschilderung eh nicht, und die anderen, umsichtigen Radfahrer, würde man aus der Illegalität holen.