Da ich gerade dabei bin, noch ein paar Widersprüche gegen verschiedene RWBP im SHK einzulegen, bin ich noch über folgende Kreuzung gestolpert:
Hauptfahrtrichtung ist die K168 von Westen über die Saalebrücke kommend und dann nach Süden rechtsabbiegend und umgekehrt. Von Norden mündet eine Grundstückszufahrt in die Kreuzung, von Osten aus Richtung Dorf ein gemeinsamer Geh- und Radweg in straßenähnlicher Gestaltung und (eigentlich unzulässig) starkem Gefälle.
An der Kreuzung selbst sehen eigentlich alle Einmündungen gleichwertig aus, ohne Markierungen, abgesenkte Bordkanten oder dergleichen. Vorfahrtregelnde Zeichen gibt quasi keine, sodass alles nach R-v-L aussieht:
Aber etliche Meter vor der Kreuzung steht am östlichen Weg ein einsames :
Meine Frage ist nun, ob das so zulässig ist oder ob es sich lohnt, dagegen einen Widerspruch einzulegen.
Nicht, dass ich im SHK erwarten würde, dass dem Radverkehr dort irgendwelche Rechte als gleichwertige Verkehrsteilnehmer eingeräumt werden könnten. Vielleicht regt es aber doch dazu an, nochmal das Konzept dieser Kreuzung zu überdenken.