Hallo,
unter https://www.stvo2go.de/mindestbreite-gemeinsamer-fuss-radwege findet sich:
"Ein bestehender Weg muss innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m – außerorts 2,00 m – zur Einrichtung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges vorweisen. Neue gemeinsame Fuß- und Radweges werden innerorts mit einer Mindestbreite zwischen 2,70 m und 5,85 m; außerorts zwischen 4,25 m und 6,25 m gebaut."
Kennt jemand die Quelle für die 4,25m? Ist das wirklich verpflichtend? Weil das kommt mir doch schon irgendwie arg viel vor.
Wir haben hier einen Bebauungsplan (Anlage B-Plan 17), da wird mit 2,65m für den "Gehweg" gerechnet. Ich würde aber davon ausgehen, dass das hinterher ein benutzungspflichtiger 2- Richtungs-Geh- und Radweg wird. Das finde ich persönlich auch nicht schlimm, da dort aufgrund der Autobahnzufahrten ein dichter Pkw- und Lkw-Verkehr herrscht, bzw. dann noch mehr herrschen wird, da die Autobahnzufahrt in Richtung Norden verlegt werden soll. Der Fußverkehr ist verschwindend gering. Heute gibt es dort weder einen Geh- noch einen Radweg. Es geht um eine Fortsetzung des hier links endenen Weges.
Nur wenn 4,25m vorgeschrieben sind, möchte ich vermeiden, dass da hinterher wegen der zu geringen Breite ein halbgares bei raus springt.
Die blöde Führung im Kreisverkehr sehe ich auch, mir fällt aber auch keine viel bessere Lösung ein als eine Weglassung des freien Rechtsabbiegers.