Lustige Haltverbote mit Zeichen 315

  • Bei einem Haltverbot besteht ja grundsätzlich das Problem, dass es nur auf der Fahrbahn gilt. Mit dem entsprechenden Zusatzzeichen lässt es sich noch auf den Seitenstreifen erweitern, aber sobald Parkmarkierungen oder Zeichen 315 ins Spiel kommen, wird die Sachlage kompliziert.

    Irgendwann schrieb ich mal eine Mail an die Stadt Kiel, dass ein Haltverbot auf einem Gehweg, der mit Zeichen 315 zum Parken freigegeben ist, nicht wirksam wäre. Nun weiß ich natürlich nicht, ob diese Mail überhaupt gelesen wurde oder nicht, denn Rückmeldungen bekam man als einfacher Bürger damals noch nicht, vielleicht ist die Stadt auch selbst auf die Idee gekommen oder wurde bei einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, aber irgendwann tauchten diese lustigen Kombinationen auf.

    Und das geht aber meistens schief:

    Mit dieser lustigen Kombination, die mutmaßlich gebrauchsfertig auf der Pritsche lag und nur noch mit dem richtigen Datum ausgestattet werden musste, ließ sich natürlich sofort eine Menge Unsinn anstellen. Zeichen 315 erlaubt zwar nur das Parken auf dem Gehweg, nicht aber auf dem Radweg, aber, naja, ein bisschen unglücklich war das dann schon:

    Aber auch beim vermeintlich sachgemäßen Einsatz geht einiges daneben. Letzte Woche, es war kaum Anfang Oktober, wurden in der Nachbarstraße die Bäume beschnitten. Dazu braucht man Platz, also Haltverbote, und das sah dann so aus. Nach rechts ist eigentlich das Parken quer zur Fahrtrichtung vorgesehen. Weil das Haltverbot aber auf der Nebenfläche keine Wirkung entfaltet, wird es mit Zeichen 315 „Parken längs zur Fahrtrichtung“ aufgehoben. Das ist natürlich nicht sehr sinnvoll, hat aber den netten Nebeneffekt, dass irgendwie zwischen den Pollern recht kurze Autos parken dürfen.

    Weiter geht’s mit den Lustigkeiten, dieses Mal mit zeitlicher Verschränkung und einem tollen Zeichen 315 „Quer zur Fahrtrichtung“ zwischen zwei „Längs zur Fahrtrichtung“.

    Das hier war dagegen nicht ganz so lustig, wenngleich auch kaum zu erkennen. Hat wohl schon einen Grund, warum für Verkehrsschilder und deren Aufstellung bestimmte Richtlinien verfasst wurden, so dass die Dinger nicht gleich hinter dem nächstbesten SUV verschwinden.

    Und zum Abschluss noch mal das gleiche Spiel wie am Anfang.

    Wie gesagt: Das Haltverbot gilt auf der Nebenfläche nicht. Das ist quasi gar nicht vorhanden. Einschlägig sind hier nur die blauen Zeichen 315, die unglücklicherweise nicht mit einer zeitlichen Begrenzung ausgestattet wurden und dementsprechend nach meiner Kenntnis unverzüglich, ab sofort gelten. Das führt dann einerseits zu lustigen Beschilderungen, bei der zwei temporär Zeichen 315 eine Parkfläche von 50 Zentimetern aufspannen, andererseits aber auch noch ein weiteres Zeichen 315 dazwischen grätscht und eine andere Aufstellung beim Parken vorschreibt.

    Hätte ich noch meinen alten Polo, hätte ich den glatt dort stehenlassen. Zwar nervt man damit vor allem die Forstarbeiter und nicht das Ordnungsamt, aber die Diskussion für das 15-Euro-Bußgeld, sofern man in Zeiten wie diesen überhaupt eines verhängt, hätte ich in Kauf genommen. Beschädigungen am Auto hätte ich angesichts der Baumfällarbeiten ja nicht befürchten müssen — ein Auto ist ja kein Fahrrad.

  • Das sind dann immer die Momente, bei denen ich felsenfest davon überzeugt bin, dass autonomes Fahren in höheren Leveln nicht funktionieren wird.

    Es ist so ein unfassbar langer Weg, in allen StVBn ein Wissen und auch ein Ahndungssystem aufzubauen, mit dem man die freidrehenden Aufstellunternehmen einfangen kann.

    Man könnte ordentliche Gesetze machen und so eine Art Akkreditierung oder Zulassung schaffen. Damit Unternehmen in Gebiet A tätig werden darf, benötigt es einen Fachkundenachweis, erhält eine Zulassung.

    Fällt auf, dass fehlerhaft angeordnet wurde: Ermahnung. Nächster Fehler: 3 Monate Sperre. Danach innerhalb Frist noch ein Fehler: runter von der Liste, zurück auf Start.

    Aber ach, ich rede von Gesetzen, Kontrollen und am Ende wärs auch total unverhältnismäßig :/

  • Bei einem Haltverbot besteht ja grundsätzlich das Problem, dass es nur auf der Fahrbahn gilt. Mit dem entsprechenden Zusatzzeichen lässt es sich noch auf den Seitenstreifen erweitern, aber sobald Parkmarkierungen oder Zeichen 315 ins Spiel kommen, wird die Sachlage kompliziert.

    Naja, temporäre Haltverbote verbieten doch eigentlich das Parken auf Gehwegen, welche mit 315 freigegeben sind. Siehe:

    Zitat von StVO Anlage 2 lfd. Nr. 61

    Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

    somit auch die 315er oder mögliche Markierungen.

    Ob die angebrachten 315er (wenn sie die richtige Aufstellungsart zeigen) nun überflüssig sind, kann ich nicht beurteilen.

  • Naja, temporäre Haltverbote verbieten doch eigentlich das Parken auf Gehwegen, welche mit 315 freigegeben sind.

    Das halte ich für eine sprachliche Ungenauigkeit. Der Geltungsbereich für Zeichen 283 und Zeichen 386 bezieht sich laut Nummer 62 und 63 nur auf die Fahrbahn, außer er wird mit „auf dem Seitenstreifen“ (Nummer 62.1, 62.2, 63.1 und 63.2) auf den Seitenstreifen erweitert. Nach meiner Interpretation gelten diese Verkehrszeichen aber nicht auf Gehwegen, Plätzen oder sonstigen Nebenflächen.

    Der Abschnitt mit den „vorübergehend angeordneten Haltverboten“ ist meines Erachtens auch wieder maximal ungenau definiert, aber es kann nicht im Sinne des Verordnungsgebers gewesen sein, dass es von der Befestigungsart eines Verkehrsschildes abhängig ist, ob es nur auf der Fahrbahn (beziehungsweise auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen gilt) oder auch auf Gehwegen oder sonstigen Nebenflächen.

    Ich halte es für problematisch, als Verkehrsteilnehmer nachsehen zu müssen, ob ein Verkehrsschild im Boden einbetoniert ist oder nur in einer Fußplatte ruht, um die Prioritäten innerhalb der ineinander verschränkt aufgestellten Verkehrszeichen zu beurteilen.