https://www.openstreetmap.org/way/23064163
Zur Historie: Ich hatte im Mai 2015 schonmal beim PK 23 angefragt, ob man dort die Einbahnstraße für den Radverkehr öffnen könne.
Das gehe aber nicht, denn dort sei Tempo 50 erlaubt. Radverkehr entgegen Einbahnstraßen seien aber nur bei Tempo 30 möglich. Tempo 30 könne nicht angeordnet werden, weil das Gewerbegebiet sei.
Ich fahr da recht häufig lang und jedesmal stört mich die Regelung, weil ich erst eine Kreuzung später abbiegen kann, da aber eine Ampel steht.
Mal schauen, was das PK nun aus meiner Mail (wieder als Transparenzanfrage formuliert) macht.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vor bald vier Jahren hatte ich schonmal wegen der aus meiner
(Radfahrer-)Sicht inakzeptablen Einnbahnstraßenregelung im "Hofloh" bei
Ihnen angefragt, ob man die Einbahnstraße komplett aufheben könne.
Leider hatte ich darauf nie eine schriftliche Antwort bekommen; mir
wurde lediglich schlüssig mitgeteilt, warum es nicht möglich sei, eine
Ausnahme für den Radverkehr anzuordnen.
Mittlerweile habe ich aus verschiedenen Quellen gehört, dass
so manche Anordnung von Einbahnstraßen gegen §45 Abs. 9 Satz 3 StVO
verstoße. Auf diesen Umstand verweist beispielsweise auch Wikipedia:
ZitatDie Anordnung einer Einbahnstraße ist in Deutschland seit 1997 gemäß
Abs. 9 (§ 45 StVO) StVO nur zulässig, „wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht“. Insoweit ist es nicht
zulässig, Einbahnstraßen anzuordnen, um Parkflächen für Kraftfahrzeuge
zu ermöglichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Einbahnstra%C3%9Fe
Aufgrund der verschwindend geringen Verkehrsstärke und den tatsächlich
gefahrenen niedrigen Geschwindigkeiten im Hofloh sehe ich, als Laie,
keinen Grund, dort die Einbahnstraßenregelung aufrecht zu erhalten. Auch
in den Parkplätzen auf der Westseite sehe ich keine besonderen Gefahren,
wenn hier in zwei Richtungen gefahren werden dürfte. Diese bräuchten
also nicht zu entfallen.
Zudem fahren auch heute schon regelmäßig KFZ entgegen der Einbahnstraße
zu dem Firmenparkplatz und Radfahrer auf gesamter Länge der Straße. Mir
sind trotz der Regelverstöße bisher keine Unfälle bekannt geworden.
Im Sorthmannweg zwischen Hofloh und Stresemannallee herrschen
vergleichbare Verhältnisse (50 km/h erlaubt, eine Seite der Fahrbahn
zugeparkt, ähnliche Fahrbahnbreite), dort darf jedoch in beide
Richtungen gefahren werden.
In Vorbereitung auf ein Verwaltungsverfahren (Antrag auf Neubescheidung
bzw. Vornahme eines Verwaltungsaktes) stelle ich hiermit zunächst einen
Antrag auf Informationszugang:
Begehrte Information: Dokument, welches die Einbahnstraßenregelung in
der Straße "Hofloh" anordnet und begründet.
Die Form der Zugänglichmachung soll die kostengünstigste sein; aus
meiner Sicht ist das E-Mail, alternativ Akteneinsicht.
Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache Auskunft
handelt, die nach §1 Abs. 3. Nr. 1 HmbTGGebO gebührenfrei ist.
Falls doch eine Gebühr fällig würde, teilen Sie mir bitte vorab die Höhe
der Gebühren und die Begründung hierfür mit, damit ich diesen Antrag
ggfs. zurückziehen kann.
Danke und mit freundlichen Grüßen