Bestrafung verbotener Kraftfahrzeugrennen

  • Änderung des StGB:

    Zitat

    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter nach Absatz 1 Nummer 2 unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 Nummer 2 oder verursacht er durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


    Zudem wird §69 geändert, dass diesen Tätern i.d.R. auch die Fahrerlaubnis entzogen wird.
    Die verwendeten KFZ können eingezogen werden.

    Angeblich, aber das lese ich aus dem Link oben nicht raus, können auch einzelne Raser entsprechend belangt werden:

    Zitat


    Ebenfalls strafbar macht sich künftig derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, als wäre er in einem Rennen – quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Trend, Videos von halsbrecherischen Fahrten aufzunehmen und ins Internet zu stellen.

    ()

    Soweit so schön. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten nicht ausreichen. Ich hoffe es bringt auch in der Praxis was.

    Aber nun frage ich mich, was aus dem Berliner Urteil wird, wo ein Raser als Mörder verurteilt wurde. Ist jetzt das Morden mit KFZ auf 10 Jahre Strafe begrenzt? Als Terrorist ein Auto mieten, in der Stadt auf 250km/h beschleunigen und gezielt in eine Menschenmenge steuern, dabei ein Video drehen. Hinterher behaupten, man sei bloß ein Raser. Macht max. 10 Jahre Knast.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Möglichkeit A: Der Berliner wurde zu Recht verurteilt, dann kann man bei Vorliegen von Mordmerkmalen auch zukünftig Raser wegen Mordes verurteilen.
    Möglichkeit B: Der Berliner wurde zu Unrecht verurteilt, dann hat man jetzt mit dem neuen Straftatbestand wenigstens eine Verbesserung geschafft, insb. wenn der Nachweis der Mordmerkmale schwer fällt.

  • Wenn der Tatbestand des Mordes vorliegt, ist dieser spezieller. Im Fall des Berliner Rasers wurde ja Tötungsvorsatz angenommen. Den braucht man ja bei der neuen Vorschrift, also in Absatz 2 nicht. Dort genügt ein wenigstens fahrlässiges Verhalten bezogen auf den Tod.

    Für den Fall in Berlin kommt die neue Norm im Übrigen ohnehin zu spät.

  • Wenn der Tatbestand des Mordes vorliegt, ist dieser spezieller

    *g* Als juristischer Laie bin ich zum genau entgegen gesetzten Ergebnis gekommen:
    Mord ist der allgemeine Tatbestand, der neue Paragraph der speziellere. Denn letzterer beschreibt die Tatumstände detaillierter als der Mordparagraph. Damit nimmt der Gesetzgeber die Bewertung des Sachverhaltes vorweg: kein Mord, sondern eben "Autorennen mit Todesfolge".
    Damit würden dann auch die Strafen für "Alleinraser" gedeckelt. Denn es ist nicht einzusehen, warum ein einzelner Autofahrer, der mit 200 durch die Stadt fährt, härter bestraft werden sollte, als einer, der das im Rahmen eines vorsätzlichen Autorennens tut.
    Die Gefahr, dass Terroristen zu mild verurteilt werden, sehe ich nicht. Vollkommen bescheuert sind ja auch Richter nicht.

    Man darf gespannt sein, was die Fachliteratur daraus macht. Oder kennt jemand schon die hM zum Verhältnis zum Mord?

  • Ich würde davon ausgehen, dass eine Konsumtion stattfindet. Also Mord vor § 315d StGB; der Mord wird vom BGH außerdem als eigener Tatbestand aufgefasst, und nicht als Qualifikation von Totschlag. Der Autofahrer würde sich demnach sowohl des Mordes als auch des Verstoßes gegen § 315d StGB strafbar machen. In dem Fall (Tateinheit) wird immer die Strafe mit dem höheren Strafmaß verhängt, hier also der Mord. Das Problem dabei besteht eher darin, dass die besonderen Mordmerkmale schwer nachweisbar sind, und solche Sachen bis jetzt normal und regelmäßig als fahrlässige Tötung abgekanzelt werden, wobei das Höchststrafmaß bei fünf Jahren liegt. Rechtlich ist es deshalb schwer, nicht einschlägig aufgefallenen Tätern beim ersten (und in der Regel letztem) Mal eine Gefängnisstrafe aufzubrummen. Mit dem neuen Tatbestand wird das deutlich leichter. Bleibt zu hoffen, dass die entsprechende Präventivwirkung dann auch eintritt.