Zum Thema Sondergenehmigungen/Ausnahmegenehmigungen:
Die Lappen sind einfach zu Faul, mal beim "Verkehrsamt" (in Hamburg: Landesbetrieb Verkehr) der Stadt nachzufragen. Dort sind natürlich die ausgegebenen Genehmigungen für die jeweiligen KFZ vorhanden!
Kurzer Anruf dort, ob KFZ mit dem Kennzeichen A-BC 123 eine Ausnahmegenehmigung hat und wenn ja, welche.
Ich bin außerdem der Meinung, dass Ausnahmegenehmigungen in der Regel nur für eingeschränkte Halteverbote ausgestellt werden können. Ausnahmegenehmigungen für absolute Halteverbote bedürfen einer Begründung, die kein Pflegedienst oder Handwerker vorweisen können dürfte (unser Firmenwagen verfügt über genau solche Ausnahmegenehmigung und .. naja. Schwierig...)
Ums Kurz zu machen: Es können in aller Regel durch Handwerker, Pflegedienste und Transportunternehmen Ausnahmegenehmigungen von Halten und Parken
- eingeschränktes Halteverbot
- Parkuhr / Parkscheibe
- Anwohnerparken
sowie
- Durchfahrt auf sonst für den allgemeinverkehr gesperrten Abschnitten in Notfällen(!) bei Aufträgen(!)
erkauft werden.
Ausnahme für (absolutes) Halteverbot kommt für fast niemanden in Betracht, weil eine Begründung dafür so gravierend sein muss, dass Handwerker/Pflege/Transport die nicht bringen.
Befahren von, Halten und Parken auf Radwegen wird aber meines Kenntnisstandes nach von _keine_ Ausnahmegenehmigung gedeckt.
Lediglich nach §35 StVO dürfen Baufahrzeuge, Reinigung und ... Telekom, Wasserwerke, Stadtmöblierung(Werbung) auf Radwegen halten, parken und fahren. Die haben aber keine erkaufte Ausnahmegenehmigung, sondern qua StVO und wahrgenommener Tätigkeit eine kostenlose. Die erkennt man dann auch an den verpflichtend aufgeklebten rot-weiß gestreiften Dingern am KFZ.