ACE voll daneben.
Da ahnt man nichts Böses, und dann das:
Wenn es einen Radweg gibt, müssen Radler diesen benutzen
Prinzipiell schon. Sollte dieser aber blockiert, zu schmal oder in schlechtem Zustand sein, können Radfahrer auch die Straße benutzen.
Meine Replik:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit einem der Texte im neuesten »Lenkrad« habt ihr leider Millionen von Radfahrern »zum Abschuss freigegeben«, sprich: zum Angehuptwerden, zum Überholtwerden mit 20 cm Abstand, bei dem manche Autofahrer sogar die Scheibenwaschanlage einschalten, wenn sie damit den Radfahrer treffen können.
Warum? Weil ihr bei »Wenn es einen Radweg gibt, müssen Radler diesen benutzen« eine seit fast 50 Jahren überholte Rechtslage wiedergebt. Dass »im Prinzip« jeder, auch linksseitige Radweg zu benutzen sei, wurde 1971 abgeschafft! 1997 kam dann die vollständige Abschaffung der allgemeinen Benutzungspflicht. Seitdem gilt:
* Nur Radwege mit VZ 237, 240 oder 241 sind benutzungspflichtig. Wenn kein solches Schild hängt, ist die Benutzung völlig freiwillig - genauso wie ein Autofahrer sich entscheiden kann, ob er die Autobahn oder die parallele Bundesstraße nimmt, kann der Radfahrer sich entscheiden, ob er auf der Fahrbahn (sic! Warum schreibt ihr hier »Straße«? Zur Straße gehören auch Seitenstreifen, Parkstreifen, Radweg, Gehweg.) oder auf dem Radweg fährt.
* Wenn VZ 237, 240 oder 241 hängen, gelten neben den von Euch angeführten Bedingungen noch einige weitere: Der Radweg muss fahrbahnbegleitend sein, er muss also erstens dorthin führen, wo ich auf der Fahrbahn auch hinfahren kann (da hapert es oft bei linksseitigen Einmündungen, die vom Radweg aus nicht zu erreichen sind), zweitens muss er dieselben Vorfahrtsrechte genießen wie die Fahrbahn (wenn an der Fahrbahn VZ 301 oder 306 stehen, während der seitlich verlaufende Radweg ein kleines VZ 205 oder gar 206 bekommt, ist er nicht mehr fahrbahnbegleitend und somit nicht benutzungspflichtig) und drittens muss die Verkehrsführung stetig und erkennbar sein (ständiger Wechsel zwischen 237, 240 und 241, zwischen Hochbord und Fahrbahn usw. macht jede Benutzungspflicht hinfällig).
Bitte korrigiert Eure für Radfahrer gesundheits- und lebensgefährliche Falschinformation!
Und bei dieser Gelegenheit könntet Ihr vielleicht auch erwähnen, dass die Benutzungspflicht laut Bundesverwaltungsgericht nur angeordnet werden darf, wenn auf der Fahrbahn eine erhöhte Gefährdung besteht. Die »Leichtigkeit des Autoverkehrs«, die bei der Einführung von Radwegen 1934 alleinige Begründung war, ist kein Kriterium!
Ich hätte übrigens noch ein paar Vorschläge für populäre Irrtümer rund ums Autofahren:
* Wenn ein Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, darf ich ihn anhupen, um ihm zu zeigen, dass er mich stört. - NEIN!
* Wenn ein Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, darf ich ihn mit der Scheibenwaschanlage nassspritzen, um ihm zu zeigen, dass er mich stört. - NEIN!
* Wenn ein Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, darf ich ihn anbrüllen, um ihm zu zeigen, dass er mich stört. - NEIN!
* Wenn die Straße einen Gehweg hat, muss der Radfahrer ihn benutzen. - NEIN!
* Wenn ich einen Radfahrer überholen will, reichen 20 cm Abstand. - NEIN! (1,50 bzw. 2,00 Meter sind Vorschrift)
* Wenn ein Radfahrer in einer Tempo-30-Zone 30 km/h fährt, darf ich ihn überholen. - NEIN!