Neee, das Gericht sagt: geldwerter Vorteil. Weil: auf Arbeitslohn besteht Rechtsanspruch und der wird als Vergütung für eine vereinbarte Leistung bezahlt. Aber in dem Moment, in dem DHL/Hermes/... die Fahrer anweisen, bitte keine Parkverstöße zu begehen, stellt das Falschparken keine Arbeitsleistung dar.
Da die Zahlungsaufforderungen an den Halter gehen = an die Firma und diese sie anstandslos bezahlt, ist das sozusagen "wasserdicht".
Der einzige Ansatzpunkt ist nun: Die Firma verzichtet darauf, den Täter in Regress zu nehmen. Würde sie das tun, müsste der Fahrer beispielsweise 100 Euro für die Parkverstöße eines Monats abdrücken. Das kann er cash machen, aber die Firma könnte ihm das auch vom Nettolohn abziehen. Nichts davon hätte Einfluss auf sein Steuerbrutto und sein SV-Brutto.
Wenn sie aber die 100 Euro nicht eintreibt, dann stellt das nach Auffassung des BFH einen "geldwerten Vorteil" dar. Das ist was anderes als Arbeitslohn.
Aber der Effekt auf die Sozialabgaben ist derselbe. Das bedeutet in der Tat, was Du geschrieben hast: fürs Falschparker bekommt er Rentenpunkte ![]()