Beiträge von hugo790

    Früher habe ich gesagt, ein Auto ist Luxus. Heute sage ich, es ist Luxus nicht Auto fahren zu müssen. Aber: Im Auto hat man seinen Rückzugsraum. Man kann laut Musik hören, essen&trinken, Gegenstände liegen lassen, mit dem Sitznachbarn persönliche Gespräche führen, meinetwegen auch rauchen, es so schmücken, dass es schön aussieht. Der Feierabend beginnt bei vielen bereits beim Einsteigen ins Auto (im Sinne von vom Stress runterkommen). Mit Kind&Hund scheidet das Rad bei schlechtem Wetter auch recht schnell aus, ebenso ein langer Weg zur nächsten Haltestelle.

    Wenn ein LKW abbiegt, hätte ich nicht nur gerne einen Blinker, sondern auch eine zweite Leuchte, die mir anzeigt "ja Radfahrer, ich habe dich gesehen und werde anhalten". Bei einem autonomen Fahrzeug wäre das problemlos machbar und würde mir Sicherheit geben. (Was bedeutet, dass ich meine Geschwindigkeit nicht unnötigerweise verringern würde und bremsbereit wäre.)

    Einzige Frage: Gibt es eine Frist, innerhalb derer ich eine Untätigkeitsklage einreichen muss? Ich habe in §75 VwGO nur gefunden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor 3 Monaten nach Antragstellung erfolgen darf. Aber gibt es auch eine Frist, innerhalb derer ich nun tätig werden muss?

    Imho bist du nur in den ersten 12 Monaten klagebefugt, nachdem du erstmalig vom Schild Kenntnis genommen hast. Ich hatte nach ca. 11 Monaten Klage eingereicht. Das kann aber auch bundesland-abhängig sein (NRW <-> Niedersachsen, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren#Besonderheiten)

    Ein klarer Fall von Hinhaltetaktik, das verstehe ich auch. Ich könnte jetzt direkt wegen Untätigkeit klagen

    Vorsicht, ich habe eine entsprechende Klage in Köln verloren. Mir war bekannt, dass die Behörde überlastet war und ich hätte mit oder ohne Klage eine Antwort erhalten. Also war die Klage laut Richter nicht gerechtfertigt. Rein Formal habe ich dann zwar "gewonnen" (den Bescheid erhalten), aber ich durfte die Gerichtskosten zahlen. Gegen den Gerichtskostenentscheid gab es laut Anwalt keine Rechtsmittel.

    Die Bremsbeläge von meinem Fahrrad wiegen inklusive Befestigungsschrauben 16g. Ich würde schätzen, dass man davon maximal die Hälfte abfahren kann (wegen dem Gewicht der Schrauben). Nehmen wir an, dass 100% des Gewichtsverlustes in Feinstaub umgewandelt werden (ist dem so?): 8g.

    Bei 2-4 mg/km sind das 2.000-4.000 km. Das ist unrealistisch. In einem Testbericht über 12.000 km wurden die Bremsbeläge nicht gewechselt.

    Äh, was gibt es denn noch ausser Vorfahrtstraßen und RvL? Mir fällt da nur noch der VBB ein.

    Früher war das bestimmt ein benutzungspflichtiger gemeinsamer Rad/Gehweg. Bis dann ein pflichtbewusster Mitarbeiter die Schilder entfernt hat, weil sie in der 30er Zone nichts zu suchen haben. Passiert hier in Köln auch häufiger. Sämtliche alten Markierungen bleiben erhalten.

    wobei ich auch sehr überrascht war zu sehen, dass man in vielen Staaten der USA mit dem Rad auf Interstates radeln darf. Bestimmt eine ganz besondere Erfahrung, wenn so ein Truck mit 70mph an einem vorbeirauscht.

    Einer? Hunderte Trucks. Ist lange her, aber ich habe ca. 20-30 km/h im Kopf, die man _ohne zu treten_ fahren konnte, alleine durch den Sog. Das war ein sehr angenehmes fahren.

    Der Reflektorstreifen ist doch zugelassen und ersetzt die Speichenreflektoren oder täusche ich mich da? Ich hätte adhoc die Annahme der roten Karte verweigert und abgewartet, was passiert.
    Ausserdem ist die Polizei die Exekutive und wir haben in Deutschland eine Gewaltenteilung. Die Polizei darf nicht anfangen, Gesetze nicht zu befolgen, weil sie die nicht für sinnvoll hält (die Autos müssen ja irgendwo parken) und dafür andere schaffen (rote Karte für Fußgänger, die keine Reflektoren tragen).

    *hust*
    Es gibt Anwälte, die hier empfehlen nicht bei der Wahrheit zu bleiben. Denn es wird nur ganz selten kontrolliert und wenn dann passiert auch nichts...
    Natürlich, selbstverständich, auf jeden Fall, ist das bei einer Mordanklage anders. Da wird alles ganz genau genommen. Sonst könnten wir nicht beruhigt schlafen.
    (War selbst glaube ich mit 23 vor dem Jugendgericht, wurde aber nicht verurteilt...)

    Der Konsequenz, daß man der Anordnung wegen Widersprüchlichkeit nicht folgt, weil ja nur ein Radweg benutzungspflichtig sein kann, aus der Anordnung aber nicht hervorgeht, welcher, die anordnende Behörde also offensichtlichen Unfug angeordnet hat, der würde ich durchaus zu folgen geneigt sein und - wenn stressarm möglich - gelegentlich die Fahrbahn nutzen. Doch kein Amtsrichter Deutschlands wird einer solchen Argumentation beipflichten, da wette ich drauf.

    Einen Kölner Richter habe ich immerhin dazu gebracht zu sagen, dass eine Anordnung nichtig ist. Er führte weiter aus, dass der Radfahrer sich entscheiden kann, welche Anordnung er für nichtig hält. Aber sobald er das getan hat, ist die zweite Anordnung in Ordnung und er muss dieser folgen. In anderen Worten:
    Er kann sich aussuchen, welchen Radweg er benutzt, die Fahrbahn ist tabu! Also genau das, was die Stadt will...