Stau könnte es da schon geben, wenn sich mal ein einziger Verkehrsteilnehmer an die Beschilderung halten würde.
Beiträge von Nuernberg-steigt-ab
-
-
unechter Kreisverkehr...Schutzstreifen ist dann wieder zulässig
Warum? Die VwV-StVO sagt nur, der Schutzstreifen sei in Kreisverkehren nicht zulässig. Da wird nicht unterschieden zwischen solchen mit Vz 215 und anderen ohne dieses
.
Ich nehme an, Du meinst, in der VwV ist mit "Kreisverkehr" nur der echte mit Kreisverkehrs-Beschilderung gemeint. Das kann so sein. -
Aber bevor ich das Bild gesehen habe, war ich mir sicher, dass da ein weiteres Vz 308 kommt.
So gesehen doch schon echt prima.
-
Zu den Rechtsgrundlagen:
ZitatVwV-StVO: Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.
Der Schutzstreifen geht also wirklich nicht.
ZitatVwV-StVO: Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen anzuordnen. Ist eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen für den Kreisverkehr erforderlich, ist Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.
An dem von @Malte gezeigten Kreisverkehr sehe ich weder noch.
Stehen da wenigstens Zeichen 211 (hier rechts) auf der Mittelinsel? Auf dem Google-Luftbild sieht es eher nicht so aus.An diesem Kreisverkehr muss übrigens beim Einfahren geblinkt werden, da man rechts abbiegt.
ZitatStVO §8: (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
-
Ich bin ja ganz platt, dass es mal eine Baustelle gibt, an der Vz 208 (Gegenverkehr hat Vorrang) und Vz 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr) richtig eingesetzt wurden.
Der vermeintliche Not-Radweg allerdings ist eher ein schlechter Witz. Die Leitbaken leiten den Verkehr daran vorbei und der Bauzaun hat als Absperrmaterial im öffentlichen Verkehrsraum nichts verloren.Man stelle sich nur einmal vor, da möchte ein Radfahrer im Dunkeln durch.
-
Zur Eingangsfrage:
Gilt für Radfahrer hier eigentlich § 10 StVO? Muss ich also warten, bis ich in den Kreisverkehr einfahren kann?
Ja, davon würde ich ausgehen.
-
Wenn ich die im Hintergrund sichtbare Beschilderung richtig deute, steht dort kein Zeichen 215
. Es handelt sich also nicht um einen Kreisverkehr im Sinne des § 8 (1a) StVO.
Die Vorfahrt der kreisförmig verlaufenden Fahrbahn ergibt sich lediglich aus dem Zeichen 205
. Zusammen mit den Fußgängerüberwegen
könnte es für KFZ-Führer dort aber relativ schwierig werden, die Vorfahrt der anderen VT zu achten und keine Fußgänger zu behindern.
Mangels Kreisverkehrszeichengibt es auch keine vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Kreisfahrbahn.
Man müsste zum links abbiegen auch nach links einfahren dürfen. Jedenfalls sehe ich an den einmündenden Straßen auch keine Fahrtrichtungsgebote (Vz 209), die dem entgegenstünden.
Der Schutzstreifen ist hier also das allerkleinste Problem.Ergänzung: im Kartenwerk von Google Maps ist der Kreisel eine Einbahnstraße. Wie kommen die nur darauf? Dafür sehen die Abstände vom Zebrastreifen bis zur Wartelinie dort großzügiger aus, sodass wohl doch gewartet werden kann, ohne Fußgänger zu behindern.
Interessant, dass genau da eine Fahrschule sitzt. Vielleicht sollte man mal zuerst die Fahrlehrer und danach die Straßenverkehrsbehörde fragen, welche Regeln an diesem "Kreisverkehr" gelten. -
In Bayern könnte der immer noch Verkehrsminister werden.
-
Oder die Abkürzung nehmen und als freier Autor Beiträge beim Postillon einreichen.
Das wird durchaus nicht immer gleich als Satire erkannt. -
Reißerische Überschrift mit sehr wenig Substanz dahinter.
Schön finde ich das hier:ZitatViele Urlauber wüssten häufig nicht, dass das Radfahren in der Hohen Straße nicht erlaubt ist, bestätigt Polizeisprecher Sönke Hinrichs auf Nachfrage der Landeszeitung. Den Ortskundigen sei das Verbot dagegen sehr wohl bekannt, meint er.
Wenn nur Einheimische wissen, dass sie da nicht fahren sollen, fehlt anscheinend eine allgemein verbindliche Beschilderung. Anders wäre doch dieser generelle Zusammenhang von Herkunft und Regelkenntnis nicht zu erklären.
-
Dem Tenor des Artikels stimme ich zu, auch wenn der Autor leider (wieder einmal) nicht zwischen Straße und Fahrbahn unterscheidet und die Behauptung, S-Pedelec-Fahrer würden im Mischverkehr auf der Fahrbahn nie belästigt oder knapp überholt schon widerlegt ist (inklusive krankenhausreif-fahren)
-
Das ist jetzt nicht Dein Ernst?
Die machen bei Euch Verkehrsschauen?
Und sogar mit dem ADFC an Bord? Wie g... ist das denn?
Nur eigentlich umso peinlicher, wenn so ein Stuss dann unbeanstandet stehen bleibt. -
Die 1986 durchgeführt wurde?
Wenn es da ist, wo ich vermute, war da 1986 noch ein anderes Rechtssystem.
-
Das wäre doch spätestens bei der letzten Verkehrsschau aufgefallen.
-
Ich sehe da einen guten gepflasterten Gehweg und einen breiten asphaltierten Radweg. Die im Bild sichtbaren KFZ sind alle illegal dort.
Kann nur so gemeint sein, da die rote Plasterung des Radwegs ja auch offensichtlich nach links zu der Asphaltfläche führt und das Schild rechts der Asphaltierung klar dieser zugeordnet werden kann.
-
Vielleicht war den Verantwortlichen hier der Wald an Masten in der Fußgängerzone zu kritisch?
Nicht, dass nachher noch ein Radfahrer gegen so einen Tarngrauen Mast fährt, wenn man die Fußgängerzone freigibt.Interessieren sich Straßenverkehrsbehörden neuerdings für Verkehrssicherheit?
-
Wäre Dir denn das Kopfsteinpflaster lieber?
-
So ein Katalog kann eigentlich zwingend nicht abschließend sein, sodass noch reichlich Luft für unwillige Straßenverkehrsbehörden bleiben wird.
-
Er reduziert aber die Ausweichmöglichkeiten bei diesem für Begegnungsverkehr ziemlich schmalen Radweg.
Ich halte ja nichts davon, über Gehwege auszuweichen. Aber die zuständige StVB oder Polizeibehörde würde das dort garantiert als Möglichkeit anführen, wenn man die Breite des Radwegs bemängelt. -
Google-Suche: ersten Link anklicken, Text lesen.