Beiträge von Nuernberg-steigt-ab

    Funktioniert in der Praxis ganz gut, zumindest an anderen Orten. Ist m.E. auch nach §5 Abs.8 StVO geregelt, wonach man wartende Fahrzeuge rechts überholen darf.

    Äh, nein. Gefunden! Du hast Dich im Absatz vertan.

    Zitat von StVO

    §5(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.

    Der eingeordnete Linksabbieger ist zwingend rechts zu überholen. :D Das gilt für alle und ist keine Spezialregelung für Radfahrer. Allerdings hätte ich arge Bauchschmerzen, das als regelrecht zu betrachten, wenn es zwischen Fahrspuren geschieht.

    Tatsächlich wäre mir etwas bis 2.000 Euro ganz recht, maximal wäre ich für 3.000 Euro bereit.

    Dachte ich mir doch, dass das "darf etwas kosten" nicht unbedingt 5000+ meinte. ^^
    Um mal von den sicher ultimativ besten aber auch oft etwas unerschwinglichen Rädern wegzukommen: wegen der insgesamt ordentlichen Ausstattung bei verträglichen Preisen bin ich vor Jahren bei der Firma Gudereit gelandet. Dort bekommt man sogar Rohloff-14-Gang-Nabe in einem grundsolide ausgestatteten Trekkingrad für um die 2000 Euro.
    Gut, ich habe verstanden, Du willst eine Kettenschaltung (würde ich nicht bevorzugen, aber des Menschen Wille ist sein Himmelreich...). Das haben die natürlich auch. Auch in weiß. Auch mit Scheibenbremsen.
    Wenn dann die ersten Monatseinkommen im mittleren fünfstelligen Bereich eintrudeln, kannst Du Dir ja immer noch den Fuhrpark von Patria, velotraum, Tout terrain etc. anschaffen. ;)

    Meine Magura HS 33 mussten in 6 Jahren noch nicht einmal entlüftet werden und bremsen noch wie am ersten Tag, solange ich die Bremsbeläge gelegentlich wechsle.
    Ich würde auf jeden Fall zu hydraulischen Bremsen raten und wegen der komplizierteren Montage und Wartung die Scheibenbremsen nicht bevorzugen.

    Edith möchte noch anmerken, dass ich allerdings auch schon eine Felge durchgebremst habe, was bei Nabenschaltung am Hinterrad mit etwas Reparatur-Aufwand verbunden war. ;( Insofern beim nächsten Rad vielleicht doch Scheibenbremse, damit das Neu-Einspeichen eines Hinterrades alle 5 Jahre entfällt. :rolleyes:

    Ich bin der Meinung, dass Gesetze und Verordnungen nur eine grobe Richtlinie darstellen.

    Ganz knapp: ich nicht. Schon gar nicht wenn da explizit vier Worte stehen ("auf dem rechten Fahrstreifen"), die für einen grammatikalisch vollständigen Satz nicht notwendig gewesen wären. Da schließe ich schon, dass wohl ausdrücklich gemeint ist, was ausdrücklich mit in den Text aufgenommen wurde.

    Dein Beispiel zeigt nur, dass wo kein Kläger, auch kein Richter ist. Es ist kein Beleg dafür, dass Verkehrsregeln nicht so gelten sollen, wie sie auf dem Papier stehen.

    Funktioniert in der Praxis ganz gut, zumindest an anderen Orten. Ist m.E. auch nach §5 Abs.8 StVO geregelt, wonach man wartende Fahrzeuge rechts überholen darf.

    Ach ja?
    Dann lesen wir mal gemeinsam - und zwar vollständig:

    (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

    Was gemerkt?

    Dieser Satz mit dem Rechtsüberholen gehört zu den am häufigsten missverstandenen oder falsch zitierten Paragraphen der StVO. Ich überlege, ob ich mal einen Thread "Mythen über die StVO" anfange.

    Kurz zusammen gefasst: Der Volksentscheid schränkt den vom Bund offen gelassenen Ermessensspielraum der Verwaltungen ein. Deshalb ist das Gesetz unzulässig.

    Nö. Ich lese das so: der Volksentscheid fordert, dass in (allen) Einbahnstraßen gegenläufiger Radverkehr zugelassen wird. Das Bundesrecht knüpft diese Freigabe für Radverkehr aber an Bedingungen, die vom Berliner Radentscheid überstimmt würden - was nicht zulässig ist.

    Wenn ich die Empfehlungen hier so lese, gehen wohl alle davon aus, dass Malte mittlerweile ein dickes Jahreseinkommen hat und davon mühelos um die 3000 Euro für sein neues Fahrrad abzwackt. Ob das so gedacht war?
    Malte: Deiner Frage fehlt - wie man sieht - eine entscheidende Information. Wie viel soll/darf es denn kosten?

    Letztlich stellt sich doch die Frage, warum dann nicht lieber gleich einen Radfahrstreifen anlegen, anstatt einen Schutzstreifen. [...]

    Oder mal noch eine andere Überlegung: Was ist besser? Ein Radfahrstreifen von 1,50 m Breite oder ein Schutzstreifen von 1,85 m Breite. Solche Alternativen können sich bei Straßengestaltungen tatsächlich ergeben. Wie würdest du denn entscheiden?

    Versuche doch mal, auf dem Radfahrstreifen einen vor dir fahrenden Langsamradler zu überholen. Dann stellt sich die Frage gar nicht mehr.

    Das setzt aber zumindest das Wissen voraus, dass der von dieser Ampel geregelte Bereich kurz nach der Einmündung endet und nicht etwa bis kurz vor die nächste Lichtsignalanlage reicht. Dazwischen ist ja wenigstens noch ein nicht einsehbarer Bereich, in dem der "Radweg" nach rechts ins Grün hinein verschwenkt wird. Schließlich könnte es sich auch noch um eine gemeinsame LSA mit dem im Hintergrund sichtbaren Ampelmast handeln, ähnlich wie z.B. hier (ich meine nur die Schaltung mehrerer weit voneinander entfernter Ampelmasten als gemeinsame Regelung und bin mir bewusst, dass das konkrete Beispiel hinsichtlich Radweg, Einmündung etc. von dem Fall in HH abweicht).

    Selbst wenn es also ein Radweg wäre, stellt sich dort kein Problem, die Fahrbahnampel zu beachten. Da hat sich an den Regeln auch nichts geändert. Ob es notwendig ist? Scheint nicht so, aber das kann ein einzelner VT in der konkreten Situation nicht immer sicher beurteilen.

    Jetzt sage ich als Nichtjurist, aber Germanist: Setzt der Verordnungsgeber voraus, dass an Radverkehrsführungen STETS besondere Lichtzeichen für den Radverkehr existieren, wenn irgendwelche Lichtzeichen für den Radverkehr gelten sollen?

    Ja. Ich denke, dass der Verordnungsgeber genau so gedacht hat und sich nicht in den wildesten Träumen vorstellen konnte, was die StVBen da draußen im Real Life draus machen würden. ;(:S

    Die rechtliche Einschätzung der StVB ist im Zweifelsfall uninteressant. Zumal die Kölner StVB auf Fragen zu zweifelhafter Vorfahrt gar nicht antwortet. Wüsste auch nicht, dass man einen Rechtsanspruch darauf hat.

    Dann wurde aber die "Frage" falsch gestellt.
    Wenn ich als Verkehrsteilnehmer glaubhaft darlege, dass an einer Kreuzung die Vorfahrtregelung objektiv unklar ist, hat die StVB aus ihrer Amtspflicht heraus verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen, welche die Vorfahrt klarstellen. Auf die gibt es nämlich sehr wohl einen Rechtsanspruch. Tut sie dies nicht, ist das ein Fall für die Fachaufsicht, nicht für's Amtsgericht.

    Die Formulierung des Gesetzes ist für mich absolut eindeutig. Wenn ich mir nur den Satz durchlese, ohne an die Auswirkungen in der Realität zu achten, steht da sinngemäß folgendes:
    Auf Radverkehrsführungen gelten Fahrbahnampeln für Radfahrer niemals. Es sind ausschließlich die speziellen Fahrradampeln zu beachten.

    Die Formulierung des Gesetzes ist für mich absolut misslungen. Dennoch käme ich nicht auf die Idee, da herauszulesen, dass die Fahrbahnampeln auf Radverkehrsführungen nicht gälten, sofern es keine eigene Signalisierung für Radfahrer gibt.