Im Gegenteil geht es auch um Rechtssicherheit. Der Gesetzesgeber hat keine klaren Inizien geliefert, wann ein Radweg ohne Schild als solcher zu erkennen ist.
Vor allem könnte eine klare Regelung für einen nicht benutzungspflichtigen kombinierten Geh- und Radweg die Unsitte beenden, kilometerlange anzuordnen und sich dann zu wundern, wenn die Radfahrer da mit 25 drüber brettern. Das ganze ist geschaffen worden, um eine konsistente Regelung zu Fußgängerzonen zu bekommen – nur sind die wenigsten Gehwege mit Fußgängerzonen zu vergleichen, sondern sie sind meistens leer und die wenigen Nutzer bewegen sich in überwältigender Mehrheit in eine von zwei klar erkennbaren Richtungen. Insofern wäre es sinnvoller, die Geschwindigkeit im Regelfall freizugeben und nur dort zu beschränken, wo es unübersichtlich und/oder voll ist. Noch grotesker wird das ganze, wenn Benutzungspflichten mit der Formulierung "auf der Straße wäre eine Benutzungspflicht geboten, der vorhandene Radweg ist hierfür jedoch ungeeignet" aufgehoben werden – man hätte also quasi die Wahl, sich zu gefährden oder im Kriechgang weiter zu kommen. Und Fahrbahnradeln ist nunmal nicht für jeden – manchmal möchte man eben gemütlich und vielleicht sogar zu zweit nebeneinander fahren und nicht rasen müssen, als wäre der Teufel persönlich hinter einem her (beim Fahrverhalten mancher Autofahrer ist er das wohl sogar).
Eine entsprechende Regelung wäre schwerpunktmäßig für Hauptstraßen in kleineren Ortschaften mit geringem bis marginalem Fußverkehr, 50 km/h schnellen Autos und als durchgängige Verbindung zu/zwischen "richtigen" Radwegen (insbesondere dem außerorts). Das ganze ist nur zulässig, wenn eine Anordnung von 30 nicht möglich ist, die Breite 2 Meter + Sicherheitstrennstreifen beträgt und aus Platzgründen auch kein eigenständiger Radweg (Schutzstreifen zählt nicht) möglich ist. An Problemstellen wird es punktuell (!) durch unterbrochen, wobei hierfür auch die "Leichtigkeit des Verkehrs" als Prämisse gelten sollte.